Rz. 109

Als Ausfluss der jüngsten "europäischen Internationalisierung" des Prüfungswesens sind vor allem die Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und des Handelsgesetzbuches (HGB) durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.3.2016,das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.5.2016 und das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3.6.2021 bezüglich der Konzernabschlussprüfung künftig zu beachten. Alle 3 Artikelgesetze setzen die Änderung der Richtlinie 2006/43/EU über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen vom 16.4.2014 (sog. Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EU) und die EU-Verordnung Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vom 16.4.2014 in deutsches Recht um. Während sich im APAReG vor allem Neuerungen zu aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen finden, beinhaltet das AReG primär die Einführung der externen Rotation und des Joint Audit sowie spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities).

 

Rz. 110

Dieser neue Unternehmenstyp umfasst neben kapitalmarktorientierten Konzernunternehmen nach § 264d HGB alle Banken und Versicherungen mit Ausnahme von Sparkassen und Genossenschaften. Aus den Novellierungen folgt, dass künftig bezüglich der Prüfung des Konzernabschlusses 2 Regelwerke gleichzeitig nebeneinander zu beachten sind.[1] Zum einen gelten für alle prüfungspflichtigen Mutter- und Tochterunternehmen die im Handelsgesetzbuch in § 316 bis § 324a HGB kodifizierten (General-) Normen. Darüber hinaus sind von Konzernunternehmen im öffentlichen Interesse die in der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16.4.2014 und in der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EU niedergelegten (Spezial-) Normen zu beachten, die im Rahmen des Abschlussprüferreformgesetzes (AReG) vom 10.5.2016 und des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3.6.2021 in nationales Recht umgesetzt wurden (vgl. z. B. §§ 316a, 317 Abs. 5, 318 Abs. 3, 322 Abs. 1a, 324 Abs. 3 HGB) .[2]

[1] Vgl. Schmidt/Küster/Bernhardt, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar 2022, § 316 HGB Rz. 1 ff.

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