Rz. 1

Diese Bestimmung betrifft die Aufnahme, nicht die Errichtung des Inventars durch den Erben (zur Unterscheidung vgl. § 1993 Rdn 1). Dieser hat, will oder muss er ein Inventar errichten, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann das Inventar selbst aufnehmen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme des Inventars beantragen (§ 2003 BGB). Aber auch die Aufnahme des Inventars durch den Erben erfordert (zwingend) eine amtliche Mitwirkung ("muss zur Aufnahme …"). Damit ist klargestellt, dass ein privat, ohne amtliche Mitwirkung, aufgenommenes Inventar keine Wirkung hat.[1] Die Vorschrift will durch das Erfordernis der Mitwirkung einer amtlichen Person sicherstellen, dass das Inventar eine brauchbare Grundlage für die Beurteilung des Bestandes des Nachlasses bietet.[2] Die Amtsperson hat den Erben über die Vorschrift des § 2001 BGB zu belehren. Im Übrigen ist ihre Tätigkeit aber auf die Rolle des Beistandes beschränkt und ihr obliegt insbesondere nicht die Prüfung der Angaben des Erben auf ihre sachliche Richtigkeit.[3] Bei der Aufnahme des Inventars trifft den Erben nur insoweit eine Erkundigungsobliegenheit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen keine Ermittlungspflicht.[4] Anders als bei der amtlichen Aufnahme des Inventars, wo bereits mit der Stellung des Antrags die Inventarfrist des § 1994 BGB gewahrt wird, ist es hier so, dass weder die Aufnahme des Inventars selbst noch allein die Hinzuziehung der Amtsperson zu diesem Zweck die Inventarfrist wahrt.[5] Dies geschieht erst durch dessen Errichtung, nämlich die Einreichung des Inventars bei dem Nachlassgericht (§ 1993 BGB).

[1] MüKo/Küpper, § 2002 Rn 1.
[2] Staudinger/Dobler, § 2002 Rn 1.
[3] MüKo/Küpper, § 2002 Rn 1.
[5] OLG Hamm NJW 1962, 53.

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