Rz. 27

Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss muss samt Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat (§ 170 Abs. 1 AktG) und dem Abschlussprüfer (§ 320 Abs. 1 HGB) vorgelegt werden. Gleichzeitig hat der Vorstand einen nach § 170 Abs. 2 AktG gegliederten Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns zu machen und diesen ebenfalls unverzüglich an den Aufsichtsrat weiterzuleiten.

 

Rz. 28

Vorschriften zur gesetzlichen Abschlussprüfung enthalten die §§ 316324a HGB. Gem. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB sind mittelgroße und große Aktiengesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 2, 3 HGB (Rz. 13) dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

Der Prüfer wird vom Aufsichtsrat gem. § 124 Abs. 3 AktG vorgeschlagen. Die Bestellung des Abschlussprüfers obliegt gem. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG i. V. m. § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB der Hauptversammlung. Unverzüglich nach der Wahl des Abschlussprüfers muss der Aufsichtsrat diesem einen Prüfauftrag erteilen (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Der Gegenstand der Abschlussprüfung ist in den §§ 316, 317 HGB festgeschrieben. Daraus ergibt sich neben der Prüfung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie von Anhang und Lagebericht auch die Prüfung der Buchführung der Aktiengesellschaft.[1] In § 317 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB wird der Umfang der Prüfung vorgegeben.

Vom Abschlussprüfer soll geprüft werden, ob die gesetzlichen sowie die satzungsmäßigen Vorschriften eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so auszugestalten, dass bei gewissenhafter Berufsausübung solche Verstöße gegen diese Vorschriften erkannt werden, die sich wesentlich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken. Des Weiteren muss der Abschlussprüfer zur Beurteilung der geschäftlichen Lage durch den Vorstand Stellung nehmen und auf die künftige Entwicklung der Aktiengesellschaften eingehen.[2]

Der Abschlussprüfer hat einen schriftlichen Prüfungsbericht aufzustellen (§ 321 Abs. 1 Satz 1 HGB) und dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 321 Abs. 5 HGB). Außerdem ist das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen (§ 322 HGB). Dieser Bestätigungsvermerk gibt Auskunft darüber, ob der Abschlussprüfer der Beurteilung der geschäftlichen Lage durch den Vorstand uneingeschränkt oder eingeschränkt zustimmt bzw. ob er den Bestätigungsvermerk versagt und ggf. aus welchem Grund. Der Bestätigungsvermerk bzw. der Vermerk über eine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 322 Abs. 7 HGB).

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften hat der Abschlussprüfer gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG an den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss und Prüfungsbericht teilzunehmen. Beschließen Vorstand und Aufsichtsrat, dass der Jahresabschluss i. S. d. § 173 AktG durch die Hauptversammlung festzustellen ist, hat der Abschlussprüfer gem. § 176 Abs. 2 AktG ebenfalls an der Verhandlung der Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Zu einer sich daraus möglicherweise ergebenden Prüfungspflicht siehe Rz. 30.

 

Rz. 29

§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtet den Aufsichtsrat zur Prüfung des Jahresabschlusses samt Lagebericht. Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit sowie die sachliche Angemessenheit des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses. Liegt ein Prüfungsbericht des Abschlussprüfers vor, kann sich der Aufsichtsrat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit auf dessen Prüfungsbericht stützen.[3] Liegt ein solcher nicht vor (kleinste und kleine Aktiengesellschaft; Rz. 13), gelten folglich gesteigerte Sorgfaltspflichten.[4]

Über das Ergebnis der Prüfung hat der Aufsichtsrat schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten (§ 171 Abs. 2 Satz 1 AktG). In diesem Bericht soll ggf. auch zum Prüfungsbericht des Abschlussprüfers Stellung genommen und erklärt werden, ob der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss gebilligt wird (§ 171 Abs. 2 AktG).

Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des zu billigenden Jahresabschlusses (Rz. 30) zur Stellungnahme zuzuleiten (§ 171 Abs. 3 Satz 2 AktG).

[1] Vgl. Berberich/Haaf, in Drinhausen/Eckstein, Beck´sches Handbuch der AG: Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Börsengang, 3. Aufl. 2018, § 11 Rz. 23.
[2] Vgl. Lammel, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, 7. Aufl. 2014, Teil VII Rz. 1321.
[3] Vgl. Lammel, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, 7. Aufl. 2014, Teil VII Rz. 1308.
[4] Vgl. Kropff, in Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Band 5a, 2. Aufl. 2003, § 171 Rz. 88.

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