Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwendungen

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Geltendmachung der Ansprüche aus § 2314 BGB

Rz. 70 Der Pflichtteilsberechtigte kann die ihm aus § 2314 BGB zustehenden Ansprüche im Falle der Weigerung des Erben gerichtlich geltend machen und Auskunftsklage (Leistungsklage) erheben. Der Antrag auf Wertermittlung muss die Nachlassgegenstände, deren Wert durch Gutachten festgestellt werden soll, genau bezeichnen.[324] Der Kläger (Pflichtteilsberechtigte) hat zu beweise...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Einwendungen und Einreden des Erbschaftsbesitzers

Rz. 13 Neben der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2018 BGB (Erbrecht des Erben, Erbrechtsanmaßung des Erbschaftsbesitzers, Nachlassgegenstand etc.) zu bestreiten, kann der Erbschaftsbesitzer sich auch gegenüber dem Gesamtanspruch des § 2018 BGB mit allen Einzeleinreden und Einzeleinwendungen aus dem Verhältnis zum Erblasser oder zum Erben verteidigen.[46] Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2)Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2)Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung beim Gattungsvermächtnis

Rz. 2 Der Beschwerte ist bei einem Gattungsvermächtnis verpflichtet, dem Bedachten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine dessen Verhältnissen entsprechende Sache (§ 2155 Abs. 1 BGB) zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Rechtsmängeln i.S.d. § 435 BGB zu verschaffen.[2] Fragen der Sachmängelhaftung sind nach § 2183 BGB zu beantworten. Dabei kann sich die der Gattung nach besti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 16 Hat der Notar das Nachlassverzeichnis allein aufgrund der Erklärungen Dritter errichtet, ohne eigene Ermittlungen angestrengt zu haben und ohne in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen, dass er für den Inhalt verantwortlich sein will, liegt kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vor. Der Erbe hat somit die Möglichkeit wegen fehlender Erfüllung, den Klageweg zu bestrei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 35 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[73] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[259] Miterben als Gesamtschuldner.[260] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[261] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Prozesskostenhilfe

Rz. 17 Für die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es allein auf die Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben an. Ein sittenwidriger Umgehungsversuch soll vorliegen können, wenn vermögende Miterben einen vermögenslosen Miterben "vorschieben".[37]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Anlehnung an den früher geltenden § 107 KO (nunmehr: § 26 Abs. 1 S. 1 InsO) spricht die Vorschrift von einer "den Kosten entsprechenden Masse". Nach allg. Auffassung wird hier der Kostendeckungsgrundsatz angesprochen, was in § 26 Abs. 1 S. 1 InsO nunmehr deutlich(er) wird.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Auskunfts- und Wertermittlungspflicht

Rz. 23 Der Beschenkte hat dem Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Auskunft zu erteilen, und zwar dem pflichtteilsberechtigten Nichterben[50] und hierneben, wenn auch eingeschränkt, dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben.[51] Im Gegenzug hat der Ergänzungsberechtigte gegenüber dem Beschenkten Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Gegenstände zu erte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 47 Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann der Berechtigte bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses sogleich Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in einzelnen, jew...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Entscheidung des Prozessgerichts

Rz. 16 Das Prozessgericht entscheidet durch Urteil über den Stundungsantrag, wenn der Pflichtteilsanspruch streitig ist, §§ 1382 Abs. 5, 2331a Abs. 2 S. 2 BGB. Es gelten die Grundsätze, nach denen das Nachlassgericht entscheidet, entsprechend.[21] Ist der Pflichtteilsanspruch nur teilweise streitig, so muss der Antragsteller wegen des unstreitigen Teiles beim Nachlassgericht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Grundbuch

Rz. 22 Es ist umstritten, ob die Gebührenfreiheit von KV Nr. 14110 Abs. 1 GNotKG auch für die Eintragung des Miterben gilt, der die übrigen Miterbenanteile erworben hat.[60] Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte Gebührenfreiheit so lange anzunehmen sein, wie Erben des Eigentümers eingetragen werden, ungeachtet der Anzahl der Eintragungsvorgänge.[61]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Umstände nach Testamentserrichtung

Rz. 55 Ein Irrtum, der nach Errichtung der letztwilligen Verfügung eintritt, berechtigt nicht zur Anfechtung.[170] Denn durch spätere Irrtümer kann der Erblasser nicht zu einer bereits vorliegenden letztwilligen Verfügung bestimmt worden sein. Ein späterer Anschauungswandel muss daher unberücksichtigt bleiben. Wenn der Erblasser bspw. seine eigene religiöse Einstellung oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Schuldner

Rz. 28 Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, so dass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Dabei haften alle Miterben im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe des § 2058 BGB. Im Innenverhältnis kann ein Rückgriff gem. § 426 BGB unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Erbteils erfolgen. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung, Surrogation

Rz. 7 Zum Nachlass gehören etwa bestehende Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung (§ 1978 Abs. 2 BGB),[12] Ansprüche gegen den Erben als Empfänger anfechtbar erlangter Nachlassgegenstände[13] sowie Surrogate, die ohne Zutun des Erben an die Stelle von Nachlassgegenständen getreten sind.[14] Die Ansprüche aus der Verwalterhaftung sind, weil sie als zum Nachlass gehöre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anordnungen des Erblassers

Rz. 4 Im Hinblick auf die Art und Weise sowie die näheren Umstände seiner Beerdigung kann der Erblasser Anordnungen auch in der Form einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) treffen. Mit Hilfe solcher Auflagen kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer verpflichtet werden, den Leichnam in einer bestimmten Art und Weise beerdigen zu lassen.[12] Die Anordnung kann aber nur dann ver...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / IV. Erwerbsgrund als subjektives Recht

Rz. 11 Positiv beschrieben hat der Begünstigte zweierlei: er hat das Recht, die Leistung zu behalten, die er bekommen hat, denn er hat sie mit rechtlichem Grund erworben und ist daher keinem Anspruch des Beschwerten aus § 812 BGB ausgesetzt. Damit einher geht seine Empfangszuständigkeit für die Leistung, die nur ihm gegenüber mit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB erbra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Prozessuales

Rz. 25 Der Vorerbe kann die Wirksamkeit einer von ihm getroffenen Verfügung schon vor dem Nacherbfall mittels einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären lassen, wenn der Nacherbe die Wirksamkeit bestreitet oder sonst ein rechtliches Interesse gegenüber dem Nacherben begründet ist.[116] Der Nacherbe kann seinerseits gegen den Vorerben oder dessen Verfügungsgegner auf Festste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Versäumung der Haftungsbeschränkung

Rz. 37 Neben der unbedingten Parteilichkeit (siehe Rdn 35) ist es vornehmste Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Lasten

Rz. 4 Die Lasten einschließlich der Zinszahlungen, die auf die Zeit vor dem Erbschaftskauf entfallen, hat nach S. 2 der Verkäufer zu tragen, danach der Käufer, § 2380 S. 2 BGB. Der Käufer hat jedoch auch für die Zeit vor dem Erbschaftskauf die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben, insbesondere die Erbschaftsteuer[6] und die außerordentlichen Lasten, welche als auf den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zuständiges Gericht und Vollstreckung

Rz. 9 Zuständig für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 410 Nr. 1, 413 FamFG). Gibt der Hausgenosse die eidesstattliche Versicherung freiwillig ab, braucht das Gericht die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vollständig zu prüfen,[25] es muss aber klären, ob der Erbe die eidesstattliche Versicherung überhaupt verlang...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beschränkungen des Erbrechts

Rz. 7 Ein Erbschein muss die Rechtslage im Todeszeitpunkt wiedergeben, also die Rechtsnachfolge nach dem Tode des Erblassers. Da diese Rechtsnachfolge aber durch Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser einschränkbar ist, nämlich durch die Verfügung, dass lediglich eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist es unverzichtbar, dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2123 Wirtschaftsplan

Gesetzestext (1)1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Regelung, die die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit des rechtzeitig errichteten Inventars begründet, ist es, Streitigkeiten vorzubeugen und dem Erben Veranlassung zu geben, möglichst bald ein Inventar zu errichten.[1] Wird nämlich das Inventar "rechtzeitig" errichtet, wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 I.d.R. liegt zwischen dem Anfall des Vermächtnisses (§ 2176 BGB) und seiner Erfüllung eine gewisse Zeitspanne. Während dieser Zeit kann der Vermächtnisgegenstand zum einen Früchte bringen sowie genutzt werden und zum anderen Kosten verursachen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 2184 und 2185 BGB geregelt, wem die Früchte und Nutzungen zustehen und wer die Verwendungen auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 15 Sieht man vom Sonderfall des Nachlassinsolvenzverfahrens ab, hat der Miterbe hier ernsthafte Gestaltungsmöglichkeiten nur über das Rechtsinstitut des Aufgebotsverfahrens. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Miterben, der zu verteilenden Masse sowie der "Übersichtlichkeit" des Nachlasses der eventuelle Nutzen einer Beschränkung auf eine anteilige Haftung s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Zweck der Vorschrift geht es darum, wer die Verwendungen aus der Zeit vor dem Verkauf zu bestreiten hat. Ausgehend von dem Grundgedanken des Erbschaftskaufs ist der Käufer wirtschaftlich und schuldrechtlich so zu stellen, als wäre er anstelle des Verkäufers Erbe geworden. In diesem Fall hätte der Käufer die notwendigen Verwendungen auf seine Kosten vornehmen m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Bestimmung betrifft die Aufnahme, nicht die Errichtung des Inventars durch den Erben (zur Unterscheidung vgl. § 1993 Rdn 1). Dieser hat, will oder muss er ein Inventar errichten, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann das Inventar selbst aufnehmen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme des Inventars beantragen (§ 2003 BGB). Aber auch die Aufnahme des Inventar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Gläubigerbefriedigung

Rz. 68 Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers, denn die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Wesentlicher Zweck ist vielmehr die Sicherung des Nachlasses.[178] Das bedeutet jedoch nicht, dass der Nachlasspfleger überhaupt nicht zur Begleichung von Nachlassverb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordnungsvoraussetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verfahrenskosten

Rz. 18 Die Kosten i.R.d. Ausschlagungserklärung für die Beglaubigung fallen dem vorläufigen Erben und nicht dem Nachlass zur Last.[65] Als Kostennormen kommen §§ 24, 102 f., 121 GNotKG in Betracht. Im Einzelfall kann die Protokollierung günstiger sein, wenn mehrere Erben ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Begründung der Erbeinsetzung

Rz. 45 Der Erblasser ist in der Bestimmung der Erben frei; eine Begründung für die Einsetzung einer bestimmten Person ist nicht erforderlich. Eine Erbeinsetzung ist nur dann unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. einen bindend gewordenen Erbvertrag verstößt. Auch das Pflichtteilsrecht hindert den Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Klagen gegen den Testamentsvollstrecker persönlich

Rz. 20 Wie bereits erwähnt, gehört die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker persönlich nicht zu § 2213 BGB. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn keine Amtshandlung von ihm begehrt wird. Die einzelne Abgrenzung zwischen einer Klage gegen den Testamentsvollstrecker persönlich und einer Amtsklage ist in der Lit. umstritten. Einerseits[37] wird die Am...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beendigung in sonstigen Fällen

Rz. 3 Von der Ausnahme des Abs. 1 abgesehen, endet die Nachlassverwaltung erst mit ihrer förmlichen Aufhebung durch das Nachlassgericht (§§ 1919, 1975 BGB).[7] Aufhebungsgrund ist nach Abs. 2 das Fehlen einer die Kosten der Nachlassverwaltung deckenden Masse.[8] Diese Vorschrift entspricht § 26 Abs. 1 InsO. Entsprechend § 26 Abs. 1 S. 2 InsO kann die Aufhebung der Nachlassve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Begriff

Rz. 13 Unentgeltlich ist eine Verfügung nach stetiger Rspr.[57] dann, wenn ihr objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und subjektiv der Vorerbe dies entweder erkannt hat oder es bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung seiner Pflicht, den Nachlass an den Nacherben herauszugeben (§ 2130 BGB), hätte erkennen müssen.[58] Die subjektiven Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 83 Öffentlich-rechtliche Positionen, die durch Verwaltungsakt dem Erblasser zugesprochen wurden, unterliegen nur teilweise erbrechtlichen Regelungen. Bspw. sind dies § 8 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewO, § 4 HandwO, § 10 GastG, § 28 FahrlG. Diese durch Verwaltungsakt zugesprochenen Erlaubnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Vielmehr besteht die Berechtigung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verfahren

Rz. 13 Nach Eingang der Anfechtungserklärung hat das Nachlassgericht zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen und sodann demjenigen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt, gem. Abs. 2 mitzuteilen. Diese Mitteilung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anfechtung.[24] Die Mitteilungspflicht gilt nur in den Fällen des Abs. 1, nicht hingeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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