Rz. 70
Der Pflichtteilsberechtigte kann die ihm aus § 2314 BGB zustehenden Ansprüche im Falle der Weigerung des Erben gerichtlich geltend machen und Auskunftsklage (Leistungsklage) erheben. Der Antrag auf Wertermittlung muss die Nachlassgegenstände, deren Wert durch Gutachten festgestellt werden soll, genau bezeichnen.[324] Der Kläger (Pflichtteilsberechtigte) hat zu beweisen, dass er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört (nicht das Bestehen eines konkreten Pflichtteilsanspruchs).[325] Gegenstand des Verfahrens ist im Falle der reinen Auskunftsklage jeweils der isolierte Anspruch aus § 2314 BGB. Sinnvoller ist es jedoch zumeist, dass der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche im Wege der Stufenklage, § 254 ZPO,[326] verfolgt. Hierbei handelt es sich um einen Fall der objektiven Klagehäufung. I.d.R. werden drei oder vier Stufen unterschieden:[327]
Rz. 71
In der ersten Stufe begehrt der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand und die Zusammensetzung des Nachlasses. Die zweite Stufe beinhaltet den bedingten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB), die dritte den auf Vorlage der für die Wertermittlung erforderlichen Informationen und Unterlagen bzw. die Wertermittlung selbst auf Kosten des Nachlasses. In der vierten Stufe wird auf Zahlung des sich auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ergebenden Pflichtteils geklagt. Über die einzelnen Stufen wird gem. § 128 Abs. 1 ZPO jeweils gesondert verhandelt und durch Teilurteil entschieden (§ 301 ZPO). Vorteil der Stufenklage ist, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein bezifferter Zahlungsantrag gestellt werden muss, der Anspruch in der sich später ergebenden Höhe aber dennoch sofort rechtshängig wird,[328] so dass die Verjährung – auch der Ansprüche nach § 2314 BGB[329] – gehemmt wird. Erkennt der Pflichtteilsschuldner den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch sofort an, hat der Pflichtteilsberechtigte ihm die Kosten einer Auskunftsklage zu erstatten.[330]
Rz. 72
Da es sich bei jeder Art von Auskunftserteilung um eine unvertretbare Handlung handelt, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO.[331] Auch die Vorlage eines Gutachtens muss erzwungen werden, eine Ersatzvornahme kommt nicht in Betracht.[332]
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