Ein zu hoher Steuerbetrag wird ausgewiesen, gemeint sind folgende Fälle:[1]

  • Anwendung von 19 % statt 7 % Umsatzsteuer
  • Zu hoher "Coronasteuersatz" 16 % und 5 % – in Rechnung werden 16 % ausgewiesen, der richtig Steuersatz wäre 5 %
  • Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen
  • Versteuerung nicht steuerbarer Leistungen (z. B. Geschäftsveräußerung)Nachberechnung der Umsatzsteuer, obwohl die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist
 
Praxis-Beispiel

Rechnungsberichtigung: Unrichtiger, überhöhter Steuerausweis – 19 % statt 7 %:

K (Käufer) erwirbt von V (Verkäufer) einen größeren Posten Kaffee. Kaffee unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.[2] V weist in seiner Rechnung an K 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR USt aus.

Behandlung beim Verkäufer

V bucht:

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 11.900 8400 Erlöse 19 % USt[3] 11.900
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 11.900 4400 Erlöse 19 %[4] 11.900

Obwohl V nur 7 % USt hätte berechnen müssen, schuldet er den Mehrbetrag.[5] Diesen errechnet das Finanzamt aus dem Rechnungsendbetrag 11.900 EUR. Die 7 %ige USt daraus beträgt 778,50 EUR (= 11.900 EUR/107 × 7).

Der Mehrbetrag beträgt 1.121,50 EUR (1.900 EUR – 778,50 EUR).

Fazit: V muss 1.900 EUR Umsatzsteuer bezahlen.

Behandlung beim Käufer

K darf nach § 14c UStG geschuldete USt nicht als Vorsteuer abziehen.[6]

Damit ist der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung in jedem Fall auf 7/107 aus 11.900 EUR = 778,50 EUR begrenzt, d. h., K darf nur maximal 778,50 EUR als Vorsteuer abziehen und buchen.

 

Konto

SKR 03 Soll
Konten­bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
3200 Wareneinkauf 11.121,50 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 11.900
1570 Vorsteuer 778,50      
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
5200 Wareneinkauf 11.121,50 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 11.900
1400 Vorsteuer 778,50      

Der höhere Umsatzsteuerbetrag wird unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob dieser ihn vorgenommen hat. Die Umsatzsteuer wird also auch dann geschuldet, wenn es sich um private Käufer handelt.

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Leistungserbringung, der Mehrbetrag erst mit Rechnungserstellung und wird i. d. R. nicht als solcher erkannt. Meldet der Unternehmer den Umsatz im Voranmeldungszeitraum der Leistung an, führt er – im falschen Glauben – die erhöhte Umsatzsteuer verfrüht ab, wenn die Rechnung erst später gestellt wird. Dies muss aus Vereinfachungsgründen nicht berichtigt werden.[7]

Der Leistungsempfänger kann 778,50 EUR als Vorsteuer abziehen.[8]

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