Ein gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann nicht durch die Angabe von Bruttobetrag und Entgelt ersetzt werden. Im Gegensatz zur oben dargestellten Entgeltberechnung reicht es nicht aus, wenn der Umsatzsteuerbetrag aus der Differenz zwischen Bruttobetrag und Entgelt errechnet werden könnte.

Weiterhin ist zu beachten:

Bisherige Rechnung ohne Steuerausweis

Eine Berichtigung mit Rückwirkung ist nicht möglich. Dies betrifft z. B. Fälle wie

  • fälschliche Annahme einer steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen
  • steuerfreie Abrechnungen aufgrund einer nicht zutreffenden Annahme eines Organschaftsverhältnisses.

Bisher zu niedrig ausgewiesene Umsatzsatzsteuer

Eine unzutreffend zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht rückwirkend berichtigt werden.

Der ursprünglich zu niedrige Vorsteuerabzug ist ohne Änderung sofort abzugsfähig. Der nachberechnete Vorsteuerbetrag (Mehrbetrag) kann erst abgezogen werden, wenn der Leistungsempfänger im Besitz der neuen Rechnung ist.

Wechsel der Steuerschuldnerschaft

Wird fälschlicherweise von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft[1] ausgegangen und deswegen in der Rechnung der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"erteilt und in der Rechnung keine USt ausgewiesen,[2] sind derartige Rechnungen gleichwohl unter den übrigen Voraussetzungen mit Rückwirkung berichtigungsfähig.[3]

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