Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.1 Gerichtsbescheid durch Vorsitzenden bzw. Berichterstatter, § 79a Abs. 2 S. 1 FGO

Rz. 48 Der Vorsitzende oder Berichterstatter kann gem. § 79a Abs. 2 S. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichstsbescheid nach § 90a FGO entscheiden. Wegen des eingeschränkten Rechtsmittels nach § 79a Abs. 2 S. 2 FGO und im Hinblick auf die anderen Entscheidungen durch einen einzelnen Richter nach § 79a Abs. 3 FGO und nach § 6 FGO ist im Gerichtsbescheid eindeutig fest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Entscheidung durch Vorsitzenden (§ 79a Abs. 1 bis 3 FGO) oder durch Berichterstatter (§ 79a Abs. 4 FGO)

Rz. 9 Nach § 79a FGO entscheidet nicht der Senat, sondern regelmäßig der Vorsitzende. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.[1] Wer Vorsitzender bzw. dessen Vertreter des mit der Sache befassten Senats ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.[2] Der Berichterstatter ist der nach § 21g GVG zuständige Berufsricht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Beweisaufnahme (§ 79 Abs. 3 FGO)

Rz. 42 Nach § 79 Abs. 3 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter auch ohne Beweisbeschluss des Senats nach § 81 Abs. 2 FGO, also ohne verordneter Richter zu sein, von sich aus zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einzelne – nicht alle – Beweise erheben. Der Vorsitzende/Berichterstatter kann dies tun, ohne dass die Sache gem. § 6 FGO dem Einzelrichter übertra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Vorbereitendes Verfahren

Rz. 14 Die in § 79a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FGO abschließend genannten Entscheidungen sind nicht vom Senat, sondern zwingend vom Vorsitzenden bzw. vom Berichterstatter [1] als gesetzlichem Richter zu treffen, wenn sie im vorbereitenden Verfahren ergehen.[2] Eine Sache befindet sich so lange im vorbereitenden Verfahren bis entweder die mündliche Verhandlung beginnt[3] oder bis in F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Kompetenz

Rz. 5 Die Anordnungen nach § 79 FGO trifft der Vorsitzende oder der nach § 21g GVG zuständige Berufsrichter.[1] Welcher Richter Berichterstatter einer bestimmten Sache ist, bestimmt sich nach § 21g GVG nach dem vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsplan (Geschäftsverteilungsplan). Es hängt von dem senatsinternen Geschäftsverteilungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.5 Zeugenladung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 FGO)

Rz. 35 Da der einzelne Richter im Rahmen der Befugnisse nach § 79 FGO eine Beweisaufnahme nur ausnahmsweise[1] durchführen kann, dient die Vorschrift allein der Vorbereitung einer Beweisaufnahme. Zeugen – wegen des Untersuchungsgrundsatzes nicht nur solche, auf die ein Beteiligter sich bezogen hat[2] – und Sachverständige, auf deren Aussage es möglicherweise ankommen könnte,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO

Rz. 27 Liegen während des vorbereitenden Verfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen von Kläger oder Antragsteller und Beklagtem oder Antragsgegner vor, entscheidet der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter über die Kosten nach § 138 FGO, und zwar durch begründeten Beschluss [1], der nicht rechtsmittelfähig ist.[2] Über das Nebenverfahren auf Bewilligung von Prozesskos...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / cc) Beweissicherung durch den Rechtsanwalt

Rz. 156 Die Beweissicherungspflicht kann auch Angelegenheiten aus der Sphäre des Rechtsanwalts selbst betreffen. Wenn der beauftragte Rechtsanwalt etwa Zustellungen eines Gerichts, einer Behörde oder der Gegenseite entgegennimmt, die an ihn in seiner Eigenschaft als Parteivertreter erfolgen und eine Frist auslösen, kann er verpflichtet sein, Maßnahmen zu treffen, die es ihm ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / f) Einholung einer verbindlichen Auskunft

Rz. 105 Die Pflicht des Beraters in steuerrechtlichen Angelegenheiten verlangt sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Mandanten in die Lage zu versetzen, über sein weiteres Vorgehen zu entscheiden. Ist die Rechtslage auch nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten unklar und hat die Angelegenheit für die Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.3 Auskünfte, Urkunden, elektronische Dokumente (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 FGO)

Rz. 28 Durch diese Regelung wird das Gericht ermächtigt, im Rahmen der Amtsermittlung auch Dritte, am Prozess nicht Beteiligte zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen.[1] Die entsprechende Ermächtigung gegenüber den Prozessbeteiligten findet sich in § 79 Abs. 1 Nr. 2 FGO und kann anders als gegenüber Dritten nach § 79b FGO mit Ausschlussfristen bewehrt werden. Die Verpflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.1 Erörterungstermin (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Der Vorsitzende und der Berichterstatter können die Beteiligten zu einem Erörterungstermin laden. Dies entlastet den Gesamtsenat von umfangreichen Erörterungen zur Herausarbeitung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und von langwierigen Verhandlungen. In der Praxis hat sich der Erörterungstermin bewährt. Für die Beteiligten bietet die Durchführung eines Erörteru...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / c) Verschwiegenheitsrecht

Rz. 368 Der Verschwiegenheitspflicht entspricht ein Verschwiegenheitsrecht.[1363] Dies kommt insb. in denjenigen Vorschriften zum Ausdruck, die Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumen, wie § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 29 Abs. 2 FamFG; §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG; § 98 VwGO; § 65 Abs. 2 VwVfG; § 118 Abs. 1 SGG; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Klagerücknahme, § 79a Abs. 1 Nr. 2 FGO

Rz. 24 Wird die Klage im vorbereitenden Verfahren nach § 72 FGO zurückgenommen, erlässt der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter den nur deklaratorisch wirkenden Einstellungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO. Der Vorsitzende oder Berichterstatter ist bei einer Teilrücknahme auch zuständig für die zu erfolgende Abtrennung und Einstellung.[1] Über das Nebenverfahren auf Bew...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 3. Gemeinsamkeit und Unterschied

Rz. 17 Umfassendes und beschränktes Mandat haben gemeinsam, dass die anwaltlichen Hauptpflichten aus dem echten Anwaltsvertrag (vgl. Rdn 1 ff.),mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / aa) Pflichtverletzung vor Erlass des belastenden Steuerbescheids

Rz. 28 Liegt die Pflichtverletzung vor Erlass des belastenden Steuerbescheids, so ist nach der neuen "Risiko-Schaden-Formel" (vgl. Rdn 22 ff.) die – den Verjährungsbeginn auslösende – Schadensentstehung regelmäßig anzunehmen mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids gem. § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO,[68] nicht erst mit dessen Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / f) Beratungspflichten des Steuerberaters

Rz. 322 Der Steuerberater hat in den Grenzen des Mandats die übernommenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und in diesem Rahmen i.d.R. eine Minimierung der Steuerlast des Mandanten im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten[1228] anzustreben. Dazu kann v.a. die Buchführung oder die Schaffung eines Systems der Buchführung zur Durchführung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.7 Beiladung, § 79a Abs. 1 Nr. 6 FGO

Rz. 45 Über die Frage, ob weitere Personen zum Verfahren notwendig oder einfach beigeladen werden[1] und damit die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erhalten[2], entscheidet im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Die Beiladung kann beantragt werden. Gegen den Beiladungsbeschluss des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist Beschwerde an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3 Zeitraum für Anordnungen

Rz. 10 Die Anordnungen sollen vor der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Demnach beginnt die vorbereitende Tätigkeit bereits mit Klageeingang. Sinnvoll erscheint hier eine Praxis, wonach zunächst der Vorsitzende und dann nach Eingang der Klageerwiderung der Berichterstatter tätig wird (Rz. 6). Da nach § 79 Abs. 1 FGO Anordnungen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2 Antrag auf mündliche Verhandlung, § 79a Abs. 2 S. 2 FGO

Rz. 53 Gegen den Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist nur Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich.[1] Andere Rechtsmittel sind, auch wenn die Revision vom Vorsitzenden oder Berichterstatter im Gerichtsbescheid zugelassen worden ist, nicht möglich.[2] Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeiti...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 1. Verschwiegenheit

Rz. 357 Die Pflicht zur Verschwiegenheit[1336] ist eine der anwaltlichen Kardinalpflichten. So hat das BVerfG in dem viel beachteten Beschluss aus 1987 zu den für verfassungswidrig erklärten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts betont, dass die Verschwiegenheitspflicht – ebenso wie das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen (vgl. Rdn 369–383) – zu denjenigen G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.2 Ergänzender Beteiligtenvortrag (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FGO)

Rz. 24 Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes sollen die Beteiligten zu ihrer Mitwirkungspflicht [1] angehalten werden. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt im Wesentlichen § 76 Abs. 2 FGO. [2] Urkunden können nicht nur von den Beteiligten, sondern auch von Dritten angefordert werden.[3] Die gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Solche können aber auch im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Rechtsmittel

Rz. 46 Vorbereitende Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 FGO sind als prozessleitende Verfügungen gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar. Eine Überprüfung ist im Rahmen des Rechtsmittels möglich, das gegen das Urteil gegeben ist. Meinen die Beteiligten, es hätte weitere Aufklärung erfolgen müssen, kann dies ggf. als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 FGO gerügt ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / aa) Mandatsbezogen

Rz. 58 Die Rechtsprechung erwartet vielmehr (nur) eine mandatsbezogene Rechtskenntnis;[298] maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt der Beratung.[299] Der Mandant kann von dem Anwalt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen erwarten.[300] Das bedeutet, dass der Rechtsberater sich Kenntnis derjenigen Rechtsgrundlagen, höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Rdn ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO

Rz. 19 In den Fällen, in denen entweder auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen das Verfahren nach § 74 FGO oder nach den über § 155 FGO anwendbaren Vorschriften der ZPO ausgesetzt wird oder nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen angeordnet wird, entscheidet im vorbereitenden Verfahren nicht der Senat, sondern d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.4 Persönliches Erscheinen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FGO)

Rz. 31 Eine mündliche Verhandlung oder Erörterung erscheint oft nur dann sinnvoll, wenn nicht nur die Prozessvertreter, sondern auch die Kläger und/oder Beigeladenen persönlich anwesend sind. Hierfür kann das persönliche Erscheinen angeordnet werden, was im Fall notwendiger Sachaufklärung regelmäßig sachdienlich ist. Für eine solche Anordnung kann sprechen, dass zur Sachaufk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 79 FGO ist die wesentliche, den Gang des Verfahrens bis zur Verhandlung vor dem Senat bestimmende Vorschrift. Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter sind gem. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO verpflichtet, den Rechtsstreit durch Anordnungen so vorzubereiten, dass er möglichst in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann. Hierfür eröffnet § 79 Abs. 1 S. 2 FGO Möglic...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / II. Schutzwirkung für andere Personen

Rz. 25 Rechtsberaterverträge können Schutzwirkung auch zugunsten anderer Personen haben, die in enger Beziehung zum Mandanten stehen. Ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratungsvertrag hat – wie der BGH[92] mit Grundsatzurteil vom 21.7.2016 ausgesprochen hat – im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Ver...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 267 In engem Zusammenhang mit der Pflicht, ein Rechtsmittel fristwahrend einzulegen und zu begründen, steht das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238 ZPO).[1058] Wenn der Auftraggeber ohne sein Verschulden verhindert ist, eine Notfrist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO), eine gleichgestellte Frist zur Begründung eines Rechtsmittels oder die Wiedereins...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Ausnahmen

Rz. 361 Die Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gem. § 2 Abs. 3 BORA ist ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Nutzung im Bestimmungsstaat als Umlaufvermögen

Rz. 21 Der häufigste Fall der Nutzung im Bestimmungsland ist in der Praxis die Verwendung als Umlaufvermögen. Verbringt der Unternehmer zum Weiterverkauf in den anderen Mitgliedstaat Waren (Fertigprodukte), liegt im Regelfall ein innergemeinschaftliches Verbringen vor, wenn der Abnehmer für die Ware bei Beginn des Transports noch nicht feststeht. Aber selbst wenn der Abnehme...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (1) Beispiele

Rz. 118 Das "Gebot des sichersten Weges" hat ein Rechtsanwalt z.B. in folgenden Fällen zu beachten:mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung

Rz. 93 Nach der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Rdn 34 ff.) und der mandatsbezogenen Rechtsprüfung (vgl. Rdn 52 ff.) obliegt dem Rechtsanwalt die weitere vertragliche Hauptpflicht (vgl. Rdn 5), seinen Auftraggeber – in den Grenzen des umfassenden oder eingeschränkten Mandats (vgl. Rdn 16 ff.) – über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu unterrichte...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Feststellung des Sachverhalts

Rz. 37 Lässt der geschilderte Sachverhalt nach erster Einschätzung den vorläufigen Schluss zu, dass der Auftraggeber sein Ziel erreichen kann, so hat der Rechtsanwalt die maßgeblichen tatsächlichen Umstände (auch erhobene oder mögliche Einwände eines Gegners) und die notwendigen Beweismittel zu sammeln, zu ordnen und festzustellen (vgl. auch Rdn 153 ff.).[225] Das gilt selbs...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 2. Einzelfälle

Rz. 73 Auf folgende Fälle aus der Judikatur ist besonders hinzuweisen:mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)

Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 1. Mitversicherte Tätigkeiten 1.1 Mitversichert sind die n...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern

I. Der Versicherungsschutz umfasst 1. Tätigkeiten nach § 33 StBerG; 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen, auch wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. II. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Annahme und Rechtswirkungen des Plans

Rn 24 Die Annahme des Plans erfolgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Da es sich beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan um das Angebot zur Annahme eines Vergleichsvertrags handelt, müssen alle einbezogenen Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Die erteilte Zustimmung bindet den Gläubiger in einem späteren gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nich...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / I. Nationales Steuerrecht als Rechtsgrundlage

Rz. 38 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Der Teil des deutschen Erbschaftsteuerrechts, der sich mit Erbfällen mit Auslandsberührung beschäftigt, ist daher das deutsche internationale Erbschaftsteuerrecht. Zwischenstaatliches Recht g...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Deutschland / 2. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 219 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser/Schenker am Stichtag Inländer ist. Inländer sind grundsätzlich wie bei der Einkommensteuer – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – natürliche Personen, die einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Steuerpflichtig ist dann das g...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / c) Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland

Rz. 58 Neben dem Wohnsitz knüpft Deutschland die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch an den gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser ist allerdings nur dann von Bedeutung, wenn in Deutschland keine Wohnung vorhanden ist. Der Begriff ist in § 9 AO wie folgt definiert: Zitat § 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhäl...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Sachliche Steuerpflicht (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht)

Rz. 68 Gibt es keine persönlichen Anknüpfungsmerkmale für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund von sachlichen Anknüpfungsmerkmalen zumindest eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht ergibt. Ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder der Begünstigten keine Besteuerung möglich, versuchen viele Staaten, z...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Doppelbesteuerung wegen unterschiedlicher Anknüpfungsmerkmale

Rz. 127 Zu einer Doppelbesteuerung kommt es neben der Sicherung von persönlichen Anknüpfungsmerkmalen in mehreren Staaten auch dann, wenn ein Land wegen des Wohnsitzes eine persönliche Steuerpflicht und ein anderes Land wegen des Belegenheitsortes des Nachlassvermögens eine sachliche Steuerpflicht annimmt. Vor diesem Hintergrund stellen sich zahlreiche Fragen, die neben dem ...mehr

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Deutschland / III. Entstehung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (§ 9 ErbStG)

Rz. 212 Für die persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG), die Wertermittlung (§ 11 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG), die Steuerklasse des Erwerbers (§ 15 ErbStG) und die Übergangsregelungen beim Wechsel der gesetzlichen Bestimmungen (§ 37 ErbStG) sind die Verhältnisse am Stichtag der Steuerentstehung maßgeblich. Rz. 213 Dem ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / b) Begriff des Wohnsitzes in Deutschland

Rz. 52 Jedes Land definiert seine Anknüpfungsmerkmale selbst. Deutschland knüpft die Besteuerung an die Inländereigenschaft an (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese wird vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und unter bestimmten Voraussetzungen aus der Staatsangehörigkeit abgeleitet. Befindet sich der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts am maßgeblichen Stichtag...mehr

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Deutschland / 3. Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 225 Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn keiner der Beteiligten, also weder der Erblasser (bzw. Schenkende) noch der Erwerber, Inländer ist. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf das sog. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG. Rz. 226 Inlandsvermögen sind die Vermögensgegenstände, die einen besonderen Inlandsbezug haben, z.B. Vermögen einer im I...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / bb) Antragstellung

Rz. 135 Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag, der noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden kann bzw., falls es sich um nachträglich bekanntgewordene Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) handelt,[106] innerhalb der Festsetzungsfrist. Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist somit nicht Teil des Erhebungsverfahrens, sondern Teil des Steuerfestsetzungsv...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall als Grundfall des Erwerbs von Tod...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 6. Nachfolgeplanung

Rz. 166 Bei der Nachfolgeplanung sollten – falls dies mit den Plänen des Erblassers (und der Bedachten) vereinbar ist – die unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung berücksichtigt werden. So mag es im Einzelfall beispielsweise sinnvoll sein, rechtzeitig den deutschen Wohnsitz aufzugeben und in ein Land zu ziehen, wo es keine Erbschaftsteuer gibt. In diesem Fall ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Zielrichtung des internationalen Steuerrechts und Abgrenzung zum IPR

Rz. 11 Die Zielrichtung des internationalen Steuerrechts ist grundverschieden von der des internationalen Privatrechts. Während es bei der Frage des internationalen Steuerrechts um die Frage geht, ob und in welchem Umfang in einzelnen (beteiligten) Staaten eine Besteuerung erfolgen kann bzw. darf, geht es im internationalen Erbrecht als Teil des internationalen Privatrechts ...mehr