Rz. 57

Nachdem der Aufgabenbereich des Abschlussprüfers und die von ihm zu beachtenden Prüfungsvorschriften für die Pflichtprüfung des Jahres- bzw. Einzelabschlusses und des Lageberichts grundlegend aufgezeigt wurden, stellt sich die Frage, wie und in welchem Umfang der Abschlussprüfer im Falle von Pflichtverletzungen haftet. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB legt in diesem Zusammenhang fest, dass bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Prüfer der geschädigten Kapitalgesellschaft und ggf. einem geschädigten verbundenen Unternehmen zum Schadenersatz verpflichtet ist (vertragliche Haftung oder Auftraggeberhaftung). Infolge des FISG wurden die Haftungshöchstgrenzen nach § 323 Abs. 2 HGB für eine Prüfung wie folgt erweitert.

1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB sind: 16 Mio. EUR bei Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit besteht unbegrenzte Haftung.

2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 HGB, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB sind: 4 Mio. EUR bei Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit 32 Mio. EUR.

3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in § 323 Abs. 2 Nrn. 1, 2 genannt sind: 1,5 Mio. EUR bei Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit 12 Mio. EUR. Diese Ersatzpflicht, die weder durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden kann,[1] gilt grundsätzlich für alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen, andere Pflichtprüfungen sowie auch für Prüfungen bei Unternehmen, die Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind. Der Abschlussprüfer haftet aber nicht nur für eigene schuldhafte Verletzungen, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Prüfungsassistenten).[2] Ist eine Prüfungsgesellschaft der gewählte Abschlussprüfer, so haftet sie gem. § 31 BGB für das Verschulden der gesetzlichen Vertreter, soweit diese bei der Prüfung mitgewirkt haben. Jedoch besteht im Falle des Vorsatzes gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB eine unbegrenzte (vertragliche) Haftung für vom Abschlussprüfer verursachte Schäden gegenüber der Gesellschaft.

 
§ 322 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1aHGB Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss […] zusammenzufassen. Bei Erstellung des Bestätigungsvermerks sind die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.[3]
§ 322 Abs. 1 Sätze 2-4 HGB Der Bestätigungsvermerk hat neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung und der Angabe der angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Über das Ergebnis einer Prüfung nach § 317 Abs. 3a HGB ist in einem besonderen Abschnitt zu berichten.
§ 322 Abs. 2 Satz 1 HGB Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt oder aufgrund von Einwendungen versagt wird; darüber hinaus muss die Beurteilung zweifelsfrei ergeben, ob der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
§ 322 Abs. 2 Satz 2 HGB Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben.
§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens […] gefährden, ist gesondert einzugehen.
§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 HGB durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahresabschluss […] aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnis des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens […] vermittelt.
§ 322 Abs. 3 Satz 2 HGB Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
§ 322 Abs. 4 Satz 1 HGB Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB einzuschränken[4] oder zu versagen.[5]
§ 322 Abs. 4 Satz 2 HGB Die Versagung ist in einem Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen.
§ 322 Abs. 4 Satz 3 HGB Die Einschränkung oder die Versagung sind zu begründen.
§ 322 Abs. 4 Satz 4 HGB Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen...

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