Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

1 Allgemeines Rz. 1 § 90 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage, die es der Finanzbehörde ermöglichen würde, von dem Beteiligten ein konkretes Verhalten zu verlangen. Hierfür ist sie inhaltlich zu unbestimmt.[1] Die tradierte Rollenver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4 Gegenstand der Dokumentationspflicht

4.4.1 Allgemeines Rz. 76 Der persönliche Anwendungsbereich der Dokumentationspflichten erstreckt sich auf unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., die Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhalten. Erfasst werden zum einen inländische Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften im Ausland unterhalten. Zum anderen fallen unter § 90 Abs. 3 S. 1 AO inländische Tochte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.5 Angabe von Beweismitteln

Rz. 23 Inhalt der allgemeinen Mitwirkungspflicht ist darüber hinaus die Benennung der dem Beteiligten bekannten Beweismittel. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemeiner Erfahrung und/oder wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist oder geeignet sein kann, die Überzeugung der Finanzbehörde vom Vorliegen oder Nichtvorliegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 33 Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht darf kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremdem Gebiet hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben (Grundsatz der formellen Territorialität). Dieses Verbot gilt sowohl für Zwangsakte als auch für sonstige hoheitliche Maßnahmen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ausdrückliche Erlaubnis enthalten. Es ist den deu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.4 Nicht kooperierende Staaten und Gebiete

Rz. 48 Schließlich muss das Finanzinstitut in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet tätig sein. Staaten und Gebiete gelten nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AO als unkooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des OECD-Musterabkommens i. d. F. von 2005 vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.4 Stammdokumentation (Master File)

Rz. 88a Überschreitet das Unternehmen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist[1], die Umsatzschwelle von 100 Mio EUR jährlich, hat es gem. § 90 Abs. 3 S. 3 AO zusätzlich zum Local File (vgl. Rz. 80ff.) eine Stammdokumentation zu erstellen. Dieser Schwellenwert soll sicherstellen, dass nur Unternehmen von einem gewissen Gewicht im Konzernverbund und einem hiera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 43 In § 90 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung[1] v. 29.7.2009, BGBl I 2009, 2302 ein neuer S. 3 eingefügt. Die Regelung wurde erheblich verschärft, indem zu den erweiterten Mitwirkungspflichten noch besondere Erklärungs- und Versicherungspflichten hinzutreten, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass der Stpfl. über Gesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.7 Aufzeichnungserleichterungen

Rz. 94 § 6 Abs. 1 GAufzV enthält eine Sonderregelung für Stpfl. mit Überschusseinkünften sowie für Unternehmen, die nur in bestimmten Grenzen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland unterhalten. In diesen Fällen gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn der Stpfl. auf Anforderung der Finanzbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. Rz. 99) du...mehr

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Vergessene AfA in der ESt-Erklärung als offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung, die sich aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler ergibt, ist als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen. Sachverhalt Die Kläger versäumten es aus Unachtsamkeit, in der Anlage V die AfA zu erklären. Bei der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt die nicht erk...mehr

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Einzelfälle der Land- und F... / 9.2 Durchschnittssätze nach § 13a EStG

Ursprünglich wurde die gesetzte Gewinn-Schätzungsmethode mit den EStG 1920, 1925 eingeführt und beruhte auf dem Gedanken, dass die ehemals große Zahl von Landwirten mit bäuerlichen Kleinbetrieben sich mit Aufzeichnungen ihrer Betriebsvorgänge nicht befassen konnten. Dies hat sich jedoch inzwischen entscheidend geändert: Heutzutage verhält sich nämlich dieser Personenkreis ni...mehr

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Einzelfälle der Land- und F... / 6 Reitbetriebe

Zucht und Haltung von Reitpferden ist Landwirtschaft, wenn die Flächengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingehalten werden; dasselbe gilt für die Haltung sowohl von eigenen wie auch von fremden Reitpferden.[1] Unter diesen Voraussetzungen ist der Reitbetrieb auch Landwirtschaft, wenn den Reitern eine Reithalle zur Verfügung gestellt wird[2] und eigene Reitpferde jeweils kur...mehr

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Aufrechnung / 1.3 Fälligkeit der Gegenforderung

Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung), muss entstanden und fällig sein.[1] Die Fälligkeit einer Steuerforderung der Finanzbehörden kann z. B. durch Stundung hinausgeschoben sein. Eine Aussetzung der Vollziehung schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. Gleichwohl darf die Finanzbehörde nicht mit der "ausgesetzten" Steuerforderung aufrechnen, da die Aufrechnung...mehr

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Aufrechnung / 1.2 Gegenseitigkeit

Gegenseitigkeit bedeutet Schuldner- und Gläubigeridentität, d. h. Hauptforderung und Gegenforderung müssen zwischen denselben Personen bestehen. Der Schuldner des einen Anspruchs muss Gläubiger des anderen Anspruchs sein. Aufrechenbar ist daher nur der eigene Anspruch, nicht der Anspruch eines Dritten. Hinweis Keine gegenseitige Aufrechnung bei Zusammenveranlagung Auswirkungen...mehr

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Aufrechnung / 3 Rechtsbehelfe

Besteht zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen Streit über die Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung dem Grunde und/oder der Höhe nach, muss die Finanzbehörde einen Abrechnungsbescheid erlassen.[1] Gegen diesen kann der Steuerpflichtige Einspruch und nach dessen Erfolglosigkeit Klage erheben. Auch ist eine Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids m...mehr

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Aufrechnung / 2 Form und Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Sie wird mit dem Zugang wirksam. Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist kein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar wäre.[1] Mit der Aufrechnungserklärung erlöschen die gegenseitigen Ansprüche, soweit sie sich betragsmäßig decken. Bezüglich der Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in welchem Haupt- un...mehr

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Umsatzsteuerliche Gestaltun... / 2.2 Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Gesellschaften

Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen- und Kapitalgesellschaften können die ihnen von ihren Gesellschaftern für deren im Leistungsaustausch erbrachte Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Sie werden somit durch die Steuerbarkeit dieser Leistungen nicht weiter belastet. Voll zum Vorsteuerab...mehr

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Aufrechnung / 1.5 Besonderheiten im Insolvenzverfahren

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger in Betracht, wenn die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.[1] Damit wird die Aufrechnung gegen steuerrechtliche Forderungen ermöglicht, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch nicht i. S. v. § 38 AO ents...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung / 1.4 Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), muss entstanden (erfüllbar) sein. Fälligkeit ist also nicht erforderlich. Da Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung erlöschen[1], kommt auch eine Aufrechnung gegen eine verjährte Steuerforderung nicht in Betracht.mehr

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Aufrechnung / 4 Aufrechnungsvertrag

Ein sog. Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kommt in Betracht, wenn die Aufrechnungslage nicht gegeben ist. Der Aufrechnungsvertrag enthält ein Verrechnungsangebot, das angenommen wird, wenn beide Partner mit der Verrechnung ausdrücklich oder konkludent einverstanden sind. Ein derartiger Aufrechnungsvertrag ist auch zulässig, wenn die Steuerforderung noch nicht fällig ist...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 3.2.2.1 Auszahlung der Abfindung in einem Kalenderjahr

Abfindungen sind grundsätzlich nur dann außerordentliche und damit tarifbegünstigte Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird. Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG sind nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn ...mehr

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Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals

Leitsatz 1. Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind. 2. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten solcher Stpfl., die ganz oder teilweise nicht in eigener Person handeln können. Der Kreis derjenigen Personen, die für solche Stpfl. handeln und deswegen selbst steuerlich mit eigenen Pflichten verpflichtet werden sollen, ist im Wortlaut der Vorschrift sehr viel weiter gezogen, als die Überschrift der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.3 Vermögensverwalter (Abs. 3)

Rz. 9 Abs. 3 unterwirft die Vermögensverwalter, denen unter Ausschluss des Eigentümers oder seines gesetzlichen Vertreters die Verwaltung des gesamten bzw. eines Teils des Vermögens zusteht, für den Verwaltungsbereich den Pflichten des Abs. 1. Die vom Eigentümer rechtsgeschäftlich übertragene Vermögensverwaltung gehört nicht hierher, da sie dem Vermögensverwalter nicht "zust...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3 Umfang und Grenzen der Verpflichtung

Rz. 14 Der Umfang der Verpflichtung ergibt sich zunächst aus dem Umfang der Pflichten der vertretenen Person bzw. des Gebildes (Steuersubjekte), für die die verpflichtete Person zu handeln hat. Nur soweit der Vertretene steuerlich verpflichtet ist, können auch die Personen des § 34 AO verpflichtet sein.[1] So hat der atypische stille Gesellschafter trotz seiner Mitunternehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.1 Ermessen

Rz. 22 Der Erlass des Haftungsbescheids und die Entscheidung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für die volle Haftungsschuld geschehen soll, liegen im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Eine Rechtspflicht zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners besteht nicht. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner.[2] Grundsätzlich hat sich die Finanzbehörde zunächst an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.2 Einzelne steuerliche Pflichten

Rz. 11 Die Vorschrift lastet den verpflichteten Personen allgemein die Erfüllung der steuerlichen Pflichten derjenigen auf, für die sie handeln. Die Pflichten sind dabei ab Übernahme (Aufnahme) der Tätigkeit als Geschäftsführer usw. zu erfüllen.[1] Das sind steuerliche Pflichten aller Art, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten.[2] In erster Linie fallen unter § 34 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Die Pflichten nach § 34 AO sind öffentlich-rechtlicher Art und können ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Als Haftungsschuldner nach § 69 AO kommen nur die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen in Betracht.[1] Haftungsschuldner können also sein: gesetzliche Vertreter natürlicher Personen[2], z. B. Eltern, Vormund, Pfleger, Betreuer, gesetzliche Vertreter juristischer Personen[3], z. B. Vorstand, Geschäftsführer, Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen[4],...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 4 Haftungsumfang

Rz. 17 Die Haftung besteht für die zur Zeit der Pflichtverletzung bereits entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis [1] einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sowie die durch die Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge.[2] Genau zu prüfen ist stets, wie weit die Pflichtverletzung ursächlich war für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.3 Einwendungen des Haftungsschuldners

Rz. 24 Der nach § 69 AO in Anspruch genommene Haftungsschuldner wird im Gegensatz zu den meisten anderen Haftungsschuldnern regelmäßig nur Einwendungen gegen den Grund seiner Inanspruchnahme erheben können, nicht jedoch gegen die Höhe der Steuerfestsetzung, die in dem Haftungsbescheid gegen ihn übernommen worden ist. Er hatte nämlich i. d. R. als Vertreter, Bevollmächtigter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 Handeln für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 8 Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben im Zivilrecht keine eigenen oder nur beschränkte eigene Rechte.[1] Diese Personenvereinigungen können jedoch in einzelnen Steuerbereichen in den verschiedensten Formen selbst Stpfl. sein: Steuerschuldner, Haftender, Abzugspflichtiger, Steuererklärungspflichtiger usw. Hierher gehören z. B. die OHG, die KG, die Partnerschaft[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.1 Pflichtverletzung

Rz. 6 Als Pflichten, die verletzt werden können, kommen vor allem die Mitwirkungspflichten und die Leistungspflichten im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, aber auch in den übrigen Verwaltungsverfahren in Betracht. Zu nennen sind die Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, die Anzeigepflichten[1], die Steuererklärungspflichten[2] sowie die Auskunfts- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 Die Vorschrift begründet als Folge der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine öffentlich-rechtliche Haftung. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.[1] Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung, die neben der Schuld besteht, also eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 7 Die Folge der Pflichtverletzung muss ein Schaden sein, der durch die Haftung ausgeglichen werden soll. Die Haftung nach § 69 AO kann eingreifen, soweit die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6 Geltendmachung der Haftung

Rz. 21 Der Haftungsschuldner wird durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen .[1] Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sein, er kann jedoch auch ohne Zahlungsinanspruchnahme ergehen.[2] Gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer darf die Haftung nach § 69 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3.4 Testamentsvollstrecker

Rz. 20 Der Testamentsvollstrecker hat im Vergleich zum Insolvenzverwalter und auch zum Zwangsverwalter lediglich eine sehr eingeschränkte Vermögensverwaltung.[1] Er soll den letzten Willen des Erblassers vollziehen. Bei mehreren Miterben hat er regelmäßig auch die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Das Verwaltungsrecht kann darüber hinaus noch dadurch sehr eingeengt sein, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3.5 Nachlassverwalter — Nachlasspfleger

Rz. 21 Der Nachlassverwalter hat nach § 1985 BGB den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Die dabei anfallenden steuerlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen) hat er zu erfüllen. Außerdem soll er nach h. M. verpflichtet sein, die Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 ErbStG zu erledigen.[1] Rz. 22 Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten solcher Stpfl., die ganz oder teilweise nicht in eigener Person handeln können. Der Kreis derjenigen Personen, die für solche Stpfl. handeln und deswegen selbst steuerlich mit eigenen Pflichten verpflichtet werden sollen, ist im Wortlaut der Vorschrift sehr viel weiter gezogen, als die Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69 Haftung der Vertreter

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3.2 Insolvenzverwalter

Rz. 18 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Insolvenzschuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 5 Begründung und Erlöschen der Haftungsschuld

Rz. 19 Der Haftungsanspruch entsteht wie jeder Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1], sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] Nach § 69 AO ist das der Fall, sobald infolge der Pflichtverletzung einer verpflichteten Person einer der in der Vorschrift umschriebenen "Erfolge" eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Verpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1 Gesetzliche Vertreter

Rz. 3 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen handeln für die von ihnen vertretenen Personen. Während das bürgerliche Recht dabei in erster Linie die Vertretung in der Abgabe und dem Empfang[1] von Willenserklärungen sieht und aus dieser Rechtsfolgen nur für den Vertretenen zieht, ist im Steuerrecht die Vertretung im Wissen sowie in der Verwertung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3.6 Berufungsbeschränkung

Rz. 22a Gem. § 166 AO besteht eine Drittwirkung der Steuerfestsetzung. D. h., dass derjenige die gegen den Stpfl. festgesetzten Steuern gegen sich gelten lassen muss, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. festgesetzten Steuerbescheid anzufechten. Das gilt z. B. für GmbH-Geschäftsführer bei ihrer Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 34, 69 AO als Vertreter der Gmb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.3 Ursächlichkeit für den Schaden

Rz. 11 Die Pflichtverletzung muss ursächlich sein für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung des Anspruchs bzw. Entrichtung der Leistung. Dies ist für jeden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis getrennt zu prüfen.[1] Ursächlichkeit für den Haftungsschaden ist gegeben, wenn ohne die Pflichtverletzung das Besteuerungsverfahren hätte ordnungsgemäß durchgeführt und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3.1 Zwangsverwalter

Rz. 17 Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und Benutzung des Grunds...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2 Verpflichtete Personen

2.1 Gesetzliche Vertreter Rz. 3 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen handeln für die von ihnen vertretenen Personen. Während das bürgerliche Recht dabei in erster Linie die Vertretung in der Abgabe und dem Empfang[1] von Willenserklärungen sieht und aus dieser Rechtsfolgen nur für den Vertretenen zieht, ist im Steuerrecht die Vertretung im Wissen s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher oder grob fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Pflichtverletzung und ihre Folgen Rz. 5 Die (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Verletzung der steuerlichen Pflichten nach §§ 34 und 35 AO muss zu bestimmten steuerlichen Folgen führen, also ursächlich dafür sein, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden (zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3 Pflichten

3.1 Allgemeines Rz. 10 Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Die Pflichten nach § 34 AO sind öffentlich-rechtlicher ...mehr