Fachbeiträge & Kommentare zu BMF-Schreiben

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / VI. Zu §§ 60, 60a, 64 AO – u.a. satzungsmäßige Voraussetzungen

AEAO zu § 60 Nr. 9: Hinsichtlich der Anforderungen an die Satzung stellt die Finanzverwaltung klar, dass Bestandssatzungen zum Stichtag 29.12.2020 aufgrund der neuen Regelungen in §§ 52 und 58 AO nicht geändert werden müssen, "wenn die bisherige satzungsgemäße steuerbegünstigte Tätigkeit weiterhin in gleichem Umfang durchgeführt wird." Die tatsächliche Geschäftsführung ist g...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / V. Zu § 58a AO – Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe

Nach dem neu geschaffenen Vertrauensschutztatbestand in § 58a AO darf eine zuwendende Körperschaft auf die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft im Zeitpunkt der Zuwendung vertrauen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids, jeweils nicht älter als fünf Jahre, hilfsweise die Vorlage ...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / II. Zu § 55 AO – Lockerung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung

Die Pflicht zu zeitnahen Mittelverwendung entfällt für kleinere Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 EUR. Einnahmen i.S.d. Norm sind alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen, vgl. das Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 EStG. Dazu zählen die Einnahmen des ideellen Bereichs ebenso wie die Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung, des Zwe...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / 2. Zu § 57 Abs. 4 AO – Unmittelbarkeit bei Holdingstrukturen

Auch das Holdingprivileg wurde ab dem 29.12.2020 neu eingeführt. Die Privilegierung kommt auch zum Tragen, wenn eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verfolgt bzw. sämtliche operativen gemeinnützigen Tätigkeiten auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ausgegl...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / VII. Zu § 68 AO – Erweiterung Zweckbetriebskatalogs des § 68 AO

"Aufgrund ihrer psychischen, physischen oder wirtschaftlichen Situation" zählt die Finanzverwaltung Flüchtlinge"regelmäßig zu dem von § 53 AO erfassten Personenkreis". Bei Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen entfällt daher nun die Prüfung, ob mildtätige Zwecke des § 53 AO vorliegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Einrichtungen n...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / 3. Friedhofskultur

Die Angaben der AEAO in Bezug auf die Förderung der Friedhofskultur sind recht kleinteilig geraten. Gemeinnützig ist danach eine Körperschaft, "... die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt. Weiter werden darunter die Aufgaben des Bestattungswesens gez...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / 1. Ortsverschönerung

Der Begriff des in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO neu eingeführten Zwecks der Ortsverschönerung wird konkretisiert: "Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts, Heimat, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regi...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / IV. Zu § 58 AO – Erleichterte Zuwendung und Weitergabe von Mitteln

§ 58 Nr. 2 AO a.F. sah vor, dass die Körperschaft eigene Mittel nur teilweise steuerunschädlich weiterleiten durfte. Nun wurde Nr. 2 gestrichen und Nr. 1 erleichtert die Mittelzuwendung deutlich. Nach neuer Rechtslage ist es gleichermaßen erlaubt, selbst beschaffte Mittel vollständige oder teilweise zuzuwenden (klassische Mittelbeschaffungstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 19/25160...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / 1. Zu § 57 Abs. 3 AO – Kooperationsprivileg

Umfängliche Ergänzungen hat die AEAO zu § 57 Abs. 3 AO erfahren. Im Zentrum steht die Kooperation als planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen gemeinnützigen Körperschaft oder Vermögensmasse, um einen steuerbegünstigten Zweck zu verwirklichen. In AEAO zu § 57 Nr. 5 Abs. 1 und 2 definiert die Finanzverwaltung das planmäßige Zusammenwirken als "... das gemeinsame, inhaltlic...mehr

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Anwendungsfragen zur Lizenzschranke

Kommentar Die Finanzverwaltung nimmt in einem weiteren Schreiben Stellung zu praxisrelevanten Fragen im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Betriebsausgabenabzugs aus Rechteüberlassungen – die sog. Lizenzschranke des § 4j EStG. Lizenzschranke nach § 4j EStG Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlas-sungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 Tei...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / I. Einleitung

Auf den letzten Metern der abgelaufenen Legislaturperiode wurde im Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) eingeführt (vgl. BT-Drucks. 19/29843). Dadurch wird es Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, durch bloßen Antrag vom bisherigen Transparenzprinzip zum Trennungsprinzip zu optieren, so dass die Gewinne der Pers...mehr

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Entgelt / 11.2.2.2 Höhe der Sonderzahlung

Die Höhe der Sonderzahlung ist – wie bei der Jahressonderzahlung – nach Entgeltgruppen gestaffelt: Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S2 bis S8b, P5 bis P 8: 600 EUR Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, S9 bis S18, P9 bis P 16: 400 EUR Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15: 300 EUR Maßgeblich ist die Entgeltgruppe, die der Beschäftigte am 1. Oktober 2020...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Form, Frist und Verfahren der elektronischen Übermittlung (Abs. 6)

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Vorschrift normiert die Verpflichtung der nach Abs. 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen zur elektronischen Datenübermittlung an die Finanzbehörden. Die Form der Übermittlung ergibt sich aus § 87b AO.[2] Die Übermittlung erfolgt anlassbezogen. Eine bestimmte Frist sieht der Gesetzgeber nicht vor, so dass eine Sammlung von Daten über einen bestimmte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Umfang des Betriebsvermögens bei Einzelunternehmen

a) Rechtsentwicklung Rz. 282 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.1992 war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eigenständig darüber zu entscheiden, ob bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Zurechnung zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen erfüllt waren. Hierbei kam es darauf an, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck diente. Rz...mehr

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Nutzungsdauer von Computerh... / 1.Das BMF-Schreiben v. 26.2.2021

Mit Schreiben vom 26.2.2021[1] räumte das BMF ein Bewertungswahlrecht ein, bei bestimmter Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware (digitale Wirtschaftsgüter) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. In der Folge können die Anschaffungs-/Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe als Betr...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / II. Wesentlicher Regelungsgehalt des BMF-Schreibens vom 29.10.2021

1. Ziel: Bürokratieabbau Die im BMF-Schreiben vom 29.10.2021 neugefassten Regelungen zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaikanlagen und BHKW sollen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dienen. So sollen bei der Inanspruchnahme des Wahlrechts durch den Stpfl. aufwendige und streitanfällige Ergebnisprognosen zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht e...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 2. Rechtsgrundlagen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021

Fehlende Rechtsgrundlage? Rechtsgrundlagen für das Liebhaberei-Wahlrecht beim Betrieb von Photovoltaikanlagen/BHKW sind schwer ersichtlich: weder die abgabenrechtlichen Billigkeitsregelungen erlauben eine über den Einzelfall hinausgehende abweichende Besteuerung noch liegt eine Ermächtigungsgrundlage der Verwaltung zur Schaffung einer "Vereinfachungsregelung" vor. Auch aus dem ...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 2. BMF vom 2.6.2021 und vom 29.10.2021

BMF-Schreiben vom 2.6.2021 ...: Am 2.6.2021 erließ das BMF ein Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW).[5] Hiermit räumte die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen ein antragsgebundenes Wahlrecht ein, den Betrieb solcher Anlagen als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifizieren zu lassen. ... w...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 4. Offene Folgefragen

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers: Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 betrachtet den Stromverbrauch in einem häuslichen Arbeitszimmer als unschädlich für das Wahlrecht zur Liebhaberei. Das hierzu im Schreiben angeführte Beispiel bezieht sich auf das häusliche Arbeitszimmer eines nicht selbständig Tätigen (Überschusseinkünfte). Fraglich ist daher, wie mit den zur Erzielung ...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 3. Übergang zur Liebhaberei und stille Reserven

Steuerneutraler Strukturwandel: Die Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht führt zu einem steuerneutralen Strukturwandel. Dieser stellt noch keine Betriebsaufgabe dar. Folgerichtig wird das Betriebsvermögen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Privatvermögen überführt. Beachten Sie: Eine Betriebsaufgabe liegt nur vor, wenn diese vom Stpfl. oder der Mitunternehmerschaft selbst e...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 1. Ziel: Bürokratieabbau

Die im BMF-Schreiben vom 29.10.2021 neugefassten Regelungen zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaikanlagen und BHKW sollen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dienen. So sollen bei der Inanspruchnahme des Wahlrechts durch den Stpfl. aufwendige und streitanfällige Ergebnisprognosen zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht entfallen.mehr

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Nutzungsdauer von Computerh... / [Ohne Titel]

RD Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. Dr. Jan Chr. Schumann[*] Das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (BMF v. 26.2.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 – DOK 2021/0231247, BStBl. I 2021, 298 = EStB 2021, 162 [Felten/Jäckel]) typisiert die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von bestimmter Computerhardware und Software auf genau ein Jahr und ermöglicht somit einen Sofortabzug entsprechender Anscha...mehr

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Nutzungsdauer von Computerh... / 3. Empfehlung für den Rechtsanwender

Nach alledem ist der steuerliche Rechtsanwender gut beraten, die Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 mit äußerster Vorsicht anzuwenden. Denn im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist es zweifelhaft, ob diese Verwaltungsanweisung eine rechtssichere Grundlage für den sofortigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. für eine Sofortabschreibung biet...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 2. Wahlrecht zur Liebhaberei

Voraussetzungen: Ein Wahlrecht zur Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen und/oder BHKW als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei soll unter folgenden Voraussetzungen bestehen: eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft betreibt ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp[10] und/ode...mehr

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Nutzungsdauer von Computerh... / 2. Kritische Reaktionen

Verschiedene Autoren haben bereits auf die fehlende Vereinbarkeit dieser Verwaltungsmeinung mit der handelsbilanziellen Gewinnermittlung hingewiesen.[3] Auch das IDW hält fest, dass sich die handelsrechtliche Schätzung der Nutzungsdauer an den betrieblichen Realitäten auszurichten habe. Für handelsbilanzielle Zwecke sei daher die Zugrundelegung einer einjährigen Nutzungsdauer...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / VI. Fazit

Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 zeigt den ehrlichen Willen der Finanzverwaltung, einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten zu wollen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass einzelne Bundesländer eine künftige Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen beabsichtigen.[45] Der zeitnahe Ersatz des BMF-Schreibens vom 2.6.2021 unterstreicht das Bemühen, für...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / [Ohne Titel]

RD Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. Dr. Jan Chr. Schumann[*] Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 29.10.2021 konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Vorstellungen zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken. Die Verwaltungsanweisung ersetzt das Vorgängerschreiben vom 2.6.2021 (BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (estb 2021, Heft 12, S. 519)

Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 RD Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. Dr. Jan Chr. Schumann[*] Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 29.10.2021 konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Vorstellungen zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken. Die Verwaltungsanweisung ersetzt das Vorgängerschreiben vom 2.6.2021 (BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 ...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 3. Wirkungen des Antrags

Im Fall von Neu- und Bestandsanlagen wirkt der an das örtlich zuständige Finanzamt (FA) zu richtende Antrag in allen offenen VZ und auch für die Folgejahre. Eine Anlage EÜR ist für den Betrieb der Stromerzeugung nicht mehr abzugeben.[26] Beachten Sie: Die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ist bei den vom BMF-Schreiben adressierten stromerzeugenden Betrieben ...mehr

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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (estb 2021, Heft 12, S. 530)

Rechtsunsicherheit der Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 RD Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. Dr. Jan Chr. Schumann[*] Das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (BMF v. 26.2.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 – DOK 2021/0231247, BStBl. I 2021, 298 = EStB 2021, 162 [Felten/Jäckel]) typisiert die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von bestimmter Computerhardware und Software auf genau ei...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 1. Rechtsprechung zur Photovoltaik und Liebhaberei

Bei Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht.[30] Dies hat das FG Thüringen rechtskräftig für den Betrieb einer Photovoltaikanlage bestätigt.[31] Der BFH hat das diesbezügliche Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision durch die Finanzverwaltung eingestellt.[32] Beachten Sie: Auch eine negative Ergebnisprognose erschüttert...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 6.5 Sonstige Fälle

Zweifelsfragen können sich auch bei eingelösten Gutscheinen, Pfandrückgaben, Jahresrückvergütungen etc. ergeben. Hier wird auf das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 verwiesen. [1]mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / Zusammenfassung

Überblick Nicht immer ist eine Rechnung richtig. Fehler haben ihre Ursache u. a. in den anspruchsvollen Regelungen des Umsatzsteuerrechts. So kann es dazu kommen, dass auf der Rechnung ein zu hoher Steuerbetrag oder ein zu niedriger Steuerbetrag oder ein Steuerbetrag unberechtigt oder eine wesentliche Angabe in der Rechnung nicht ausgewiesen wird. Der Beitrag gibt einen Überblick,...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 5 Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung

Ist eine Rechnung falsch oder unvollständig kann sie berichtigt werden (s. o.). Dabei ist zwischen dem Zeitpunkt der Berichtigung und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit zu unterscheiden: Laut dem Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich erst nach Berichtigung durch den Rechnungsaussteller möglich; d. h. nur mit einer geänderten Rechnung kann auch de...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 5.1.5 Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Ein gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann nicht durch die Angabe von Bruttobetrag und Entgelt ersetzt werden. Im Gegensatz zur oben dargestellten Entgeltberechnung reicht es nicht aus, wenn der Umsatzsteuerbetrag aus der Differenz zwischen Bruttobetrag und Entgelt errechnet werden könnte. Weiterhin ist zu beachten: Bisherige Rechnung ohne Steuerausweis Eine Berichtigu...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 1.1 Diese Fehler führen zu einem zu hohen Steuerbetrag

Ein zu hoher Steuerbetrag wird ausgewiesen, gemeint sind folgende Fälle:[1] Anwendung von 19 % statt 7 % Umsatzsteuer Zu hoher "Coronasteuersatz" 16 % und 5 % – in Rechnung werden 16 % ausgewiesen, der richtig Steuersatz wäre 5 % Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen Versteuerung nicht steuerbarer Leistungen (z. B. Geschäftsveräußerung)Nachberechnung der Umsatzsteuer, obwohl d...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 5.1.4 Entgelt

Grundsätzlich muss das Entgelt (100 % = Bemessungsgrundlage) eindeutig genannt sein. Es reicht jedoch auch für eine rückwirkende Berichtigung aus, wenn das Entgelt als Differenz aus dem Bruttorechnungsbetrag abzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ohne weiteres[1] errechnet werden kann. Achtung Vorsicht bei verschiedenen Umsatzsteuersätzen Sofern Umsätze und Umsatzs...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / 3. Steuerliche Auswirkungen des BMF-Schreiben (neu)

a) Ertragsteuerliche Auswirkungen aa) Auswirkungen wegen fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Das BMF-Schreiben (alt) enthielt keine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der steuerlichen Behandlung im Fall des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Aktienübernehmer. Grund dafür...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / a) Paradigmenwechsel durch das BMF-Schreiben (neu)

Das nunmehr aktualisierte BMF-Schreiben enthält im Abschnitt "Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen" einen folgenreichen Paradigmenwechsel. Ursprünglich sollten gem. BMF-Schreiben (alt) Cum/Cum-Transaktionen im Einzelfall lediglich im Hinblick auf einen möglichen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO einer Prüfung durch die Finan...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / IV. Wesentliche Änderungen im BMF-Schreiben (neu)

1. Allgemeines Das BMF-Schreiben (neu) knüpft sowohl in seiner Struktur als auch in seinem Inhalt an das BMF-Schreiben (alt) aus dem Jahr 2017 zur Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen an. Seine maßgeblichen und folgenschweren Änderungen bzw. Anpassungen finden sich unter den beiden folgenden Gliederungspunkten: III. Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-G...mehr

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Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen" durch das BMF-Schreiben v. 9.7.2021 (AO-StB 2021, Heft 12, S. 400)

Grundlagen, neuer Regelungsgehalt und wesentliche Konsequenzen Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, RA/FAStR, StB, WP[*] Die in Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen stehenden Leerverkäufe bezweckten eine mehrfache Erstattung von lediglich einmal abgeführter Kapitalertragsteuer (KapESt). Die Illegalität einer solchen Vorgehensweise, insb. auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht, i...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / aa) Auswirkungen wegen fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO

Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Das BMF-Schreiben (alt) enthielt keine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der steuerlichen Behandlung im Fall des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Aktienübernehmer. Grund dafür war die Prämisse der Finanzverwaltung, dass es bei einer Cum/Cum-Transaktion mit der Einbuchung der Wertpapiere in da...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / bb) Steuerliche Auswirkungen wegen Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO

Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Sofern ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu bejahen ist, sollte gem. BMF-Schreiben (alt) der Steueranspruch so entstehen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. In diesem Zusammenhang war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass der steuerinduzierte ...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / II. Verwaltungsanweisungen

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Steuerliche Behandlung von ... / I. Einleitung

Cum/Cum-Transaktionen als die "kleinen Schwestern" der Cum/Ex-Transaktionen stehen zwar nicht vergleichbar im Fokus der steuerrechtlichen Öffentlichkeit, haben jedoch gleichwohl in der steuerliche Praxis einen weit verbreiteten Anwendungsbereich. Bei Cum/Cum-Transaktionen werden deutsche Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaf...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / b) Vorrangige Prüfung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 AO bei Cum/Cum-Transaktionen

Zurechnung eines Wirtschaftsguts: Während ursprünglich die Frage der missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 AO maßgeblich für die Beurteilung von Cum/Cum-Transaktionen durch die Finanzverwaltung war, ist nunmehr infolge des BMF-Schreibens (neu) primärer Ansatzpunkt für die steuerliche Prüfung einer Cum/Cum-Transaktion durch die Finanzverwaltung der Aspekt des Übergangs des Ei...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.3.1 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Die Zeilen 54–59 erfassen die abziehbaren Vorsteuern, ausgenommen Vorsteuerbeträge, die nach § 24 UStG im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] pauschaliert sind. Abziehbar in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind nur die nach dem deutschen UStG geschuldeten Steuerbeträge. In Deutschland ansässige Unternehmer, die mit ausländischen...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.3.3 Befreiung in Sonderfällen

Nach Abschn. 18.6 UStAE kann das Finanzamt unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG den Unternehmer in Sonderfällen von der Abgabe der Voranmeldungen befreien. Solche Sonderfälle sind u. a. vorgesehen für: Unternehmer, bei denen in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht, z. B. bei Aufsichtsratsmitgliedern, deren Tätigkeit jähr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerliche Behandlung von ... / a) Ertragsteuerliche Auswirkungen

aa) Auswirkungen wegen fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Das BMF-Schreiben (alt) enthielt keine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der steuerlichen Behandlung im Fall des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Aktienübernehmer. Grund dafür war die Prämisse der Finanzverwa...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerliche Behandlung von ... / 4. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die im BMF-Schreiben (neu) enthaltenen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Rz. 40).mehr