Fachbeiträge & Kommentare zu Abschlussprüfung

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 96 Die folgenden Ausführungen betreffen Prüfungshandlungen, die sich unmittelbar auf den Jahres- und den Einzelabschluss sowie den Lagebericht beziehen, welche gem. § 320 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft und ihr gesetzlich gleichgestellten Unternehmen gefertigt und dem Abschlussprüfer unverzüglich...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.4 Prüfung von Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und Segmentberichterstattung

Rz. 144 Sofern die gesetzlichen Vertreter von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. v. § 264d HGB und ihnen gesetzlich gleichgestellte Unternehmen eine Kapitalflussrechnung, einen Eigenkapitalspiegel und freiwillig eine Segmentberichterstattung nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB erstellt haben, sind diese Sonderrechnungen, die ebenfalls zum (erweiterten) Jahresabsch...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.9 Haftung des Abschlussprüfers

Rz. 57 Nachdem der Aufgabenbereich des Abschlussprüfers und die von ihm zu beachtenden Prüfungsvorschriften für die Pflichtprüfung des Jahres- bzw. Einzelabschlusses und des Lageberichts grundlegend aufgezeigt wurden, stellt sich die Frage, wie und in welchem Umfang der Abschlussprüfer im Falle von Pflichtverletzungen haftet. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB legt in diesem Zusammenha...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.1 Prüfung der Bilanz

Rz. 129 Im Rahmen der Mengenprüfung wird der in der Bilanz ausgewiesene Bestand von Vermögens-, Schuld-, Eigenkapital- und Verrechnungsposten auf sein tatsächliches Vorhandensein überprüft. Der Abschlussprüfer untersucht die mengenmäßige Kongruenz zwischen Bilanz und Realität aus 2 Richtungen. Zum einen überprüft er, ob der in der Bilanz ausgewiesene Bestand mit der Realität...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.3 Prüfung des Anhangs

Rz. 141 Der Anhang ist gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB bei Kapitalgesellschaften und ihnen gesetzlich gleichgestellten Unternehmen Teil des Jahresabschlusses und muss im Rahmen der Abschlussprüfung in gleicher Weise wie die Bilanz und GuV geprüft werden. Die Prüfung des Anhangs bedeutet im Wesentlichen die Überprüfung von Angaben, die bereits im Rahmen von anderen Prüffeldern v...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.5 Prüfung des Lageberichts

Rz. 156 Ergänzend zum Jahresabschluss müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie ihnen gesetzlich gleich gestellte Unternehmen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HGB einen Lagebericht erstellen, der sowohl Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr als auch künftige Informationen beinhaltet. Ferner kann der Lagebericht um freiwillige Informationen ergä...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.4 Prüfung der Buchführung

Rz. 88 Die Notwendigkeit zur Prüfung der Buchführung ergibt sich aus § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB, in dem es heißt: "In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen." Die Ordnungsmäßigkeitsprüfung ist notwendiger Bestandteil der Abschlussprüfung, weil nur eine ordnungsmäßig geführte Buchführung Gewährleistung für die richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.1 Systematisierung der Prüfungsmethoden

Rz. 100 Mit dem Begriff Prüfungsmethode wird ein umfassendes Untersuchungsprogramm bezeichnet, das zahlreiche Analysemaßnahmen (Prüfungshandlungen) beinhaltet und im Prüfungsprozess den Ausgangspunkt für die Urteilsbildung des Abschlussprüfers darstellt. Unter dem Terminus Prüfungshandlungen sind im Folgenden unterschiedliche Tätigkeiten des Abschlussprüfers zu verstehen, di...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.6 Prüfungszeitraum

Rz. 41 Da der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden soll[1] und der Auftrag zur Prüfung unverzüglich nach seiner Wahl zu erteilen ist,[2] kann schon vor Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres mit der Vorprüfung begonnen werden. Die gesetzlichen Vertreter großer sowie mittelgroßer Kapitalgesellsch...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.2.1 Genossenschaftliche Prüfungsverbände

Rz. 180 Die Prüfungsinstitutionen der Genossenschaften, der Sparkassen und Giroverbände sowie der Wohnungsunternehmen sind Träger sog. Verbandsprüfungen, denen vom Gesetzgeber bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen wurden. So legt § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG fest, dass ausschließlich den Prüfungsverbänden das genossenschaftliche Prüfungsrecht zusteht. Rz. 181 Das Prüfungsrecht wir...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.7 Dokumentation der Prüfung

Rz. 173 Der Abschlussprüfer dokumentiert die Durchführung seiner Prüfung durch den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk (vgl. unter Rz. 51 ff. die Abb. 8 und 9). Der interne, vertrauliche, nicht an die Öffentlichkeit gerichtete Nachweis der Prüfungsdurchführung wird durch Arbeitspapiere erbracht.[1] In diesem Zusammenhang ist der IDW Prüfungsstandard: "Arbeitspapiere ...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.1 Vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer

Rz. 175 Der freie Beruf des vereidigten Buchprüfers (vBP) entwickelte sich aus dem Berufsstand der Bücherrevision. Dieser fand erstmals in entsprechenden Vorschriften der Hansestädte Lübeck, Hamburg und Bremen (1887–1889) seinen gesetzlichen Niederschlag. Nachdem der Zugang zu der Berufsgruppe der vBP 1961 geschlossen wurde, führte 1986 das BiRiLiG zu einer Neueröffnung. Die...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.1 Kreis der prüfungspflichtigen Unternehmen

Rz. 16 Abbildung 2 gibt einen Überblick über die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen.[1] Die im Gesellschaftsrecht existierenden Grundtypen privater Unternehmen lassen sich nach dieser Darstellung in Personenunternehmen, körperschaftlich organisierte Unternehmen und rechtsfähige Stiftungen unterscheiden.[2] Die Wahl einer bestimmten Unternehmensform zieht unmitt...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.2.2 Prüfungsstellen für Sparkassen- und Giroverbände

Rz. 184 Sparkassen- und Giroverbänden kommt als (Verbands-)Körperschaften des öffentlichen Rechts u. a. die Aufgabe zu, bestimmte periodische und aperiodische Prüfungen bei Sparkassen und ggf. bei ihren Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Verbandsrechenzentren) durchzuführen. Während die Rechtsaufsicht über die Sparkassen den zuständigen Ministerien bzw. Behörden der einzelnen...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.2 Prüfung der außerbuchhalterischen Bereiche

Rz. 66 Die Prüfung der sog. außerbuchhalterischen Bereiche betrifft primär die Prüfung der Rechtsbeziehungen und Rechtsgrundlagen der Unternehmung, der Kostenrechnung, der Planung und der Statistik. Aber auch die Prüfung des RMS (vgl. Rz. 168 ff.) und die Prüfung der ESEF-Konformität [1] fällt in den Sektor der Prüfung außerbuchhalterischer Bereiche. Die in Rede stehenden Han...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.3.1 Definition und Elemente des IKS

Rz. 73 Unter dem Begriff Internes Kontrollsystem (IKS) ist die Summe aller in einem Unternehmen installierten strategischen und operativen Kontrollen zu verstehen. Nach h. M. stellt das IKS einen Bestandteil des RMS nach § 91 Abs. 2 AktG dar, wobei seine Aufbau- und Ablauforganisation sich nach branchen- und unternehmensspezifischen Besonderheiten richten (z. B. IKS bei Kred...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.2.1 Traditioneller Prüfungsansatz

Rz. 111 Der traditionelle Prüfungsansatz beruht auf einer Internal-Control-Beurteilung mit anschließenden, ggf. stichprobenartigen Einzelfallprüfungen der Bestands- und Erfolgsposten. Nach älterer Auffassung wird der Begriff "Internal Control" mit "Internes Kontrollsystem" (IKS) übersetzt, unter dem die Summe der in einem Unternehmen installierten strategischen und operative...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.4 Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers

Rz. 34 Abbildung 5 zeigt eine umfassende Darstellung des Ablaufs der Wahl und der Bestellung des Abschlussprüfers bei einer AG, der im Aktiengesetz im Einzelnen geregelt ist (AP = Abschlussprüfer, AR = Aufsichtsrat, BW = Börsenwert, GK = Grundkapital, HV = Hauptversammlung, VSt = Vorstand). Typisch für die aktienrechtliche Verfassung sind das grundsätzliche Vorschlags- und W...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.2 Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 137 Im Hinblick auf die Prüfung der GuV sind die 3 vorstehenden Schritte der Mengen-, Bewertungs- und Ausweisprüfung nicht in der dargestellten ausgeprägten Form anzutreffen. Allerdings existieren ähnliche Anforderungen und Vorgehensweisen, wobei jedoch die Bewertungsprüfung unberücksichtigt bleibt, weil sich in den betreffenden Posten der GuV nur das Ergebnis von Bewert...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.3 Bilanzkontrolle und BaFin

Rz. 187 Durch das BilKoG vom 15.12.2004 wurde ein 2-stufiges Verfahren zur Durchsetzung der einschlägigen Rechnungslegungsnormen (= Enforcement) eingeführt.[1] Sinn und Zweck dieser Regelung war es, das Vertrauen der Kapitalmarktteilnehmer in die Rechnungslegung der Wertpapieremittenten zu steigern. Eine privatrechtlich organisierte, vom Bundesministerium für Justiz und Verb...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.8 Prüfungsergebnis

Rz. 51 Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung zunächst in einem Prüfungsbericht zu dokumentierten, der vertraulichen Charakter trägt und sich primär an die gesetzlichen Vertreter bzw. den Aufsichtsrat des geprüften Unternehmens richtet.[1] Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft besteht aber auc...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.2 Regelungen betreffend den Prozess der Abschlussprüfung

2.2.1 Internationale Prüfungsstandards Rz. 13 Laut Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2014/56/EU sind für Zwecke der Abschlussprüfung in den Mitgliedstaaten der EU internationale Prüfungsstandards anzuwenden. Dieser Ausdruck bezeichnet "[...] die International Standards on Auditing (ISA), den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die ...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2 Anforderungen an die Abschlussprüfung nach EU-APrVO

2.1 Regelungen betreffend den Abschlussprüfer 2.1.1 Auswahlverfahren Rz. 4 Gemäß Art. 16 Abs. 2 EU-AprVO ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers an die Empfehlung des Prüfungsausschusses (PrA) gebunden. Diese Regelung wurde auch in § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG aufgenommen. Die Empfehlung des PrA für die Bestellung des Abschlussprüfers ist zu begründen und...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.2.3 Berichterstattung

2.2.3.1 Prüfungsbericht Rz. 19 Aus dem Blickwinkel des deutschen Rechtssystems ist bei sämtlichen Abschlussprüfungen ein Prüfungsbericht nach § 321 HGB zu erstellen.[1] In Bezug auf Unternehmen von öffentlichem Interesse hat dieser darüber hinaus den Anforderungen von Art. 11 VO (EU) zu entsprechen, der die zusätzliche Erstellung eines Berichts an den PrA verlangt.[2] Allerdin...mehr

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Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht – Unternehmen von öffentlichem Interesse

Zusammenfassung Aufgrund spezifischer Regelungen des Europarechts, die zwischenzeitlich auch in die nationalen Gesetze übernommen wurden, unterliegen Unternehmen von öffentlichem Interesse erweiterten Vorschriften im Hinblick auf die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie des Lage- und des Konzernlageberichts. Hieraus folgt, dass für den deutschen Rechtsraum zwei Re...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.1 Regelungen betreffend den Abschlussprüfer

2.1.1 Auswahlverfahren Rz. 4 Gemäß Art. 16 Abs. 2 EU-AprVO ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers an die Empfehlung des Prüfungsausschusses (PrA) gebunden. Diese Regelung wurde auch in § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG aufgenommen. Die Empfehlung des PrA für die Bestellung des Abschlussprüfers ist zu begründen und muss mindestens 2 Vorschläge für das Prüfung...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.2.1 Internationale Prüfungsstandards

Rz. 13 Laut Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2014/56/EU sind für Zwecke der Abschlussprüfung in den Mitgliedstaaten der EU internationale Prüfungsstandards anzuwenden. Dieser Ausdruck bezeichnet "[...] die International Standards on Auditing (ISA), den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die vom internationalen Wirtschaftsprüferv...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.1.5 Unterrichtungspflichten

Rz. 12 Neben der Berichterstattung des Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung in Gestalt des Prüfungsberichts und des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks[1] kommt im Rahmen der EU-APrVO vor allem der Kommunikation des Abschlussprüfers zum einen mit dem Aufsichtsgremium des geprüften Unternehmens und zum anderen mit der verantwortlichen Behörde zentrale Bedeutung zu....mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.2.3.1 Prüfungsbericht

Rz. 19 Aus dem Blickwinkel des deutschen Rechtssystems ist bei sämtlichen Abschlussprüfungen ein Prüfungsbericht nach § 321 HGB zu erstellen.[1] In Bezug auf Unternehmen von öffentlichem Interesse hat dieser darüber hinaus den Anforderungen von Art. 11 VO (EU) zu entsprechen, der die zusätzliche Erstellung eines Berichts an den PrA verlangt.[2] Allerdings besteht die Möglichk...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.1.2 Externe Rotation

Rz. 5 Laut Art. 17 Abs. 1 EU-AprVO beträgt die Mindest- bzw. Höchstlaufzeit für Mandate des Abschlussprüfers 1 bzw. 10 Jahre. Der deutsche Gesetzgeber hatte ursprünglich von der Verkürzungs- bzw. Verlängerungsoption nach Art. 17 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EU-AprVO in Verbindung mit öffentlichen Ausschreibungen oder Gemeinschaftsprüfungen (Joint Audit) Gebrauch gemacht hat. Dies wurd...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.2.2 Prüfungsvorbereitung und Unabhängigkeit

Rz. 17 Im Falle der Annahme oder Fortsetzung eines Prüfungsauftrags bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse hat der Abschlussprüfer sicherzustellen, dass die Unabhängigkeitsanforderungen von Art. 6 VO (EU) i. V. m. Art. 22b Richtlinie 2014/56/EU erfüllt sind. Im Einzelnen muss der Abschlussprüfer die genannten Bestimmungen beurteilen und dokumentieren. Von besondere...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.1.3 Nichtprüfungsleistungen

Rz. 7 Zur Sicherung der Unabhängigkeit im Allgemeinen und zum Ausschluss der Gefahr von Selbstprüfungen sowie Interessenvertretungen im Besonderen verbietet Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO aus subjektiver, objektiver und zeitlicher Sicht die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EU-AprVO führt die verbotenen Nichtprüfungsleistungen (so...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 1 Zum Begriff der Unternehmen von öffentlichem Interesse

Rz. 1 Nach Art. 2 der EU-Bilanzrichtlinie vom 26.06.2013 sind Unternehmen von öffentlichem Interesse nach EU-Recht wie folgt definiert: Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere auf einem geregeltem Markt zugelassen sind; Kreditinstitute; Versicherungsunternehmen; Unternehmen, die von Mitgliedstaaten von öffentlichem Interesse bestimmt werden. Aufgrund des öffentlichen Interess...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.1.1 Auswahlverfahren

Rz. 4 Gemäß Art. 16 Abs. 2 EU-AprVO ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers an die Empfehlung des Prüfungsausschusses (PrA) gebunden. Diese Regelung wurde auch in § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG aufgenommen. Die Empfehlung des PrA für die Bestellung des Abschlussprüfers ist zu begründen und muss mindestens 2 Vorschläge für das Prüfungsmandat enthalten, wob...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.2.3.2 Bestätigungsvermerk

Rz. 24 Im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk sind bei der Prüfung von Unternehmen in öffentlichem Interesse zunächst die Vorschriften von § 322 HGB zu beachten.[1] Darüber hinaus gelten unter Bezugnahme auf § 316a HGB die Regelungen von Art. 10 EU-PrVO. In diesem Zusammenhang verweist Art. 10 Abs. 2 EU-PrVO hinsichtlich der Mindestinhalte des Bestätigungsvermerks auf Art. 2...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2.1.4 Honorare

Rz. 9 Ähnlich wie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EU-AprVO verbietet § 55 Satz 1 WPO die Vereinbarung von ergebnisabhängigen Honoraren für die Durchführung der Abschlussprüfung. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sieht § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB vor, dass ein Abschlussprüfer von einem Prüfungsmandat auszuschließen ist, wenn er in den letzten 5 Jahren jeweils mehr al...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / Zusammenfassung

Aufgrund spezifischer Regelungen des Europarechts, die zwischenzeitlich auch in die nationalen Gesetze übernommen wurden, unterliegen Unternehmen von öffentlichem Interesse erweiterten Vorschriften im Hinblick auf die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie des Lage- und des Konzernlageberichts. Hieraus folgt, dass für den deutschen Rechtsraum zwei Regelwerke zu bea...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 3 Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Rz. 25 Im Grundsatz 18 wiederholt der DCGK die gesetzlichen Regelungen: Der Abschlussprüfer unterstützt den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss bei der Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere bei der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung der rechnungslegungsbezogenen Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers info...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.1 Prüfungsgrundsätze und Prüfungstechnik

Rz. 51 Die Durchführung der Konzernabschlussprüfung ist, unabhängig davon, ob der Konzernabschluss nach deutschen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde, nach den deutschen Prüfungsgrundsätzen vorzunehmen.[1] Die Konkretisierung dieser Prüfungsgrundsätze erfolgt in den IDW PS 200 und 201 n. F.[2] Während der IDW PS 200 allgemeine Grundsätze der Durch...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.4 Weitere Prüfungsobjekte

Rz. 44 Neben den oben vorgestellten Objekten der Konzernabschlussprüfung können weitere Prüfungsobjekte vorliegen. Infrage kommen beispielsweise freiwillig verfasste Unternehmenspublikationen wie separate Nachhaltigkeitsberichte, Substanzerhaltungsrechnungen, Wertschöpfungsrechnungen, Value Reports und Corporate-Governance -Berichte, die teilweise erheblich über die gesetzlic...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 2.3 Grundsatz 23: Corporate Governance Berichterstattung

Rz. 24 Die größte Neuerung im überarbeiteten DCGK 2020 bezüglich der Rechnungslegung erfolgte bei der Berichterstattung über die Corporate Governance. Hier folgt die Kommission der auch vom Arbeitskreis Corporate Governance Reporting der Schmalenbachgesellschaft für Betriebswirtschaftslehre e. V. mehrfach geäußerten Ansicht,[1] eine vollständige, zutreffende und verständlich...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 7 Ausblick

Rz. 109 Als Ausfluss der jüngsten "europäischen Internationalisierung" des Prüfungswesens sind vor allem die Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und des Handelsgesetzbuches (HGB) durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.3.2016,das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.5.2016 und das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3.6.2021...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.5 IDW Prüfungsstandards und International Standards on Auditing

Rz. 23 Nicht nur die Regelungen zur Rechnungslegung unterliegen einem ständigen Wandel, welcher hauptsächlich durch die Globalisierung der Kapitalmärkte ausgelöst wurde. Auch die entsprechenden Prüfungsstandards bzgl. der Berufsgrundsätze von Wirtschaftsprüfern zum Ablauf von Abschlussprüfungen wurden in den letzten Jahren harmonisiert. Treibende Kraft ist die International ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 1 Einführung

Rz. 1 Die Konzernabschlussprüfung hat sowohl für die internen Leitungs- und Überwachungsorgane eines Konzerns als auch für externe Konzernabschlussadressaten eine große Bedeutung. Während im Innenverhältnis z. B. durch den Prüfungsbericht des externen Konzernabschlussprüfers wertvolle Informationen über die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und die Funktionsfähigkeit imp...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.4 International Financial Reporting Standards

Rz. 18 Die Regelungen hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den IFRS finden sich in IFRS 10.4 [1] Für deutsche Mutterunternehmen sind diese Regelungen allerdings gegenstandslos, da sich die Konzernrechnungslegungspflicht nach wie vor aus den nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen ergibt. So ist auch für IFRS-Konze...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.2 Konzernabschluss

Rz. 62 Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend, ist die Prüfung des Konzernabschlusses darauf auszurichten, "[...] mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für die Rechnungslegungsadressaten haben"[1]. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen sollte der Aufwand zur Erl...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.3 Konzernlagebericht

Rz. 69 Der Konzernlagebericht[1] ist zunächst darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht. Ferner muss er auch mit den Erkenntnissen des Konzernabschlussprüfers korrespondieren, die dieser im Rahmen der Prüfung gewinnt. Weiterhin soll der Konzernlagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermitteln (§ 317 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die zutref...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 1 Entstehung und Geschichte des DCGK

Rz. 1 Durch eine Reihe spektakulärer Schieflagen von teilweise bedeutenden Unternehmen in Deutschland in den 1990er Jahren ist die Corporate Governance auch hierzulande stärker in das Blickfeld von Theorie und Praxis gerückt. Es wurde eine Regierungskommission "Corporate Governance – Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts" unter der Lei...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 6.2 Aufsichtsrat

Rz. 93 In dem in Deutschland vorherrschenden dualen System der Unternehmensverfassung sind die Geschäftsführung und ihre Überwachung sowohl personell als auch funktional strikt voneinander getrennt.[1] So ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im geschäftsführenden Organ und im Aufsichtsrat ebenso unzulässig, wie die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben an Aufsichtsratsmi...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 6.1 Interne Revision

Rz. 91 Neben dem Konzernabschlussprüfer existieren weitere Prüfungssubjekte, die sich mit der Prüfung von Konzernen und Konzernabschlüssen befassen. Zu den unternehmensinternen Prüfungssubjekten zählen die Interne Revision und der Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft sind neben den Unternehmensleitungen der Konzernunternehmen auch zur Implementieru...mehr