Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsverhältnis

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Besteuerungsrecht bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses, Abs. 12

Rz. 324 § 50d Abs. 12 EStG wurde durch G. v. 20.12.2016[1] eingeführt, um aus deutscher Sicht Besteuerungslücken bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu vermeiden, die durch die Rspr. des BFH entstehen können. Nach dieser Rspr. werden Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht für die in der Vergangenheit geleisteten ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Freistellung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Abs. 8)

Rz. 174 § 50d Abs. 8 EStG ist durch G. v. 15.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004 eingeführt worden.[2] Die Vorschrift enthält eine besondere Bestimmung für die Freistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt stpfl. ist. Angesprochen ist also der Fall, dass in der Bundesrepublik ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Auf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 2.2 Pauschalierung bei sonstigen Bezügen (Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3)

Rz. 6 Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Pauschalierung möglich, wenn der Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt (zum Begriff der "sonstigen Bezüge" vgl. § 39b EStG Rz. 52). Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn eine "größere Zahl von Fällen" vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Einschränkung soll ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3 Mittelbare Leistungen aus öffentlichen Kassen (Abs. 7)

Rz. 170 Durch § 50d Abs. 7 EStG sollen Probleme bei der Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG vermieden werden. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören zu den beschränkt stpfl. Einkünften Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis. Nach der "Kassenstaatklausel" der DBA steht dem Kassenstaat in diesen Fällen das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.10.2 Pauschalierung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Abs. 2 S. 2 Nr. 1)

Rz. 37a Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG gilt nur für Bezüge im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 6.1 Festsetzung der pauschalen LSt

Rz. 58 Die pauschale LSt wird i. d. R. durch LSt-Anmeldung des Arbeitgebers festgesetzt. Die LSt-Anmeldung steht nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Unterlässt der Arbeitgeber die LSt-Anmeldung oder berechnet er die pauschale LSt falsch, so kann die pauschale LSt nicht durch einen Haftungsbescheid nachgefordert werden. Das FA mu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.5 Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Abs. 2 S. 1 Nr. 3)

Rz. 27 Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG kann Arbeitslohn, der als Erholungsbeihilfe gezahlt wird, pauschal besteuert werden, wenn er zum stpfl. Arbeitslohn gehört. Eine Pauschalierung scheidet daher für Zuwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands aus, die nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind.[1] Gleiches gilt für Zuwendungen in Krankheit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Übersicht über die Vorschrift

Rz. 1 § 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, die keine Verbindung miteinander haben. Die Vorschrift wäre aus systematischer Sicht daher besser in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden (s. Gliederungsnummern 2 bis 5): § 50d Abs. 1–7 EStG regelt Besonderheiten bei der beschr. Steuerpflicht. Abs. 1–6 enthalten Regeln, die zu beachten sind, wenn der Steuerabzug (Quellensteuer) im...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 § 50d EStG ist durch G. v. 25.7.1988[1] eingefügt worden. Die Vorschrift ist auf alle dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge und Vergütungen nach § 50a EStG anzuwenden, die nach dem 31.12.1988 zufließen. § 50d EStG ersetzt die bisherige Vorschrift des § 73h EStDV. Danach wurde § 50d EStG folgendermaßen geändert: Durch G. v. 25.2.1992[2] wurde der Anwendungsbereic...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / D. Bestehendes Arbeitsverhältnis – Direktionsrecht und soziale Netzwerke

Rz. 20 Beim Umgang mit sozialen Netzwerken im Arbeitsverhältnis stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber befugt ist, dem Beschäftigten Weisungen hinsichtlich der Nutzung eines sozialen Netzwerkes zu erteilen. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist das arbeitgeberseitige Direktionsrecht. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsl...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / E. Bestehendes Arbeitsverhältnis: Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von sozialen Netzwerken

I. Verstoß wegen der Nutzung sozialer Netzwerke Rz. 34 Der Arbeitnehmer kann sich vertragswidrig verhalten, wenn er soziale Netzwerke am Arbeitsplatz entgegen einem Verbot nutzt oder sich nicht an die Vorgaben des Arbeitgebers hält. Das Verbot der Privatnutzung kann der Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats aussprechen. Nur wenn die Gestattung unter Bedingungen erfo...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 2. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

a) § 623 BGB: Beendigungskündigung des Arbeitsvertrages Rz. 88 Die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung gem. § 623 BGB ist einem konstitutiven Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB unterworfen.[53] Hiervon sind neben der Änderungskündigung auch die ordentliche und außerordentliche Kündigung erfasst,[54] unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitneh...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 3. Sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) § 623 BGB: Auflösungsvertrag Rz. 108 § 623 BGB unterwirft auch den Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag), also die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft, dem konstitutiven Schriftformerfordernis. Wird ein solcher Vertrag aufschiebend bedingt geschlossen, berührt dies das Schriftformerfordernis nicht.[77] Ein bloß mündlich oder konkludent durch...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / F. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Herausgabe von Accountdaten und Löschpflichten des Arbeitgebers

Rz. 78 Generell hat der Arbeitnehmer die Pflicht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel an den Arbeitgeber zurückzugeben.[113] Dies betrifft insbesondere Geschäftsunterlagen und Kundendaten.[114] Im Falle eines Firmenaccounts, den der Arbeitnehmer gepflegt, dessen Kosten aber der Arbeitgeber getragen hat oder den er dem Arbeit...mehr

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§ 7 Homeoffice / I. Begründung von Homeoffice-Arbeitsverhältnissen

Rz. 41 Soll die Begründung eines Homeoffice-Arbeitsverhältnisses im Wege der Neueinstellung erfolgen, ist dies individualarbeitsrechtlich vergleichsweise unproblematisch.[72] Die Arbeitsvertragsparteien müssen lediglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Homeoffice, etwa von seiner Wohnung aus, zu erbringen hat. In gleicher Weise eher unproblematisch erw...mehr

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§ 11 Datenschutz / 3. Vorgaben an die Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis

Rz. 27 Beschäftigte können sich – nach wie vor – entscheiden, gegenüber ihrem Arbeitgeber in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuwilligen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 2 BDSG). Die frühere Mindermeinung, wonach eine freiwillige Einwilligung der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis regelmäßig ausgeschlossen sein sollte, kann nicht ...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / a) § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3 NachwG: Arbeitsvertragsbedingungen

Rz. 78 Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen hat schriftlich zu erfolgen. § 2 NachwG begründet aber nur ein zwingendes, nicht aber ein konstitutives Formerfordernis.[41] Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn schriftlich niederzulegen, die Niederschrift z...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / I. Einleitung

Rz. 35 Die grundsätzliche Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob er seinen Arbeitnehmern die private Nutzung von Internet und E-Mail neben der dienstlichen Nutzung erlaubt oder diese verbietet, hat wesentliche Auswirkungen auf seine Kontrollbefugnis. Da der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung ein berechtigtes Interesse an der Überwachung des Nutzungsverhaltens s...mehr

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§ 7 Homeoffice / II. Rechtliche Einordnung der Arbeit im Homeoffice

Rz. 22 Da gesetzliche Grundlagen für das Homeoffice weitestgehend nicht vorhanden sind, muss auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden. Arbeit im Homeoffice kann dabei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, eines Heimarbeitsverhältnisses oder aber auch als sonstige selbstständige Tätigkeit erbracht werden.[45] Welche dieser Beschäftigungsformen im konkreten Fall v...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 1. §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 2 TzBfG: Befristungsvereinbarung

Rz. 123 Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; diese wirkt konstitutiv. Auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG und jede Änderung der Vertragslaufzeit bedürfen der Schriftform. Die Schriftform greift auch in den Fällen der sog. Prozessbeschäftigung, wenn also der Ar...mehr

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§ 7 Homeoffice / A. Grundlagen der Arbeit im Homeoffice

Rz. 1 Die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen und Internet ist heutzutage eine Selbstverständlichkeit. Die Vorstellung allerdings, allein auf diese Medien angewiesen zu sein, um hiermit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, löst dagegen zum Teil noch Vorbehalte aus. Die Corona-Krise der Jahre 2020 und 2021 hat aber deutlich gemacht, dass Arbeiten im Homeoffice für vie...mehr

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§ 7 Homeoffice / VIII. Beendigung der Arbeit im Homeoffice

Rz. 67 Für die Beendigung des Homeoffice-Arbeitsverhältnisses gelten keine Besonderheiten. Endet das gesamte Arbeitsverhältnis, so ist der Beschäftigte verpflichtet, die arbeitgebereigene Hardware und Software herauszugeben. Darüber hinaus verpflichtet ihn der Arbeitsvertrag, alle sonstigen Unterlagen und Daten an seinen Arbeitgeber herauszugeben. Auch hier unterscheidet sic...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / a) § 623 BGB: Auflösungsvertrag

Rz. 108 § 623 BGB unterwirft auch den Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag), also die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft, dem konstitutiven Schriftformerfordernis. Wird ein solcher Vertrag aufschiebend bedingt geschlossen, berührt dies das Schriftformerfordernis nicht.[77] Ein bloß mündlich oder konkludent durch unwirksame Kündigung geschloss...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / II. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

Rz. 11 Den zentralen gesetzlichen Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung vor, während und nach dem Arbeitsverhältnis enthält § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses u.a. dann verarbeitet werden, wenn sie für die Entscheidung über die ­Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Dies ist...mehr

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§ 7 Homeoffice / I. Allgemeine Grundlagen

Rz. 14 Betrachtet man die Umstände, unter denen Telearbeit geleistet wird, liegt es auf der Hand, die Frage nach der rechtlichen Einordnung dieser Tätigkeit zu stellen. Umgangssprachlich wird üblicherweise jeder, der im Homeoffice arbeitet, also Telearbeit verrichtet, auch als Telearbeitnehmer bezeichnet. Ob es sich jedoch bei den betreffenden Personen tatsächlich um Arbeitn...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 1. Grundsätze

Rz. 118 Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist das einseitige Gestaltungsrecht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist bzw. vor Ablauf einer ­vereinbarten Befristung zu beenden.[143] Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung besteht ­insbesondere auch im unkündbar vereinbarten Arbeitsverhältnis. Das R...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / b) Keine Anwendung von § 623 BGB auf die Anfechtung des Arbeitsvertrags

Rz. 110 Die auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärungen können gem. §§ 119 f., 123 BGB angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt.[86] Der Anfechtung kommt im Ergebnis eine der außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB entsprechende Wirkung zu. Während sich allerdings letztere nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Ausspru...mehr

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§ 7 Homeoffice / III. Homeoffice und selbstständige Tätigkeit

Rz. 32 Zwar werden eine Vielzahl von Telearbeitsverhältnissen als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sein.[55] Fehlt jedoch einmal die persönliche Abhängigkeit des im Homeoffice Tätigen vom Auftraggeber und ist er etwa in der Lage, selbstbestimmt seine Arbeit zu erbringen, so kann es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betr...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. Überwachung

Rz. 79 Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG zulässig sein.[115] Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses u.a. dann...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / 2. Rechtslage

Rz. 61 Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvere...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / I. Allgemeines

Rz. 1 Arbeitsmittel [1] werden dem Arbeitnehmer regelmäßig vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und ihm im Zuge des Arbeitsverhältnisses zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit überlassen. ­Übliche Arbeitsmittel sind Dienstwagen, Werkzeuge, Taschenrechner, Laptop, Drucker, Fax oder Handy.[2] Arbeitsmittel bleiben auch nach der Übergabe an den Arbeitnehmer Ei...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / IX. Herausgabeklausel

Rz. 50 Aufgrund der Gesetzeslage und im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer lediglich Besitzdiener ist, bedarf es keiner gesonderten vertraglichen Regelung betreffend die Herausgabe von Arbeitsmitteln. Entsprechend § 667 BGB ist der Arbeitnehmer auch ohne arbeitsvertragliche Regelung wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm ü...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / A. Einführung

Rz. 1 Soziale Netzwerke wie LinkedIn, Facebook, Google+, Twitter und XING sind auch aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. In Deutschland soll es im Jahr 2016 bereits mehr als 45,5 Mio.[1] Nutzer gegeben haben. Nach einer aktuellen Studie aus Januar 2021 sollen es nunmehr bereits 66 Mio. Nutzer sein und damit ca. 79 % der deutschen Bevölkerung.[2] Die Entwicklungen im B...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / 1. Einzelfälle

Rz. 51 Ein interessanter Rechtsstreit wurde vor einiger Zeit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf[74] verhandelt. Eine Auszubildende postete auf ihrer Facebook-Seite den Satz "Ab zum Arzt und dann Koffer packen". Nach ihrer Krankmeldung machte sie Urlaub auf Mallorca und stellte später ihre Urlaubsbilder ins Netz. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos mit ...mehr

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§ 11 Datenschutz / 1. Pflicht zur Information gegenüber den Beschäftigten

Rz. 33 Maßgebliche Bedeutung, auch für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten, kommt der Information der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer Daten zu. Art. 13 DSGVO sieht hierzu in Absätzen 1 und 2 umfangreiche Informationspflichten gegenüber Betroffenen vor, die nur über eine ausführliche Datenschutzerklärung (wie sie bislang z.B. auf Websites und in...mehr

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Vorwort

Die Digitalisierung der Arbeitswelt nimmt immer mehr Fahrt auf mit Auswirkungen für alle Bereiche des Arbeitsrechts und des Datenschutzrechts. Als zusätzlicher Booster für die Digitalisierung hat die ­COVID-19-Pandemie gewirkt. Arbeitgeber und Beschäftigte haben die mobile Arbeit von zu Hause vielfach und noch weitaus öfter als bisher eingesetzt und damit einen wichtigen Bei...mehr

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§ 7 Homeoffice / II. Muster Arbeitsvertrag mit einem Telearbeitnehmer

Rz. 86 Muster 7.2: Arbeitsvertrag mit einem Telearbeitnehmer Muster 7.2: Arbeitsvertrag mit einem Telearbeitnehmer Zwischen dem Unternehmen _________________________ [Name, Anschrift] – im folgenden Arbeitgeber – und Herrn/Frau _________________________ [Name, Anschrift] – im folgenden Mitarbeiter – wird ein Arbeitsvertrag über Arbeit in Form von Telearbeit geschlossen: § 1 Arbeitsbegi...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / V. Kündigung

Rz. 25 Grundsätzlich ist die Verweigerung der Herausgabe von Arbeitsmitteln nach fristloser Kündigung oder nach Ablauf der Kündigungsfrist auch im Falle eines Rechtsstreits über die Kündigung als wichtiger Grund für eine Kündigung geeignet. Der Arbeitgeber kann etwa dringend auf die Geräte angewiesen sein, um sie an einen Nachfolger des gekündigten Arbeitnehmers zu übergeben...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / III. Überwachung durch den Arbeitgeber

Rz. 42 Die Überwachung der Nutzung von ausschließlich zu dienstlichen Zwecken bereitgestellten Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig, soweit es die Verbindungsdaten, -zeiten und -umstände angeht.[24] Der Arbeitgeber hat das Recht, die Telefon- und Internetnutzung seiner Arbeitnehmer daraufhin zu überprüfen, ob diese alleine dienstlichen...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / I. GPS als technische Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 35 Technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegen vor, wenn eine Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Die Überwachung vollzieht sich durch die Ermittlung der Daten, die Verarbeitung und schließlich die Beurteilung der Daten. Das Mitbestimmungsrecht wird bereits dann ausgelöst, wenn lediglic...mehr

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§ 7 Homeoffice / VI. Betriebsrisiko

Rz. 61 Aber auch einen anderen Problembereich sollten die Parteien eines Homeoffice-Arbeitsverhältnisses bedenken. So kann es durchaus vorkommen, dass einem im Homeoffice Beschäftigten die Erbringung der Arbeit nicht möglich ist, weil die technische Ausstattung des Homeoffice Mängel aufweist oder sonstige Störungen die Erbringung der Arbeit unmöglich machen. Problematisch hi...mehr

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§ 11 Datenschutz / a) Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO

Rz. 38 Beschäftigte haben ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten in dem gleichen Umfang wie jede andere betroffene Person: sie können jederzeit Auskunft über ihn beim Arbeitgeber gespeicherte personenbezogene Daten verlangen. Der sorgfältigen Umsetzung des Auskunftsrechts und entsprechender Organisation der Personalabteilung kommt für Arbeitgeber eine beson...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / a) § 109 GewO, § 16 BBiG: Zeugniserteilung

Rz. 113 Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis fordern, § 109 Abs. 1 S. 1 GewO (vgl. § 630 S. 4 BGB). Das Gleiche gilt nach § 16 Abs. 1 BBiG für das Zeugnis des Auszubildenden. Das einfache bzw. qualifizierte Zeugnis muss schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form ist für...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / I. Firmenaccount in sozialen Netzwerken

Rz. 21 Die Weisung, einen Firmenaccount zu erstellen und zu pflegen, dürfte regelmäßig vom Direktionsrecht gedeckt sein.[32] Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Arbeitnehmer in einem solchen Firmenaccount als Ansprechpartner genannt werden kann. Nach geltender Rechtslage ist auf § 26 Abs. 1 BDSG abzustellen. Gemäß § 26 BDSG dürfen personenbezogene...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / c) Keine Anwendung von § 623 BGB auf Abwicklungsvertrag, Nichtverlängerungsmitteilung und Ausgleichsquittung

Rz. 112 Beim Abwicklungsvertrag ergeht zunächst eine formbedürftige Kündigung seitens des Arbeitgebers. Sodann wird im Abwicklungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer die ausgesprochene Kündigung "hinnimmt", keine Klage erhebt, eine ggf. erhobene Klage zurücknimmt oder im Kündigungsschutzprozess nichts vorträgt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich häufig zur Abfindungslei...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / III. Arbeitsrechtliche Konsequenzen/Suche nach Pflichtverletzungen im Netz

Rz. 50 Bei einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer kommen als arbeitsrechtliche Konsequenzen insbesondere die Abmahnung, die ordentliche bzw. als ultima ratio die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Geht es um Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Social Media, stellt sich die Frage, ...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / III. Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

Rz. 13 Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen.[22] Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsmittel, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, an diesen herauszugeben. Anspruchsgrund...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / VI. Arbeitgeberpflichten

Rz. 33 Umgekehrt ist natürlich auch zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis durch gegenseitige Rechte und Pflichten geprägt ist. So muss auch der Arbeitgeber bei der Nutzung von Social Media nach § 241 Abs. 2 BGB das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter beachten. Hieraus können sich z.B. Beseitigungs- und Löschansprüche der – insbesondere ehemaligen – Arbeitnehmer im Hinb...mehr

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§ 7 Homeoffice / F. Vertragsgestaltung und Muster

Rz. 82 Der Homeoffice-Beschäftigte ist keine eigene Kategorie des Arbeitsrechts. Vielmehr finden auf das Homeoffice-Arbeitsverhältnis die gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Lediglich der Umstand, dass der im Homeoffice Tätige vielfach nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers tätig ist, sondern zu Hause arbeitet, führt dazu, dass sich das Rechtsverhäl...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / a) Rufschädigung

Rz. 35 Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er seine Freizeit gestaltet. Grenzen finden seine außerdienstlichen Aktivitäten jedoch dort, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden. Denn der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht angemessen Rücksicht zu nehmen und die Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies vo...mehr