Fachbeiträge & Kommentare zu Abschlussprüfung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bestellungs-, Prüfer- oder Prüfungsmängel

Rz. 90 [Autor/Zitation] Dass kein Abschlussprüfer bestellt wurde (vgl. Rz. 85), ist praktisch primär beim Wechsel von Größenklassen zuvor nicht prüfungspflichtiger oder auch prüfungspflichtiger Gesellschaften (vgl. Rz. 66 f.) denkbar. Auch der Fall eines bestellten, aber tatsächlich untätigen Abschlussprüfers dürfte wegen § 318 Abs. 3 (vgl. § 318 Rz. 333 ff.) praktisch ausgesc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 309 [Autor/Zitation] Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und der Prüfer des JA können, müssen aber nicht identisch sein (§ 324e Abs. 2 HGB-E, Rz. 310). Bei der Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts stehen somit grundlegende Alternativen offen, wobei die CSRD ( EU) 2022/2464 allerdings größere Spielräume als ihre geplante Transformation in deutsches Recht vorsi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Prüfungspflichten im Anwendungsbereich der Offenlegung

Rz. 61 [Autor/Zitation] Bezüglich der Prüfung der Einhaltung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen grds. keine institutsspezifischen Besonderheiten: Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger) hat nach § 329 Abs. 1 (allein) zu prüfen, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgerecht und vollständig übermittelt bzw. ob die Erleichterungen nach...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Rechtsnatur und Abgrenzung zur Versagung nach Abs. 4 (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 307 [Autor/Zitation] Der zweite Fall der Versagung (neben der Versagung aufgrund von Einwendungen), ist in § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 geregelt und betrifft die Versagung des Bestätigungsvermerks aufgrund von Prüfungshemmnissen mit umfassenden Auswirkungen, infolge derer sich Abschlussprüfer auch nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Sachverhalts...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 30 [Autor/Zitation] Folgende gesetzliche Regelungen nehmen Bezug auf § 317: § 316a Satz 1 im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. im Einzelnen § 316a Rz. 30 ff.), § 321 Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit der Berichterstattung im Prüfungsbericht über die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 3 AktG (vgl. im Ei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 6 [Autor/Zitation] Die Vorschrift soll die ordnungsmäßige Durchführung der Abschlussprüfung ermöglichen, indem sie die gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Gesellschaft (zur Prüfungspflicht vgl. § 316 Rz. 78 ff.) verpflichtet, dem Abschlussprüfer JA und Lagebericht vorzulegen, die Prüfungshandlungen zu gestatten, Informationen zu erteilen und Nachweise zu bescha...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Ausschluss wegen Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c)

Rz. 134 [Autor/Zitation] Die Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen ist unzulässig, sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Regelmäßig ist mit diesen Tätigkeiten eine nach außen erkennbare Interessenwahrnehmung des Mandanten verbunden (vgl. RegE BilReG, BT-Drucks. 15/3419, 39), wobei nicht jede Interessenwahrnehmung als unz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorbemerkung

Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Aufgabe und Zielsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist seit Einführung der aktienrechtlichen Pflichtprüfung (vgl. Rz. 7 ff.) im Wesentlichen die gleiche geblieben. Sie dient dem Schutz der Gesellschafter, der Gläubiger und der Öffentlichkeit (vgl. bereits Kropff in Komm. AktG, § 162 Rz. 3) und wird auch als Garant der Publizit...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Ausschluss des Abschlussprüfers)

Rz. 51 [Autor/Zitation] Liegt ein von § 319b Abs. 1 Satz 2 in Bezug genommener Ausschlussgrund vor, ist der Abschlussprüfer ausgeschlossen. Rz. 52 [Autor/Zitation] Die für den grundsätzlichen Ausschluss des Abschlussprüfers vorgesehene Differenzierung danach, ob das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung Einfluss nehmen kann oder nicht (s. Rz. 37 ff.), hält der ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 5 Gliederungsvorschlag

Rz. 21 Die nachfolgende Tabelle stellt eine mögliche Gliederung für eine geschlossene Corporate Governance Berichterstattung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmens- bzw. Konzernführung dar.[1] Die Inhalte zu den einzelnen Gliederungspunkten beruhen auf gesetzlichen Angabepflichten mit dem Stand des ARUG II, Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) sowie dem aktuellen Deut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Gewissenhafte Prüfung und gewissenhafte Berufsausübung

Rz. 70 [Autor/Zitation] Die Verpflichtung des Abschlussprüfers zur gewissenhaften Prüfung folgt aus § 323 Abs. 1 Satz 1 (vgl. § 323 Rz. 28 ff.). Die Verpflichtung zur gewissenhaften Prüfung gilt für alle Prüfungsgegenstände im Rahmen der Abschlussprüfung. Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO und § 4 der Satz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Kapitalmarktnotierte Unternehmen

Rz. 82 [Autor/Zitation] Auch der Code of Ethics des International Ethics Standards Board of Accountants (IESBA) enthält eine Definition des Begriffs "Public Interest Entities" (vgl. IESBA, Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants, 2023, Glossary). Eine Bindungswirkung für in Deutschland geltende handels- und berufsrechtliche Vorschriften oder ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Prüfungspflichten nach dem KWG

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die zentralen Prüfungspflichten des KWG und weiterer aufsichtsrechtlicher Gesetze und EU-Verordnungen ergeben sich aus § 29 KWG und untergliedern sich übergeordnet in die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts (§ 29 Abs. 1 Satz 1 KWG), der Erfüllung von Anzeigepflichten, wie bspw. nach § 24 KWG, aus dem Kreditmeldewesen (Groß- und Millio...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 [Autor/Zitation] Die eingetragene Genossenschaft ist geregelt im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) v. 1.5.1889 idF der Bekanntmachung v. 16.10.2006 (BGBl. I 2006, 2230), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 20.7.2022 (BGBl. I 2022, 1166). Das Gesetz gliedert sich in zehn Abschnitte. Das folgende Tablea...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Eigenes Verschulden des Abschlussprüfers bei der Hinzuziehung

Rz. 110 [Autor/Zitation] Ohne Rücksicht auf das Verschulden des Gehilfen (zum Begriff vgl. Rz. 21 ff.) kommt für den Abschlussprüfer bei Pflichtverstößen seiner Prüfungsgehilfen eine Haftung allein aus dem Grund einer unzulässigen Zuziehung Dritter in Betracht. Eine Haftung folgt daher nicht schon daraus, dass er überhaupt Hilfspersonen hinzuzieht, denn wie sich aus Abs. 1 Sa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Form des Prüfungsberichts (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der geltende und im folgenden genannte Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 13. Nach § 324a Abs. 2 Satz 1 ist es zulässig, die Prüfungsberichte zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a und zum JA zusammenzufassen. Diese Möglichkeit eröffnet sich erst aufgrund der geset...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unterzeichnung

Rz. 186 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen (Abs. 5 Satz 1). Fehlt die Unterschrift, so liegt im Rechtssinn ein Prüfungsbericht nicht vor Die Unterzeichnung sollte im Anschluss an die Zusammenfassung und die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Zusammenfassung und Wiedergabe des Bestätigungsverm...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Begriff der Prüfung und Arten von Prüfungsaufträgen

Rz. 120 [Autor/Zitation] Ein Prüfungsauftrag iSd. Assurance Framework (vgl. Rz. 87) ist ein Auftrag an einen Prüfer zur Erlangung ausreichender angemessener Prüfungsnachweise, um ein Prüfungsurteil abgeben zu können, das das Maß an Vertrauen vorgesehener Nutzer in einen Prüfungsgegenstand erhöhen soll. Der Prüfungsgegenstand ist das Ergebnis einer Messung oder Beurteilung ein...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 32 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht ist schriftlich zu erstatten (Abs. 1 Satz 1). Mündliche Äußerungen und Informationen informeller Art befreien den Abschlussprüfer nicht von der ihm obliegenden Berichtspflicht; umgekehrt sehen die von den WP verwendeten allgemeinen Auftragsbedingungen (Stand 1.1.2024) in Ziff. 5 vor, dass derartige Äußerungen auch für den Abschlussp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 11 [Autor/Zitation] § 341k konkretisiert die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung von Versicherungen und ergänzt die für große Kapitalgesellschaften branchenunabhängig geltenden Vorschriften. Gemäß Abs. 1 Satz 4 gelten die Bestimmungen der VO (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfungs-VO) vorrangig vor den handelsrechtlichen Vorschriften zur Abschlussprüfung der §§ 316 f...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 11. Ausschluss wegen Umsatzabhängigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Ausschluss von der Prüfungstätigkeit wegen Umsatzabhängigkeit von einem Prüfungsmandanten entspricht internationalen Grundsätzen (so schon im Positionspapier "Audit Independence and Objectivity" der FEE – Fédération des Experts-comptables Européen, heutige Accountancy Europe; dazu Windmöller in FS Ludewig, 1089, 1113). Durch das KonTraG wurde die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gross/Möller, Auf dem Weg zu einem problemorientierten Prüfungsbericht, WPg 2004, 317; Pfitzer/Oser/Orth, Offene Fragen und Systemwidrigkeiten des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG), DB 2004, 2593; Forster/Gelhausen/Möller, Das Einsichtsrecht nach § 321a HGB in Prüfungsberichte des gesetzlichen Abschlussprüfers, WPg 2007, 191; Ebke, Unternehmensinsolvenz und Abschlussprüfun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 16 [Autor/Zitation] § 321 steht selbständig neben Art. 11 APrVO, der nur für Unternehmen öffentlichen Intereses (§ 316a) gilt. Gemäß § 316a Satz 1 ist § 321 auf die Abschlussprüfung von Unternehmen öffentlichen Interesses "nur insoweit anzuwenden", als nicht Art. 11 APrVO gilt. Positiv gewendet ist § 321 also insoweit anzuwenden, als er nicht in Widerspruch zu Art. 11 APr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Personenkreis (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer, so dass in erster Linie WP und WPG berufen sind, als Abschlussprüfer tätig zu sein (Satz 1). Diese Befugnis erstreckt sich auf JA und Konzernabschlüsse von Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen. Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2) oder von m...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 68 [Autor/Zitation] In § 318 wird die Bezeichnung "der Abschlussprüfer" durchweg im Singular verwendet; § 316 Abs. 1 schreibt sogar die Prüfung durch "einen Abschlussprüfer" vor. Dies schließt jedoch die Bestellung von mehreren Prüfern als Abschlussprüfer nicht aus (vgl. § 316 Rz. 69; IDW PS 208, IDW Life 2021, 1075 Rz. 4). Im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 10/...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Natürliche Personen als Abschlussprüfer (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1)

Rz. 476 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der geltende und im Folgenden zu Abs. 7 genannte Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 104. Abschlussprüfer sind verpflichtet, den stets schriftlich auszustellenden Bestätigungs- oder Versagungsvermerk (§ 322 Abs. 1 Satz 1) zu unterzeichnen (§ 322 Abs. 7 Satz 1 Halbs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Beginn der PIE-Eigenschaft

Rz. 61 [Autor/Zitation] Erfüllt ein Unternehmen die PIE-Definition nach § 316a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3, sind die Regelungen der APrVO ab dann unmittelbar und, weil darin keine zeitliche Übergangsfrist für ihre Anwendung formuliert ist, sofort zu beachten (vgl. auch European Commission, Additional Q&A, 1), dh. bereits bei der bzw. für die Abschlussprüfung für das GJ, in dem ein...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Vollständigkeitserklärung

Rz. 43 [Autor/Zitation] Vom IDW werden für die verschiedenen Unternehmensformen und teilweise auch nach Branchen getrennt jeweils Formulare für eine sog. Vollständigkeitserklärung herausgegeben, in der für die Rechnungslegung wichtige Angaben, die regelmäßig nicht oder nicht in vollem Umfang aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlich sind, unter Berücksichtigung der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Rz. 67 [Autor/Zitation] Kapitalmarktorientierte KapGes. (§ 264d) sowie kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264d iVm. § 264a Abs. 1) gehören zur Fallgruppe der PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 1 und sind damit eine Teilmenge dieser Unternehmen. Einer Abgrenzung zu den anderen Fallgruppen der PIE bedarf es daher strenggenommen nicht, denn alle...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Besonderheiten im Insolvenzverfahren

Rz. 136 [Autor/Zitation] Nach § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO wird der Abschlussprüfer im Insolvenzverfahren ausschließlich durch das Gericht auf Antrag des Verwalters bestellt; für eine Mitwirkung der regulären Wahlorgane bleibt danach kein Raum. Wenn für das GJ vor Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlussprüfer bestellt ist, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die E...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers dient als zentraler Grundsatz der Abschlussprüfung einer objektiven, unparteiischen Prüfung. Damit ist die Unabhängigkeit nicht etwa ein Selbstzweck, sondern ein maßgeblicher Faktor für die Prüfungsqualität, die wiederum die Grundlage für das Vertrauen von Unternehmen, Kapitalmärkten und der Öffentlichkeit in die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bestätigungsvermerk vor Abgabe des Prüfungsberichts

Rz. 631 [Autor/Zitation] Haben Abschlussprüfer ihre Prüfungshandlungen abgeschlossen, aber den Prüfungsbericht noch nicht erstellt, so steht der endgültigen Erteilung des Bestätigungsvermerks in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form bzw. des Vermerks über die Versagung unter rechtlichen Gesichtspunkten außerhalb des für die Abschlussprüfung bei PIE geltenden Art. 11 Abs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vorbereitende analytische Prüfungshandlungen

Rz. 390 [Autor/Zitation] Zur Identifikation inhärenter Risiken führt der Abschlussprüfer vorbereitende analytische Prüfungshandlungen durch (ISA 315 (Revised 2019) Rz. 14(b)). Gemäß ISA 315 (Revised 2019) Rz. A27 helfen analytische Prüfungshandlungen, Inkonsistenzen, ungewöhnliche Geschäftsvorfälle oder Ereignisse sowie Beträge, Kennzahlen und Trends zu identifizieren, die au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Regelungsgehalt, Bedeutung und Reichweite der Vorschrift

Rz. 510 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. c APrVO verlangt im Bestätigungsvermerk "zur Untermauerung des Prüfungsurteils: i) eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug, ii) eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dies...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Überwachung der Bereitstellung von Prüfungsberichten akkreditierter unabhängiger dritter Parteien gem. § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AktG-E

Rz. 252 [Autor/Zitation] § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AktG-E schließt an § 324l HGB-E an, der seinerseits Art. 34 Abs. 6 Bilanz-RL 2013/34/EU idF der CSRD (EU) 2022/2464 umsetzt (vgl. Begr.RefE CSRD-UmsG 2025, 145; zuvor bereits Begr.RegE CSRD-UmsG, BT-Drucks. 20/12787, 121). Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen nach Unionsrecht ver...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bedeutsamste Risiken wesentlicher falscher Darstellungen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c APrVO)

aa) Regelungsgehalt, Bedeutung und Reichweite der Vorschrift Rz. 510 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. c APrVO verlangt im Bestätigungsvermerk "zur Untermauerung des Prüfungsurteils: i) eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund doloser Handlungen (Verstöße)

Rz. 430 [Autor/Zitation] Abs. 1 Satz 3 fordert, dass die Prüfung so anzulegen ist, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Verstöße iSd. Ab...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Empfänger und Erbringer der Leistung

Rz. 202 [Autor/Zitation] Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 APrVO verbietet die Erbringung der sog. Blacklist-Leistungen "direkt oder indirekt für das geprüfte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der Union". Rz. 203 [Autor/Zitation] Fraglich ist, ob mit "Mutterunternehmen" nur das unmittelbare MU gemeint ist oder auch mehrere MU bzw. "Großmutte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Allgemeinverständliche und problemorientierte Darstellung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 184 [Autor/Zitation] Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll nach § 322 Abs. 2 Satz 2 "allgemeinverständlich und problemorientiert … erfolgen" und dabei soll auch der Umstand berücksichtigt werden, "dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben". Obwohl sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf die Beurteilung des Prüfungsergebnisses bez...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 12 [Autor/Zitation] Der in § 322 normierte Bestätigungsvermerk ist die Zusammenfassung des Ergebnisses einer durchgeführten Abschlussprüfung, das im Prüfungsbericht nach § 321 im Einzelnen erläutert und dargestellt ist. Der Bestätigungsvermerk gibt das Gesamturteil des Abschlussprüfers wieder, dass dieser sich aufgrund pflichtgemäßer und nach den geltenden Berufsgrundsätz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Steuerberatungsleistungen

Rz. 222 [Autor/Zitation] Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a APrVO verbietet zahlreiche Steuerberatungsleistungen im Einzelnen. Darüber hinaus ist auch die "Steuerberatung im Zusammenhang mit der Erbringung von Steuerberatungsleistungen" vom Verbot erfasst (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a UBuchst. vi APrVO). Das Verbot der "Steuerberatung im Zusammenhang mit der Erbringung von St...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Interne Kontroll- oder Risikomanagementverfahren

Rz. 235 [Autor/Zitation] Nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. e APrVO sind die "Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- und Risikomanagementverfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle von Finanzinformationen oder Finanzinformationstechnologiesystemen zum Einsatz kommen", verboten. Im Unterschied zu den anderen Verboten des Blacklist-Katalogs gilt für dieses Verbot ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Kausalität

Rz. 104 [Autor/Zitation] Ein Schaden kann dem Abschlussprüfer oder seinen Gehilfen nur zugerechnet werden, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt ein ausreichender Ursachenzusammenhang besteht (OLG Stuttgart v. 22.2.2022 – 12 U 171/21, NZG 2022, 953 Rz. 53; OLG Düss. v. 18.6.2021 – 22 U 31/20, BeckRS 2021, 41602 Rz. 18, 44 f.; dies konkret verneinend OLG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfungsumfang, Bestellung, Auskunftsrechte

Rz. 20 [Autor/Zitation] Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG sind eine Reihe von Prüfungsvorschriften des HGB sinngemäß anzuwenden, aufgrund der dynamischen Verweise jeweils in ihrer aktuell geltenden Fassung (vgl. Rz. 12). Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind zT Besonderheiten zu beachten, die im Folgenden dargestellt werden. Rz. 21 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 3 HGB regelt die P...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 195 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den unterzeichneten Bericht den gesetzlichen Vertretern des geprüften Unternehmens vorzulegen (Abs. 5 Satz 1), soweit nicht der Prüfungsauftrag vom AR erteilt worden ist (vgl. Rz. 186). Die Vorlage erfolgt üblicherweise durch Übersendung. Persönliche Übergabe oder Übergabe an einen von den gesetzlichen Vertretern Bevollmächtigt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Überwachung der Unabhängigkeit der Prüfer

(a) Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Rz. 314 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zählt zu den beiden bereits durch das BilMoG eingeführten (Rz. 295) ausdrücklich hervorgehobenen Kernaufgaben des Prüfungsausschusses im Rahmen der Überwachung der Abschlussprüfung. Mit der Neufassung von § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das CSRD-UmsG-E (Rz. 5...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen

Rz. 560 [Autor/Zitation] Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für die Durchführung aussagebezogener analytischer Prüfungshandlungen als Reaktion auf beurteilte Risiken ist ISA 520 "Analytical Procedures" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 520: "Analytische Prüfungshandlungen"). ISA 520 ist anwendbar auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume beginnend am oder nach d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 330 [Autor/Zitation] Nach § 322 Abs. 2 Satz 3 müssen Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk auf Risiken, die den Fortbestand des geprüften Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, gesondert eingehen. § 321 Abs. 1 Satz 3 enthält mit der Berichtspflicht im Prüfungsbericht "über bei Durchführung der Prüfung festgestellte … Tatsachen …, die den Bestand des geprü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse oder das Machen unrichtiger Angaben in Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer

Rz. 194 [Autor/Zitation] Bei wörtlicher Auslegung werden durch § 331 Abs. 1 Nr. 4 drei Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfer gegebenen Aufklärungen und Nachweisen unter Strafe gestellt: Unrichtige Wiedergabe (Alt. 1) oder Verschleierung (Alt. 2) der Verhältnisse der KapGes. und das Machen unrichtiger Angaben (Alt. 3; vgl. Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 248 [...mehr