Rz. 83

Öffentlich-rechtliche Positionen, die durch Verwaltungsakt dem Erblasser zugesprochen wurden, unterliegen nur teilweise erbrechtlichen Regelungen. Bspw. sind dies § 8 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewO, § 4 HandwO, § 10 GastG, § 28 FahrlG. Diese durch Verwaltungsakt zugesprochenen Erlaubnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Vielmehr besteht die Berechtigung der Person eines privilegierten Hinterbliebenen nur dann, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen mitbringt. Hatte der Erblasser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Nachbarbauvorhaben wegen Verletzung höchstpersönlicher Rechte gestellt, so erledigt sich mit seinem Tod das Hauptsacheverfahren; die Erben treten lediglich hinsichtlich der Kosten in den Prozess ein.[233]

Anders dagegen bspw. nach § 8 Abs. 4 WHG hinsichtlich der Frage einer Gewässerbenutzung oder die Landesbauordnungen hinsichtlich der Bewilligung einer Baugenehmigung. Solche Positionen gehen auf die Erben des Erblassers über. Sie stehen mit der Funktion des Erben bzw. mit der Person des Erblassers nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Ferner treffen die Erben Erstattungspflichten des Erblassers aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.[234] Auch der bauaufsichtliche Beseitigungsanspruch ist von den Gesamtrechtsnachfolgern zu erfüllen.[235] Des Weiteren gehen Erschließungsbeiträge grundsätzlich auf die Erben über.[236] Zwangsgelder, auch wenn sie bereits gegen den Erblasser festgesetzt sind, gehen hingegen nicht auf die Erben über und können diesen gegenüber auch nicht neu festgesetzt werden.[237]

[233] Hess.VGH ZfBR 1989, 42.
[234] BGHZ 72, 56.
[235] BVerwG NJW 1971, 1624.
[236] OVG Bremen NVwZ 1985, 917.
[237] OVG Münster NJW 1980, 415.

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