Rz. 120

Der Gewinnvortrag stellt die Restgröße aus der Gewinnverwendung des Bilanzgewinns des Vj. auf Grundlage des Beschlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung dar, der nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet oder in die Gewinnrücklagen eingestellt worden ist. Ebenso verhält es sich beim Verlustvortrag, der dem Bilanzverlust des Vj. entspricht. Die AG ist durch § 150 Abs. 3 und 4 AktG nicht gezwungen, den Verlustvortrag durch die Auflösung von Rücklagen zu decken. Der Ausweis eines Gewinn-/Verlustvortrages entsteht somit nur dann, wenn die Bilanz vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird (§ 268 Rz 5 ff.).

 

Rz. 121

Durch die Umstellung des Gj besteht die Möglichkeit, dass noch vor der Feststellung des Jahresabschluss und des Gewinnverwendungsbeschlusses der Abschluss für das folgende Rumpf-Gj erfolgen muss. I. d. R. werden dann auf derselben Haupt- oder Gesellschafterversammlung getrennte Beschlüsse für beide Gj – sowohl für das volle Gj als auch für das Rumpf-Gj – gefasst. In diesem Fall sieht § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG den alleinigen Ausweis des Bilanzgewinns des vollen Gj als Gewinnvortrag in der Bilanz und der GuV des darauf folgenden Rumpf-Gj vor. Durch einen Klammerzusatz und der Erl. im Anhang zeigt das bilanzierende Unt, dass die Beschlussfassung über den Gewinnvortrag noch zu erfolgen hat.

Für die GmbH kommt es grds. zu keiner anderen Beurteilung. Für die Frage, ob ein Verlustvortrag aus höheren Kapital- oder Gewinnrücklagen zu decken ist, sind die Beschlüsse der Gesellschafter entscheidend.[1]

[1] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 181.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge