Fachbeiträge & Kommentare zu Abschlussprüfung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Zustandekommen des Prüfungsvertrags

Rz. 449 [Autor/Zitation] In den Verfahren nach § 318 Abs. 3 und 4 wird der Abschlussprüfer durch das Gericht bestellt. Er erhält die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers, ohne dass es hierbei einer Mitwirkung der zu prüfenden Gesellschaft oder ihrer Organe bedarf. Die gerichtliche Bestellung ersetzt also sowohl die Wahl des Prüfers als auch die Auftragserteilung. Denn...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 585 [Autor/Zitation] Ein Bestätigungsvermerk kann auch unter einer Bedingung erteilt werden. Dies ergibt sich für Rechtsgeschäfte allgemein aus § 158 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Rövekamp in BeckOK BGB, § 158 BGB Rz. 3 ff. [11/2022]). Dabei ist es wegen der Folgewirkung des erteilten Bestätigungsvermerks für die Möglichkeit der Feststellung (dazu Rz. 31 ff.) und wegen der Funkti...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Grundlage für die Prüfungsurteile (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 225 [Autor/Zitation] In den Abschnitt "Grundlage für die Prüfungsurteile" werden üblicherweise die folgenden Inhalte aufgenommen (vgl. IDW PS 400 nF Rz. 41 ff.; vgl. auch ISA 700 (Revised) Rz. 28): Beschreibung von Eckpunkten zu Art und Umfang der Prüfung, einschließlich Wahrung der Unabhängigkeit vom geprüften Unternehmen oder Konzern und mit Angabe der angewandten Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Ausschluss wegen eigenständiger Erbringung nicht nur unwesentlicher versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen für den zu prüfenden Jahresabschluss (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d)

Rz. 137 [Autor/Zitation] Ausgeschlossen werden hiernach eigenständige Leistungen, die außerhalb der Abschlussprüfung erbracht werden und den Tatbestand einer Bewertung für den zu prüfenden Abschluss erfüllen. Der Ausschluss dient der Vermeidung einer Besorgnis der Befangenheit des Abschlussprüfers im Rahmen seiner Prüfungshandlungen, da dieser ansonsten aufgrund seiner voraus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Zitation] Mit § 324a wird die gesetzliche Abschlussprüfung auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a ausgeweitet. Ein solcher Einzelabschluss ist nicht obligatorisch aufzustellen. Er darf aber bei der Offenlegung der jährlichen Rechnungslegung an die Stelle des JA treten. Dazu muss er dann nach bewusster Entscheidung dazu freiwillig erstellt und in gleicher We...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Sonderberichte und Management Letter

Rz. 211 [Autor/Zitation] Gelegentlich wird gegenüber dem Abschlussprüfer von Seiten der gesetzlichen Vertreter oder des Aufsichtsorgans der Wunsch geäußert, dieses oder jenes Gebiet aus dem Prüfungsbericht fortzulassen oder in einem Sonderbericht zu behandeln, ohne im Prüfungsbericht selbst auf diesen Sonderbericht hinzuweisen. Gegenüber solchen Wünschen muss daran festgehalt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 1020 [Autor/Zitation] Eine Vielzahl der Informationen, die der Abschlussprüfer für die Prüfung des JA und des Lageberichts benötigt, dient auch als Grundlage für die Prüfung nach Abs. 4. Die Prüfung nach Abs. 4 wird deshalb zweckmäßigerweise in die entsprechenden Phasen der Abschlussprüfung einbezogen. Rz. 1021 [Autor/Zitation] Im Rahmen der Prüfungsplanung, bei der sich de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Berichterstattung über sonstige Prüfungsgegenstände im Bestätigungsvermerk

Rz. 688 [Autor/Zitation] Regelprüfungsgegenstand bei der gesetzlichen Abschlussprüfung ist nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 der JA und der Lagebericht bzw. der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie über § 324a Abs. 1 auch der Einzelabschluss iSd. § 325 Abs. 2a und der Lagebericht. Andere Prüfungsgegenstände als diese Rechnungslegung werden daher auch im Bestätigungsve...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 363 [Autor/Zitation] Veröffentlichen Unternehmen oder Konzerne ihre geprüfte Rechnungslegung und den dazu gehörenden Bestätigungsvermerk mit weiteren, aber ungeprüften finanziellen und nichtfinanziellen Informationen in einem Geschäftsbericht, handelt es sich bei den darin aufgenommenen ungeprüften Informationen für Abschlussprüfer um sog. sonstige Informationen (vgl. zB ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) (Konzern-)Abschlussprüfer oder Sonderprüfer als Adressat

Rz. 62 [Autor/Zitation] Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PublG ist der JA und der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG verweist auf die sinngemäße Geltung verschiedener HGB-Vorschriften zur Abschlussprüfung und – für Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB – auf die VO (EU) Nr. 537/2014, die vorrangig anzuwenden ist. Abschlussprüfer ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 264 Abs. 3, § 264b

Rz. 595 [Autor/Zitation] Ein weiterer Anwendungsfall kann sich im Zusammenhang mit § 264 Abs. 3 ergeben, wenn ein JA, für den von den dort geregelten Erleichterungsvorschriften für seine Aufstellung oder vom Verzicht auf die Aufstellung des Lageberichts Gebrauch gemacht worden ist, gleichwohl geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden soll. Notwendiger Gegensta...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Pflichtprüfung durch sachverständige Abschlussprüfer iSd. § 319 soll das Vertrauen in die Finanzberichterstattung (ISA [DE] 200, Rz. 3) und damit das Institutionenvertrauen in KapGes. stärken (vgl. auch Weber in Großkomm. HGB6, § 323 Rz. 1; Quick, BB 34/2020, I; BGH v. 21.11.2018 – VII ZR 1/18, AG 2019, 461; für Österreich OGH v. 10.9.2012, 10 Ob 88...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Interaktion mit dem Abschlussprüfer gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 3)

Rz. 382 [Autor/Zitation] Mit dem durch das BilMoG eingeführten (s. BT-Drucks. 16/10067, 94 iVm. 104 f.) Verweis in Abs. 2 Satz 4 auf § 171 Satz 2 und 3 AktG werden strenggenommen keine zusätzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses beschrieben, sondern Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer angesprochen. Dabei betrifft § 171 Abs. 1 Satz 2 die generelle Überwach...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss für alle Kaufleute

Rz. 705 [Autor/Zitation] Wird die Prüfung des JA zum 31.12.01 eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft, der/die nicht nach PublG prüfungspflichtig ist/sind, freiwillig beauftragt, entspricht diese Prüfung nach Art und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung nach §§ 316 ff., ist Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und wird kein Lagebericht...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Ende der PIE-Eigenschaft

Rz. 64 [Autor/Zitation] Umgekehrt zur Entstehung der PIE-Eigenschaft endet sie, wenn die zuvor erfüllte PIE-Definition nach § 316a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt ist. Rz. 65 [Autor/Zitation] Bei PIE iSd. § 316a Satz 2 Nr. 1 ist das etwa beim Delisting (Beendigung einer vorherigen Börsenzulassung zB auf Antrag oder infolge Formwechsel) oder Downlisting (Wechsel vom or...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Andere Prüfungsvorschriften und Offenlegung

Rz. 59 [Autor/Zitation] Neben dem Prüfungsbericht gibt es weitere, mit dem Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung unmittelbar zusammenhängende oder sich darauf beziehende Vorschriften im HGB. Dazu gehören insbes. (ohne Nennung wirtschaftszweig- oder rechtsformspezifischer Vorschriften): § 316 Abs. 3 Satz 2 über die Ergänzung des Bestätigungsvermerks bei nachtr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Qua Parallelvorschriften zu § 324 ausgeschlossene Rechtsformen

Rz. 81 [Autor/Zitation] Die Anwendung von § 324 ist ausgeschlossen, sofern spezialgesetzliche Regelungen die gleichen oder ähnliche Rechtsfolgen wie § 324 selbst normieren (s. Rz. 26). Solche Parallelvorschriften existieren – neben den diesbezüglichen Bestimmungen für die KapGes. (Rz. 73) – für die Genossenschaft mit AR (Rz. 82) und die Europäische Genossenschaft (Rz. 84) sow...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Weitere Prüfungsgegenstände

Rz. 28 [Autor/Zitation] Besonderheiten ergeben sich auch in Bezug auf weitere Aspekte des Prüfungsgegenstands nach § 324a. Sofern das den nach § 325 Abs. 2a für Offenlegungszwecke erstellende Unternehmen eine börsennotierte AG ist (zum Begriff vgl. auch § 316a Rz. 73), muss im Rahmen der Abschlussprüfung gem. § 317 Abs. 4 auch beurteilt werden, "ob der Vorstand die ihm nach § ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 333 [Autor/Zitation] Das Rechtsinstitut der Ersetzung des gewählten Prüfers durch das Gericht eröffnet die Möglichkeit, Bedenken, die sich aus der Person des gewählten Prüfers ergeben, in einem schnellen und einfachen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also außerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit, geltend zu machen. Dadurch soll die Prüfung durch einen geeignete...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Anforderungen aus Art. 10 APrVO und Erläuterungen

a) Bestellung zum Abschlussprüfer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO) Rz. 500 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO verlangen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Angabe "von wem oder von welchem Organ der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt wurden" und "die Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungsumfang

Rz. 890 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319b sichert die innere und äußere Unabhängigkeit eines in ein Netzwerk eingebundenen Abschlussprüfers. Dafür statuiert die Netzwerkregelung aber keine eigenen netzwerkspezifischen Ausschlussgründe, sondern dehnt die bestehenden Ausschlussgründe des § 319 auf das Netzwerk des Abschlussprüfers aus, soweit diese im jeweiligen Einzelfall, zB durch die so...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Berechnungsweise und einzubeziehende Leistungserbringer/-empfänger

Rz. 195 [Autor/Zitation] Zur Berechnung der 70%-Grenze werden die Honorare der letzten drei GJ aufaddiert und durch drei geteilt, um den "Durchschnitt" (gemeint ist unstrittig das arithmetische Mittel) zu errechnen. Dieser Durchschnitt wird anschließend mit 70 % multipliziert, um die Honorargrenze für die Nichtprüfungsleistungen zu bestimmen. Die Summe der Honorare für Nichtp...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / r) Verpflichtungen iRd Rechnungslegung, Abrechnungsverpflichtung

Rn. 933 Stand: EL 109 – ET: 04/2015 Im Zusammenhang mit der öff-rechtlichen Verpflichtung zur kaufmännischen Rechnungslegung hat der Kaufmann verschiedene Auflagen außer der laufenden Buchführung zu erfüllen; diese dabei entstehenden Kosten für abgelaufene Wj sind zurückzustellen:mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Änderungen durch das KonTraG

Rz. 84 [Autor/Zitation] Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Finanzierung großer börsennotierter deutscher Unternehmen über internationale Kapitalmärkte zielte das KonTraG ua. darauf ab, die Tätigkeit der Aufsichtsräte zu verbessern, Transparenz zu erhöhen, die Kontrolle durch die HV zu stärken, die Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfer und AR zu verbessern sowie die Quali...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Besondere Ausschlussgründe gem. § 319 Abs. 3 bis 5, § 319b und Art. 5 APrVO sowie Art. 16 und 17 APrVO

Rz. 373 [Autor/Zitation] Der Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit ist in § 319 Abs. 2 normiert (dazu Poll in BeckOK HGB45, § 319 Rz. 8) und hat in § 319 Abs. 3 bis 5 für bestimmte Sachverhalte gesetzliche Konkretisierungen erfahren. Ein Verstoß gegen die Inhabilitätsvorschriften bildet daher generell einen absoluten Ersetzungsgrund (unwiderlegliche Vermutung einer Besorg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Systematische Bezüge

Rz. 200 [Autor/Zitation] Eine vertragliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten, insbes. gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern gem. § 323 Abs. 1 Satz 3, besteht nicht (vgl. Rz. 178 ff.). Diese Vorschrift begründet eine Haftung aus dem Prüfauftrag nur gegenüber der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (Rz. 180). Da Dritte den Abschlussprüfer aus de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 43 [Autor/Zitation] Aufgrund des Charakters als Blankettvorschrift ergibt sich der Geltungsbereich nicht aus der Vorschrift selbst. Der Geltungsbereich ist durch die Klammerzusätze (§ 321) und (§ 322) auf die dort niedergelegten Regelungen zum Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk definiert. Ein Blankett ist eine Norm, die den Verstoß gegen andere Normen unter Strafe st...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Platzierung der Beschreibung

Rz. 168 [Autor/Zitation] Der Gesetzeswortlaut ("der Bestätigungsvermerk hat … Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben", § 322 Abs. 1 Satz 2) deutet an, dass die Beschreibung der Verantwortung der Abschlussprüfer für die Prüfung der Rechnungslegung inhaltlich stets in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen ist. Aufgrund der Zwecksetzung dieser Beschreibung (vgl. Rz. 150) ist da...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Besonderheiten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. Art. 18 APrVO

Rz. 107 [Autor/Zitation] Gemäß Art. 18 APrVO besteht für Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a) im Fall der Ersetzung die Pflicht zum Erstellen einer sog. Übergabeakte (vgl. Baetge/Brembt/Dücker in HdR-E, § 320 HGB Rz. 67 [3/2022]; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 320 HGB Rz. 80). Dies gilt sowohl für das unterjährige Ersetzen als auch den ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltung der Absätze 2 bis 4 bei besonderen Prüfungen

Rz. 49 [Autor/Zitation] Für den Ausschluss von Personen bzw. Prüfungsgesellschaften als Sonderprüfer verweist das AktG in § 143 Abs. 2 auf die Vorschriften in § 319 Abs. 2 und 3 bzw. 4 sowie § 319b; zudem ist in Erweiterung des Ausschlussgrunds aus Abs. 3 Nr. 2 bestimmt, dass auch solche Personen ausgeschlossen sind, die während der Zeit des zu prüfenden Vorgangs bei der Gese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Gegenstand der Prüfung

Rz. 13 [Autor/Zitation] In § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG wird die Prüfungspflicht für den JA und den Lagebericht eigenständig, ohne Verweisung auf § 316 Abs. 1 HGB normiert; die Verweisungen in Satz 2 erstrecken sich nur auf § 316 Abs. 3 HGB. Gleichwohl kann wegen des parallelen Wortlauts weitgehend auf die Erläuterungen zu § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB (§ 316 HGB Rz. 54 ff.) rekurriert ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Überwachung der Auswahl der Prüfer

(a) Auswahl des Abschlussprüfers Rz. 300 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Auswahl des Abschlussprüfers war im ursprünglichen Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG idF des BilMoG noch nicht enthalten. Sie wurde allerdings in der Begründung dieses Gesetzes bereits angesprochen (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 103; Rz. 298) und durch das AReG zur Umsetzung von A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Überwachung der Qualität der Prüfungen

(a) Qualität der Abschlussprüfung Rz. 326 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ist erstmals durch das FISG in den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG eingefügt worden. Nach der Regierungsbegründung wird mit dieser Ergänzung im Einklang mit Art. 39 Abs. 6 Buchst. d APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU klargestellt, dass die Überwachu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Unabhängigkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 323 [Autor/Zitation] Sofern der Abschlussprüfer in Personalunion die Bestätigung der eventuellen (§ 289b HGB-E, Rz. 234) Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt (zu den alternativen Prüferkonstellationen Rz. 310 f.; zur dualen Prüfung Rz. 325), darf dieser Prüfer – analog zu den untersagten Nichtprüfungsleistungen bei der Abschlussprüfung (Rz. 318) – keine der in Art....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Auswahlbeschränkende Vereinbarungen (Abs. 1a)

Rz. 301 [Autor/Zitation] Gemäß § 318 Abs. 1a, der durch das AReG als § 318 Abs. 1b in Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 APrRL idF der APrÄndRiLi eingefügt wurde, ist eine Vereinbarung über die Beschränkung der Wahl auf eine bestimmte Kategorie oder Liste von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nichtig (§ 134 BGB). Diese Regelung wendet sich gegen Klauseln in Gesellschaftsverträgen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Berichterstattung bei der Prüfung von Unternehmen öffentlichen Interesses

Rz. 279 [Autor/Zitation] Im Falle der Prüfung von Unternehmen öffentlichen Interesses (§ 316a) schreibt Art. 11 APrVO die Berichterstattung in einem sog. Zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss vor. Dieser zusätzliche Bericht ist aufgrund des Vorrangs des europäischen Verordnungsrechts in diesen Fällen der "eigentliche" Prüfungsbericht, allerdings sind die Aufforderunge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Berichterstattung im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Rz. 26 [Autor/Zitation] § 321 HGB regelt die Inhalte des vom Abschlussprüfer zu erstattenden Prüfungsberichts. Bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift können sich inhaltliche Besonderheiten vor allem abhängig vom Prüfungsgegenstand ergeben (vgl. Rz. 13 ff.). Umfasst dieser keinen Lagebericht, entfallen die darauf bezogenen Ausführungen im Prüfungsbericht gem. § 321 Abs. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 6 [Autor/Zitation] § 340k Abs. 1 regelt die Verpflichtung zur rechtsform- und größenunabhängigen Abschlussprüfung von (CRR-) Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten. Demnach sind grds. die sich aus §§ 316–324a ergebenden allgemeinen Vorschriften über die Abschlussprüfung anzuwenden. Die Regelungen des § 340k sind ergänze...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk (Abs. 6a Satz 2)

Rz. 469 [Autor/Zitation] Im Fall der Bestellung mehrerer Prüfer oder Prüfungsgesellschaften zum gemeinsamen Abschlussprüfer soll von diesen die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen (§ 322 Abs. 6a Satz 1). Die Gemeinschaftsprüfer sollen sich also auf ein gemeinsames gleichlautendes Prüfungsurteil zum geprüften Abschluss und zum geprüften Lage- bzw. Konzernl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Besonderheiten der Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen

Rz. 155 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht gegenüber verbundenen Unternehmen ist durch das BiRiLiG (BGBl. I 1985, 2355, s. Rz. 15) eingeführt worden. Verbundene Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander MU und TU gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind; alle mit demselben MU verbundenen TU sind auch untereinand...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Fachliche Regeln und Berufsgrundsätze

aa) Vorbemerkung Rz. 80 [Autor/Zitation] In § 4 Abs. 1 und 3 BS WP/vBP wird darauf hingewiesen, dass der Berufsangehörige fachliche Regeln und die Berufsgrundsätze zu beachten hat. Wirtschaftsprüfer haben die im HGB, in der WPO sowie der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) niedergelegten Berufspflichten zu beachten. Darüber hinaus haben Ab...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (5) Überwachung der Qualität der vom Abschlussprüfer und vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zusätzlich erbrachten Leistungen

Rz. 341 [Autor/Zitation] Vom Prüfer (dh. Abschlussprüfer und ggf. Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, Rz. 309) zusätzlich zur Prüfung erbrachte Leistungen haben für den Prüfungsausschuss in doppelter Hinsicht Bedeutung. Zum einen hat der Ausschuss im Zusammenhang mit der Überwachung der Unabhängigkeit des Prüfers die Einhaltung der umfangreichen Regelungen in Art. 5 APrVO (EU...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überschrift (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 209 [Autor/Zitation] § 322 verlangt nicht ausdrücklich eine gesonderte Überschrift für den Bestätigungsvermerk, doch lässt sich die Forderung danach aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift und insbes. aus § 322 Abs. 4 Satz 2 ableiten. Danach ist der "Vermerk … als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen", außer im Fall seiner Versagung. Dementsprechend bezeichnet die Abschlus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Vorbemerkung

Rz. 80 [Autor/Zitation] In § 4 Abs. 1 und 3 BS WP/vBP wird darauf hingewiesen, dass der Berufsangehörige fachliche Regeln und die Berufsgrundsätze zu beachten hat. Wirtschaftsprüfer haben die im HGB, in der WPO sowie der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) niedergelegten Berufspflichten zu beachten. Darüber hinaus haben Abschlussprüfer vo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 15 [Autor/Zitation] Der sachliche Geltungsbereich des § 319b ist eng an den sachlichen Geltungsbereich des § 319 angelehnt (s. § 319 Rz. 8 ff.). § 319b Abs. 1 findet nach seinem Wortlaut unmittelbar auf "Abschlussprüfungen" Anwendung. Darunter fallen nach der systematischen Verortung im Dritten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB alle Pflichtp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Vertragliche Haftungsabreden

Rz. 141 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers nach § 323 kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (Abs. 4; bzgl. Verjährung vgl. Rz. 172; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 151 [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 110). Hiergegen verstoßende Abmachungen sind nichtig (§ 134 BGB; Staake in HKMS3, § 323 HGB Rz. 95). Abs. 4 verdrängt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 170 [Autor/Zitation] Die EU-Verordnung 537/2014 (APrVO) sieht Vorschriften zur Sicherung der Unabhängigkeit vor, die über die Vorgaben des nationalen Gesetzebers deutlich hinausgehen. Anzuwenden sind diese Vorgaben auf "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (public interest entities; PIE) und ihre Abschlussprüfer. Die APrVO enthält keine eigenständige Definition dieses ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Annahme des Prüfungsauftrags/Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer

Rz. 187 [Autor/Zitation] Mit der Annahme des von den gesetzlichen Vertretern oder vom AR abgegebenen Angebots kommt der Pflichtprüfungsvertrag zustande. Will der Prüfer den Auftrag nicht annehmen, muss er das Angebot unverzüglich ablehnen (vgl. Rz. 196). Wahl und Annahme des wirksam erteilten Auftrags führen gemeinsam zur Bestellung des Prüfers; erst durch diese Teilakte zusa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Formale und inhaltliche Berücksichtigung der Versagung

Rz. 314 [Autor/Zitation] Nach den angewandten Prüfungsstandards bzw. -grundsätzen wird die Begründung für die Versagung des Prüfungsurteils zum geprüften Abschluss aufgrund von Einwendungen oder aufgrund von Prüfungshemmnissen mit umfassender Auswirkung ebenfalls in den bei nicht modifizierten Prüfungsurteilen als "Grundlage für die Prüfungsurteile" bezeichneten Abschnitt auf...mehr