Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abweichend von §§ 34, 35 AO begründet die Vorschrift keine steuerlichen Pflichten. Die Vorschrift lässt vielmehr für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht (Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsmacht) oder der Verfügungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 227 AO ergänzt die Möglichkeit der abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO dadurch, dass eine festgesetzte Schuld aus dem Steuerschuldverhältnis aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Zum Verhältnis dieser beiden Billigkeitsmaßnahmen vgl. § 163 AO Rz. 1. Es ist möglich, eine bereits nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzte Steuer nach §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Kostenpflicht des Vorabverständigungsverfahrens

Rz. 8 Die in § 178a AO normierte Kostenpflicht eines APA rechtfertigt der Gesetzgeber mit den erheblichen Zusatzkosten, die die Durchführung solcher Verfahren für den Staat mit sich bringt. Hierbei ist anzuerkennen, dass in der Tat die Durchführung solcher Verfahren erhebliche Arbeit für die Verwaltung mit sich bringt und insbesondere auch die Einrichtung von Spezialabteilun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 7 Zuständigkeit

Rz. 42 Für die Zuständigkeit zum Erlass nach § 227 AO gelten die gleichen Regeln wie für § 163 AO, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeitsgrenzen. Vgl. daher § 163 AO Rz. 215. Rz. 43 Die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Erlass kann für gleichgelagerte Fälle durch Richtlinien geregelt werden. Hierfür gelten die gleichen Regeln wie für § 163 AO; vgl. da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Änderungsvorbehalte und Änderung der Billigkeitsentscheidung, Abs. 3, 4

Rz. 206 Da die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ein Verwaltungsakt ist, der im Ermessen der Finanzbehörde steht, kann die Entscheidung nach § 120 Abs. 2 AO mit einer Nebenbestimmung versehen werden. In Betracht kommt insbesondere ein Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO oder ein Änderungsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 5 AO. Die Beifügung dieser Nebenbestim...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 191 § 163 Abs. 1 AO ermöglicht drei verschiedene Billigkeitsmaßnahmen. Die Billigkeitsmaßnahme kann nach S. 1 erste Alternative dazu führen, dass die Steuer niedriger bzw. eine Steuervergütung höher festgesetzt wird, als sich aus den Besteuerungsgrundlagen ergeben würde. Eine höhere Steuerfestsetzung, die sich für den Stpfl. günstig auswirkt, z. B. durch Ausnutzung von V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.1 Unbilligkeit aufgrund des Verfahrensrechts

Rz. 45 Die Institute der abweichenden Steuerfestsetzung, § 163 AO, oder des Erlasses, § 227 AO, dienen nicht dazu, die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden zu umgehen. Rechtswidrige Steuerbescheide können, anders als andere Verwaltungsakte nach § 130 AO, nicht jederzeit geändert werden, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 172ff. AO vorliege...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.12 Unbilligkeit bei steuerlichen Nebenleistungen

Rz. 87 Von den steuerlichen Nebenleistungen ist § 163 AO nur auf die Zinsfestsetzung, § 239 Abs. 1 AO, und auf die Kostenfestsetzung, § 178 Abs. 4 AO, anwendbar; zu Verspätungszuschlägen vgl. Rz. 10, zu Säumniszuschlägen s. § 227 AO Rz. 28, § 240 AO Rz. 48ff. Rz. 88 Für Stundungszinsen[1] und Aussetzungszinsen[2] gelten eigenständige Billigkeitsregelungen, die aber der sachli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.4 Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung

Rz. 208 Die abweichende Steuerfestsetzung nach Abs. 1 S. 1 setzt keinen Antrag des Stpfl. voraus, auch seine Zustimmung ist nicht erforderlich.[1] In der Praxis wird jedoch eine Billigkeitsmaßnahme nach Abs. 1 S. 1 nur auf Antrag ergehen. Dagegen ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Abs. 1 S. 2 nur mit Zustimmung des Stpfl. zulässig, da sich häufig nicht übersehen lässt, ob nic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Auswahlermessen

Rz. 9 Nach dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht wird die Finanzbehörde bei der Inanspruchnahme des früheren Vertreters, der nach wie vor verpflichtet ist, für steuerliche Pflichten besondere Ermessensüberlegungen anzustellen haben. Nur wenn der neue Vertreter oder der Vertretene zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten nicht in der Lage ist, wird eine Heranziehung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3.1 Wirtschaftslenkende Regelungen

Rz. 15 Soweit andere Gesetze ausdrückliche Billigkeitsregelungen enthalten, gehen diese den §§ 163, 227 AO vor. Soweit jedoch diese speziellen Billigkeitsregelungen nicht eingreifen, kann auf die Vorschriften der AO zurückgegriffen werden. Rz. 16 Neben §§ 163, 227 AO gibt es andere Vorschriften, die ebenfalls eine abweichende Festsetzung der Steuer oder ihren Erlass vorsehen,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Grundsatz

Rz. 7 Die steuerlichen Pflichten bleiben bestehen, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem die Verfügungs- oder Vertretungsmacht bestanden hat. Entscheidend für das Weiterbestehen der Verpflichtung ist, in welchem Zeitraum die Verpflichtung begründet worden ist. Der Gesetzeswortlaut ist an diesem Punkt etwas unklar. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann es jedoch nur auf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Begriff der Unbilligkeit

Rz. 31 Eine Billigkeitsmaßnahme kommt in Betracht, wenn die Erhebung der Steuer "nach der Lage des einzelnen Falles" i. S. d. § 163 Abs. 1 S. 1, § 227 AO unbillig wäre. Es ist daher immer auf den Einzelfall abzustellen; Billigkeit ist die Gerechtigkeit des Einzelfalls. Der Grundsatz der Billigkeit hat die Aufgabe, das bei der Anwendung der Steuergesetze zustande gekommene Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 29 Voraussetzung für eine abweichende Steuerfestsetzung ist, dass die Erhebung der Steuer nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob bereits die Festsetzung der Steuer unbillig ist. Da die Festsetzung allein noch nicht zu Aufwendungen des Stpfl. führt, ist für Billigkeitsmaßnahmen kein Raum, wenn zwar die Festsetzung der Steuer, nicht a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass

Rz. 1 Aus Billigkeitsgründen kann eine Korrektur der steuerlichen Belastung erforderlich sein. Diese Billigkeitsgründe können im Steuerverfahren in verschiedenen Formen berücksichtigt werden. So kann die Steuer nach § 222 AO gestundet werden, wenn die Unbilligkeit ihrer Natur nach vorübergehend ist. Muss dagegen angenommen werden, dass sie endgültig eingetreten ist, kommt je...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht

1 Allgemeines Rz. 1 Abweichend von §§ 34, 35 AO begründet die Vorschrift keine steuerlichen Pflichten. Die Vorschrift lässt vielmehr für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht (Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsmacht) oder der Verfügungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

1 Allgemeines Rz. 1 Zwar besteht nach Art. 25 OECD-MA die Möglichkeit, der sich in vielen der von Deutschland abgeschlossenen DBA umgesetzt findet[1], eine internationale Doppelbesteuerung durch eine zwischenstaatliche Verständigung zu beseitigen, doch ist ein solches Verfahren erst nach einer Steuerfestsetzung möglich und zudem sehr zeitaufwendig. Auch ist zu beachten, dass ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 227 Erlass

1 Grundlagen Rz. 1 § 227 AO ergänzt die Möglichkeit der abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO dadurch, dass eine festgesetzte Schuld aus dem Steuerschuldverhältnis aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Zum Verhältnis dieser beiden Billigkeitsmaßnahmen vgl. § 163 AO Rz. 1. Es ist möglich, eine bereits nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzte S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

1 Grundlagen 1.1 Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass Rz. 1 Aus Billigkeitsgründen kann eine Korrektur der steuerlichen Belastung erforderlich sein. Diese Billigkeitsgründe können im Steuerverfahren in verschiedenen Formen berücksichtigt werden. So kann die Steuer nach § 222 AO gestundet werden, wenn die Unbilligkeit ihrer Natur nach vorübergehend ist. Muss dagegen angenom...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Ablauf eines Vorabverständigungsverfahrens (Advanced Pricing Agreement)

Rz. 3 Es ist angesichts der Unsicherheiten, die oftmals über den zutreffenden Verrechnungspreis bestehen, offensichtlich, dass Unternehmen ein Bedürfnis nach Absprachen über Verrechnungspreise haben, um nicht vielleicht nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen zu erleben. Dieses Bedürfnis hat auch die Finanzverwaltung erkannt und – in Anlehnung a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zwar besteht nach Art. 25 OECD-MA die Möglichkeit, der sich in vielen der von Deutschland abgeschlossenen DBA umgesetzt findet[1], eine internationale Doppelbesteuerung durch eine zwischenstaatliche Verständigung zu beseitigen, doch ist ein solches Verfahren erst nach einer Steuerfestsetzung möglich und zudem sehr zeitaufwendig. Auch ist zu beachten, dass in einem solc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Anwendbarkeit bei Steuervergütungen, Zulagen usw.

Rz. 197 Steuervergütungen entspringen ebenso wie die Steueransprüche dem Steuerschuldverhältnis. Auf sie sind daher grundsätzlich die für Steuern geltenden Vorschriften anwendbar. So ist z. B. die Gewährung einer Steuervergütung aus Billigkeitsgründen denkbar, wenn die formellen Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorliegen. Dagegen dürfte es i. d. R. gegen den Zweck de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 5 Aufhebung des Erlasses

Rz. 40 Der Erlass ist ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sich nach den §§ 130, 131 AO richtet. Da der Erlass jedoch konstitutiv den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen bringt, ist ein Widerruf nicht denkbar, selbst wenn Widerrufsgründe vorliegen, da der Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO nur Wirkung für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit hat. Ein einmal ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Verfügungsberechtigte

Rz. 6 Da beim Verfügungsberechtigten i. S. d. § 35 AO das Auftreten nach außen die entscheidende Voraussetzung für die Belastung mit den Pflichten eines gesetzlichen Vertreters ist, muss mit der Beendigung des entsprechenden Auftretens der Zeitpunkt gegeben sein, von dem an neue steuerliche Pflichten nicht mehr entstehen können. Da das Auftreten nach außen einen bestimmten A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.3 Billigkeitsmaßnahmen bei der Steuererhebung

Rz. 27 Die Erhebung einer Steuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil später aus einer anderen Steuer ein Erstattungsanspruch entsteht und fällig wird. Steueransprüche sind nach der gesetzlichen Regelung zu begleichen, wenn sie fällig geworden sind. Der Stpfl. hat keinen Anspruch darauf, dass mit der Einziehung eines fälligen Anspruchs gewartet wird, bis eine Aufrechnun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.4 Billigkeitsmaßnahmen bei der Rückforderung von Kindergeld

Rz. 38c Der Anspruch auf Rückforderung von Kindergeld kann nach § 227 AO aus Gründen der persönlichen Unbilligkeit nach den allgemeinen Regeln für eine persönliche Billigkeitsmaßnahme erlassen werden.[1] Möglich ist auch der Erlass des Rückforderungsanspruchs, wenn sachliche Billigkeitsgründe vorliegen. Sachliche Unbilligkeit der Rückforderung liegt regelmäßig vor, wenn das K...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 7 Zuständigkeit

Rz. 215 Zuständig für die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist die die Steuer verwaltende Finanzbehörde. Ist die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern den Gemeinden übertragen, sind sie auch für eine abweichende Steuerfestsetzung zuständig.[1] Nicht entscheidend ist danach die Zuständigkeit für die Festsetzung der Messbeträge.[2] Gegen die Entscheidung der Gemein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht sich auf die Fälle der §§ 34, 35 AO. Die in diesen Vorschriften aufgeführten Personen haben aufgrund sehr verschiedener Rechtstellungen zu den jeweiligen eigentlichen Stpfl. deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Ebenso verschieden müssen daher auch die Formen des Erlöschens dieser Rechtstellungen sein, zumal die gesetzliche Umschreibung mit "V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 41 Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass bzw. gegen teilweisen Erlass unter Ablehnung des weitergehenden Antrags auf vollständigen Erlass ist der Einspruch gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht nach § 361 AO durch Aussetzung der Vollziehung gewährt, da die Ablehnung des Antrags keinen vollziehbaren Inhalt hat, sondern nach § 114 FGO durch einstweilige Anordnu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.1 Begriff der sachlichen Unbilligkeit

Rz. 36 Bei der sachlichen Unbilligkeit ist die Unbilligkeit in der zu entscheidenden Sache selbst begründet und daher unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Stpfl. Sie liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift, unter Benutzung der üblichen Auslegungsmethoden, die Besonderheiten des Einzelfalls entgegen der Absichten des Gesetzgebers ni...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.5 Billigkeitsmaßnahmen bei Sanierungsgewinnen

Rz. 129 Der Sanierungsgewinn, der bei einem sanierungsbedingten Erlass von Forderungen bei dem Schuldner entsteht, war ursprünglich nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist durch Gesetz v. 29.10.1997[1] ersatzlos aufgehoben worden. Grund für die Beseitigung der Steuerfreiheit war, dass anderenfalls eine doppelte Begünstigung des Stpfl. eintreten konnte. Bei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3.2 Korrektur unvorhergesehener steuerlicher Belastungen

Rz. 102 Grundsätzlich liegt keine sachliche Unbilligkeit vor, wenn die Steuer aufgrund einer ungeschickten Vertragsgestaltung des Stpfl. entstanden ist.[1] Besteuert werden grundsätzlich die Verhältnisse des Stpfl., wie er sie tatsächlich gestaltet hat. Dass er sie anders, günstiger, hätte gestalten können, begründet keine sachliche Unbilligkeit. Dies gilt grundsätzlich auch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Voraussetzungen der abweichenden Steuerfestsetzung

2.1 Allgemeine Voraussetzungen Rz. 29 Voraussetzung für eine abweichende Steuerfestsetzung ist, dass die Erhebung der Steuer nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob bereits die Festsetzung der Steuer unbillig ist. Da die Festsetzung allein noch nicht zu Aufwendungen des Stpfl. führt, ist für Billigkeitsmaßnahmen kein Raum, wenn zwar die F...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3 Sonstige Billigkeitsregelungen

1.3.1 Wirtschaftslenkende Regelungen Rz. 15 Soweit andere Gesetze ausdrückliche Billigkeitsregelungen enthalten, gehen diese den §§ 163, 227 AO vor. Soweit jedoch diese speziellen Billigkeitsregelungen nicht eingreifen, kann auf die Vorschriften der AO zurückgegriffen werden. Rz. 16 Neben §§ 163, 227 AO gibt es andere Vorschriften, die ebenfalls eine abweichende Festsetzung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Grundlagen

1.1 Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass Rz. 1 Aus Billigkeitsgründen kann eine Korrektur der steuerlichen Belastung erforderlich sein. Diese Billigkeitsgründe können im Steuerverfahren in verschiedenen Formen berücksichtigt werden. So kann die Steuer nach § 222 AO gestundet werden, wenn die Unbilligkeit ihrer Natur nach vorübergehend ist. Muss dagegen angenommen werden, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Verfahrensfragen

5.1 Abweichende Steuerfestsetzung als gesonderte Feststellung Rz. 199 Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Dies gilt sowohl für die positive Entscheidung wie über die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine positive Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO eine gesonderte Feststellung, aller...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4 Persönliche Unbilligkeit

2.4.1 Begriff der persönlichen Unbilligkeit Rz. 169 Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Gründen der persönlichen Billigkeit kommt in Betracht, wenn der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in einem konkreten Einzelfall durch die generalisierende gesetzliche Regelung verletzt wird. Das ist der Fall, wenn die Leistungsfähigkeit eines Stpfl. nicht mehr in dem...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3 Sachliche Unbilligkeit

2.3.1 Begriff der sachlichen Unbilligkeit Rz. 36 Bei der sachlichen Unbilligkeit ist die Unbilligkeit in der zu entscheidenden Sache selbst begründet und daher unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Stpfl. Sie liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift, unter Benutzung der üblichen Auslegungsmethoden, die Besonderheiten des Einzelfalls e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Weiterbestehen der Pflichten

3.1 Grundsatz Rz. 7 Die steuerlichen Pflichten bleiben bestehen, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem die Verfügungs- oder Vertretungsmacht bestanden hat. Entscheidend für das Weiterbestehen der Verpflichtung ist, in welchem Zeitraum die Verpflichtung begründet worden ist. Der Gesetzeswortlaut ist an diesem Punkt etwas unklar. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann es j...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 209 Das Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme ist selbstständig gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren.[1] Beide Verfahren (Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung und Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme) können unabhängig voneinander betrieben werden.[2] Da es sich um selbstständige Verfahren handelt, dürfen Aspekte des einen Verfahrens nicht in dem anderen Verf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.11 Unbilligkeit bei Verbrauchsteuern

Rz. 83 Bei Verbrauchsteuern gehört es zu der Wertung des Gesetzgebers, dass die bedingte Steuerschuld unbedingt wird, wenn die verbrauchsteuerpflichtige Ware einer anderen als der begünstigten Zweckbestimmung zugeführt wird.[1] Wird daher eine erlaubnispflichtige (steuerbegünstigte) Ware an einen Abnehmer abgegeben, der nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist, ist d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Vermögensverwalter

Rz. 5 Die Verfügungsmacht der Vermögensverwalter[1] erlischt mit der Beendigung ihrer Vermögensverwaltung. Beim Konkursverwalter war dies mit Aufhebung des Konkursverfahrens[2] bzw. Vollzug der Nachtragsverteilung[3] oder mit seiner vorzeitigen Entlassung[4] der Fall. Ähnliches gilt seit 1.1.1999 für den Insolvenzverwalter mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Beteiligte

Rz. 4 Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder endet durch Volljährigkeit, Entziehung der elterlichen Gewalt oder Tod des Kindes, diejenige des Betreuers für Volljährige[1] mit dessen Entlassung[2] oder mit der Aufhebung der Betreuung.[3] Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis, der viel variabler als der des früheren Vormunds für diese Fälle ausgestaltet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2 Sachliche Unbilligkeit aufgrund der Wertentscheidung des Gesetzgebers

Rz. 43 Eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO kann geboten sein, wenn zwar der Tatbestand einer Steuer erfüllt ist, der gesetzliche Zweck der Norm aber eine Erhebung der Steuer nicht erfordert oder, als umgekehrter Fall, wenn zwar der gesetzliche Tatbestand einer Steuerermäßigung nicht erfüllt ist, ihr gesetzlicher Zweck aber die Versagung der Steuervergünstigung nicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 39 Allgemein zu den Rechtsfolgen einer Billigkeitsmaßnahme vgl. § 163 AO Rz. 191. Ist die Steuer bereits gezahlt worden, kann der Erlass zur Erstattung oder Anrechnung dieser Steuer führen. Die Voraussetzungen hierfür sind die gleichen wie für einen Erlass einer noch nicht entrichteten Steuer. Schon der Gesetzestext, der auf gleiche Voraussetzungen beider Billigkeitsmaßn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3.3 Übergangsregelungen bei Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung und von Verwaltungsanweisungen

Rz. 107 Ein besonders wichtiger Unterfall von Treu und Glauben liegt vor, wenn die Dispositionen des Stpfl. durch Gesetzesänderung, Feststellung der Verfassungswidrigkeit begünstigender Vorschriften, eine Änderung von Verwaltungsanweisungen oder eine Änderung der Rspr. beeinträchtigt werden. Dann kann es der Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderlich machen, durch Übergan...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2 Erlass der Steuer nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Rz. 11 Besondere Probleme bei einem Erlass nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung entstehen nur bei einem Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit. Soll die Steuer wegen persönlicher Unbilligkeit (dazu § 163 AO Rz. 169ff.) erlassen werden, ist dies bei Vorliegen von Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit möglich, ohne dass die Bestandskraft der Steuerfestsetzung eine Rolle s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3 Sachliche Unbilligkeit aus Treu und Glauben

2.3.3.1 Allgemeines Rz. 99 Eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO kann auch erforderlich sein, wenn die Aufrechterhaltung der Belastung des Stpfl. gegen Treu und Glauben verstieße. Hierher gehören in erster Linie die Fälle, in denen die Entstehung der Steuer bzw. das Nichtentstehen einer Steuervergünstigung ursächlich auf das Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 8 Befugnis zum Erlass von Richtlinien

Rz. 220 Die Ausübung des Ermessens kann für gleich gelagerte Fälle im Interesse einheitlicher Ermessensausübung durch Richtlinien geregelt werden. Als Verwaltungsvorschriften binden diese Richtlinien zwar die Verwaltung, haben Außenwirkung aber nur im Rahmen der Selbstbindung. Über die auf dem Gleichheitssatz, Art. 3 GG, beruhende Selbstbindung der Verwaltung für die Ermesse...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 99 Eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO kann auch erforderlich sein, wenn die Aufrechterhaltung der Belastung des Stpfl. gegen Treu und Glauben verstieße. Hierher gehören in erster Linie die Fälle, in denen die Entstehung der Steuer bzw. das Nichtentstehen einer Steuervergünstigung ursächlich auf das Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist und es daher gegen T...mehr