Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6.2 Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rz. 65b Für den vorläufigen Insolvenzverwalter, der in § 22 InsO ausdrücklich vorgesehen ist, enthält die InsO keine besondere Haftungsnorm. Hier kann im Gegensatz zu früher beim Sequester nicht vom Vorhandensein einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen werden, sondern es muss durch Umkehrschluss auf das Fehlen einer Haftungsregelung neben § 69 AO geschlossen werden. Das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.4.2 Nichtrechtsfähige Vereine

Rz. 59 Auf nichtrechtsfähige Vereine finden nach der gesetzlichen Regelung des § 54 BGB die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft Anwendung. Durch seine körperschaftliche Organisation unterscheidet sich allerdings der eingetragene Verein von der GbR. Deshalb sind Rspr. und Lit. zunehmend dazu übergegangen, Regeln des nichtrechtsfähigen Vereins auf den eingetragenen Verein a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 23 Die Haftung setzt begrifflich zwingend die Existenz einer fremden Leistungspflicht voraus.[1] Deswegen kann der Haftungsanspruch grundsätzlich frühestens erst mit der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Eine gleichzeitige Entstehung beider Ansprüche ist nicht erforderlich, in der Praxis auch vielfach nicht gegeben, bei einigen Haftungsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9 Haftungstatbestände der Einzelsteuergesetze

Rz. 37 Neben den allgemeineren und auf mehrere Steuerarten ausgerichteten Haftungsvorschriften der AO (vgl. Rz. 7) stehen die ebenfalls steuerlichen Haftungsvorschriften der Einzelsteuergesetze. In vielen dieser Gesetze sind für Personen, weil sie neben dem Steuerschuldner Pflichten zu erfüllen haben, oder aus anderen Gründen Haftungsfolgen angeordnet. 9.1 Zollkodex Rz. 37a De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.4 Kommanditgesellschaft

Rz. 48 Für die Haftung des Komplementärs gelten die Ausführungen zur Haftung der Gesellschafter einer OHG.[1] Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar.[2] Mehrere Kommanditisten haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Kommanditist seine Einlage erbracht hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Als Einlage ist der Betrag maßgeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.3 Offene Handelsgesellschaft

Rz. 46 Gemäß § 128 HGB haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern persönlich. Sie sind Gesamtschuldner. Die Haftung bezieht sich steuerlich auf alle Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, die gegen die OHG bestehen, also vor allem die betrieblichen Steuerschulden.[1] Dazu gehören auch die Säumniszuschläge. Ein Haftungsausschluss ist a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.2 Einkommensteuerliche Haftung

Rz. 38 Im EStG gibt es eine Reihe von Haftungsvorschriften. Als wichtigste Haftung ist die des Arbeitgebers für die LSt gem. § 42d EStG zu nennen. Aber auch § 44 Abs. 5 EStG für die KapESt und der Steuerabzug für beschränkt Stpfl. sind hier zu nennen. Darüber hinaus enthält das EStG eine Reihe weiterer Haftungsvorschriften. Rz. 38a Der inländische Arbeitgeber haftet für die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.5 Stille Gesellschaft

Rz. 52 Bei einer stillen Gesellschaft kommt eine Haftung nur des Betreibers des Handelsgeschäfts in Betracht, nicht die des stillen Gesellschafters.[1] Die Einlage des stillen Gesellschafters ist Fremdkapital.[2] Das gilt sowohl für die typische als auch für die atypische stille Gesellschaft.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.3 Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)

Rz. 63 Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die dabei entstehende Gesellschaft auch ohne Firmenfortführung für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers.[1] Eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss ist nach § 28 Abs. 2 HGB mögl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.4 Vermögensübernahme im Ganzen (§ 419 BGB)

Rz. 64 § 419 BGB sah eine Haftung des Übernehmers bei einer vertraglichen Vermögensübernahme vor, beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Insolvenzreform mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getreten. Für die Fälle der Vermögensübertragung vor dem 1.1.1999 gilt sie allerdings auch noch nach dem 31.12.1998 weiter.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.5 Erbschaftskauf (§ 2383 BGB)

Rz. 65 Der eine notarielle Beurkundung erfordernde schuldrechtliche Vertrag, mit dem ein Erbe den Nachlass, ein Miterbe seinen Miterbenanteil[1] oder ein Nacherbe sein Anwartschaftsrecht verkauft, wird Erbschaftskaufvertrag genannt. Ein Erbschaftskauf ist auch dann gegeben, wenn nicht der gesamte Nachlass, sondern die wesentlichen Nachlassgegenstände verkauft werden. Ein Erb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.4 Andere einzelsteuerliche Haftungsregelungen

Rz. 40 Weitere Haftungstatbestände sind in § 20 Abs. 3, 5, 6 ErbStG, § 7 Abs. 1 u. 2 VersStG (Haftung des Versicherten), § 3 Abs. 2 BergmannsPrG, § 15 Abs. 3 VermBG, § 27 Abs. 5 KStG (Aussteller einer Bescheinigung), § 11 GrStG (persönliche Haftung), § 12 GrStG (Sachhaftung), § 5 Abs. 2 AStG (Haftung des Vermögens) enthalten. Eine Haftung sieht auch § 5 der Steuerdaten-Überm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.6 Aktiengesellschaft

Rz. 53 Nach dem Wesen der AG als juristischer Person kommt eine Haftung für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur in ihr Gesellschaftsvermögen in Betracht.[1] Ein Durchgriff auf die Gesellschafter ist nicht möglich. Ihre Haftung kommt allerdings in besonderen Ausnahmefällen in Frage, z. B. beim Empfang verbotener Leistungen nach § 62 AktG. Auch die Organe der AG können u....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.8 Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 56 Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens einer der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt persönlich haftet.[1] Die persönlich haftenden Gesellschafter haften wie die Gesellschafter einer OHG. Ihr Verhältnis zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre und gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft entspricht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.2 Geschäftsfortführung durch Erben (§ 27 HGB)

Rz. 62a Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so gilt nach § 27 Abs. 1 HGB die Haftung nach § 25 HGB für den Erwerber eines Handelgeschäfts auch in diesem Fall. Die Haftung kann nach § 27 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden. In vielen Fällen wird der nach § 27 HGB Haftende bereits über die Gesamtrechtsnachfolge Schuldner der Ansprüche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.2 Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 45b Seit dem 1.7.1995 können Freiberufler nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz v. 25.7.1994, BGBl I 1994, 1744 sich in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft organisieren. Diese Gesellschaft ist keine juristische Person, hat jedoch – ähnlich wie die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG – eine Teilrechtsfähigkeit.[1] Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH & Co KG

Rz. 54 Als juristische Person haftet auch die GmbH in aller Regel allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen ihren Gläubigern. Eine Durchgriffshaftung ihrer Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen, selbst im Fall der eindeutigen Unterkapitalisierung.[1] Eine Haftung kann sich bei einem Ausfall wegen einer rückständigen Stammeinlage gegen einen ausgeschlossenen Gesellscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.3 Umsatzsteuerliche Haftung

Rz. 39 Mit §§ 13c, 13d UStG sind mit Wirkung ab 1.1.2004 zwei Haftungsvorschriften eingeführt worden, die zum einen bei Abtretung (ebenso Pfändung und Verpfändung) eines Anspruchs auf die Gegenleistung durch den leistenden Unternehmer und Nichtentrichtung der festgesetzten und fälligen USt der Abtretungsempfänger für die USt haftet[1], zum anderen der leistende Unternehmer i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.1 Erwerb eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung (§ 25 HGB)

Rz. 61 Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist zunächst der Übergang des Geschäfts, d. h. zumindest eines funktionsfähigen Unternehmenskerns.[1] Weiter ist erforderlich, wie § 25 Abs. 1 und 3 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3 Errichtung und Aufhebung von Finanzgerichten

Rz. 1 Der durch § 3 FGO geregelte Gesetzesvorbehalt zur Errichtung und Aufhebung von FG oder der genannten Organisationsmaßnahmen dient zur Sicherung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.[1] Dieser Gesetzesvorbehalt wird nur durch ein förmliches Gesetz, nicht durch Rechtsverordnung erfüllt.[2] Durch das erforderliche formelle Landesgesetz [3] wird die Organisation der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 12 Geschäftsstelle

Rz. 1 Die Regelung wiederholt insoweit § 153 Abs. 1 GVG und enthält einen verbindlichen Auftrag für die Gerichtsverwaltung[1], in jedem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit[2] eine Geschäftsstelle mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten einzurichten.[3] Die Geschäftsstelle [4] hat für die Erledigung der bei Gericht anfallenden nichtrichterlichen Geschäfte zu sorgen, z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1 Unabhängigkeit der Gerichte

Rz. 1 Die Finanzgerichtsbarkeit ist Teil der rechtsprechenden Gewalt i. S. v. Art. 92 GG [1] und insoweit ein besonderer Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.[2] § 1 FGO ist Grundlage der Einrichtung der Finanzgerichtsbarkeit[3] und stellt damit zugleich klar, dass die gerichtliche Tätigkeit in Finanzangelegenheiten[4] nur durch die Finanzgerichtsbarkeit, nicht jedoch durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.5.1 Rechtsschutz bei Untätigkeit der Finanzbehörde

Rz. 16 Die Behörde hat die Pflicht, das Verwaltungsverfahren in Steuersachen (Rz. 10) zügig abzuwickeln. Die Verletzung dieses Beschleunigungsgebots eröffnet dem Stpfl. die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, um das pflichtwidrige Verhalten der Behörde oder des jeweiligen Amtsträgers zu rügen.[1] Rz. 16a Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Rz. 2) umfasst zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Verpflichtete Stellen

Rz. 5 Zur Rechts- und Amtshilfe sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. Der Begriff der Verwaltungsbehörde ist enger als der in Art. 35 Abs. 1 GG und in anderen Gesetzen[1] verwendete Begriff der Behörden. Er beschränkt sich auf die staatlichen und kommunalen Behörden sowie auf die Behörden der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Er erstreckt sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 5 Fehlerhafte Besetzung und Besetzungsrüge

Rz. 15 Ein erkannter Fehler in der Anwendung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans (Rz. 10) hat eine formlose Abgabe der Sache von einem zum anderen Senat des FG ohne Anhörung der Beteiligten zur Folge.[1] Rz. 16 Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts, auch der ehrenamtlichen Richter[2], bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung (Rz. 3). Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 13 Das Verfahren vor dem GrS ist ein BFH-internes Zwischenverfahren.[1] Da im Fall der beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3) für den erkennenden Senat (Rz. 1) unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2, 3 FGO eine Vorlagepflicht an den GrS wegen dieser Rechtsfrage besteht, ist dieser gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 GG.[2] Rz. 14 Die Verletzun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2 Präsidium

Rz. 4 Nach § 21a Abs. 1 GVG ist bei jedem Gericht, auch bei kleineren Gerichten[1] ein Präsidium zu bilden.[2] Aufgabe des Präsidiums ist danach die Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper mit den einzelnen Richtern und deren Vertretung bei vorübergehender Verhinderung (Rz. 7) sowie die Geschäftsverteilung auf die Senate (Rz. 10). Rz. 5 Das Präsidium ist ein Organ der richt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten alle Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Nach allgemeiner Auffassung ist dabei der Begriff der "Behörden" sehr weit auszulegen. Er umfasst auch die Gerichte. § 13 FGO enthält somit eine – beschränkte – Wiedergabe des im GG niedergelegten Rechts- und Amtshilfegrundsatzes. Beschränkt ist die Wiedergabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.3 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 13 Der Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit ist insoweit eingeschränkt, als nach § 44 Abs. 1 FGO die Klage grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist. Da das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Besetzungsfehler

Rz. 10 Bei einem Verstoß gegen die Besetzung nach § 10 Abs. 3 FGO kommt eine Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i. V. m. § 579 Abs. 1 S. 1 ZPO und letztlich eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht[1], sofern der Verstoß in grober Weise willkürlich [2] erfolgt ist.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4.2 Mitwirkungsverteilung in den Senaten

Rz. 13 Zur Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter hat nach § 21g GVG der Vorsitzende Richter schon vor Beginn des Geschäftsjahrs einen Mitwirkungsverteilungsplan für den Senat aufzustellen und hierin die Geschäfte auf die Senatsmitglieder zu verteilen und ihre Mitwirkung an den Verfahren zu regeln. An die senatsinterne Geschäftsverteilung sind die gleichen An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.6 Verfahrensgrundsätze

Rz. 17 Das finanzgerichtliche Klageverfahren ist im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzverfahren gegen die Behörde (Rz. 7) und nicht Teil des Verwaltungsverfahrens in Finanzangelegenheiten. Durch die Rechtshängigkeit der Klage (§ 66 FGO) wird die Gestaltungs- und Regelungsbefugnis der Finanzbehörde für das Verwaltungsverfahren nicht eingeschränkt.[1] Rz. 17a In dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Verfahren

Rz. 8 Für die Rechtshilfe nach § 155 i. V. m. §§ 156–166 GVG gelten diese Vorschriften des GVG sinngemäß.[1] Gegen die Ablehnung der Rechtshilfe ist entsprechend § 159 GVG die Beschwerde gegeben. Rz. 9 Für die weitergehende Rechtshilfe und für die Amtshilfe gelten, soweit nicht im Gesetz besondere Regelungen enthalten sind[2], die allgemeinen Grundsätze jeder Amtshilfe, wie s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.2 Zuständigkeit

Rz. 10 Die Finanzgerichtsbarkeit ist nach § 40 VwGO nur zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit nichtverfassungsrechtlichem Inhalt (Rz. 5), für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, also vornehmlich in "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 33 FGO bzw. in Steuersachen, wie diese in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO gesetzlich bezeichnet sind. Die FG haben in den bei ihnen anh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2.3 Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage

Rz. 9 Die Rechtsfragen in der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, und in der zu entscheidenden Sache müssen identisch sein.[1] Die Rechtsfrage muss nicht ausdrücklich behandelt und entschieden werden, aber ein unerlässliches Glied in der Gedankenkette der Entscheidung sein.[2] Rz. 10 Die Vorlagepflicht besteht nur, wenn die abweichende Rechtsauffassung des anderen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.1 Grundlagen

Rz. 7 Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG bestimmt das Präsidium die personelle Besetzung der Spruchkörper[1], einschließlich der Vertretung, nicht jedoch die Einrichtung und die Zahl der Senate.[2] Rz. 7a Eine nachträgliche Änderung der Besetzung des Spruchkörpers innerhalb eines Kalenderjahres (Rz. 11) kann nur aus einem der in § 21e Abs. 3 GVG genannten Gründe erfolgen, also wegen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Rechtshilfe – Amtshilfe

Rz. 3 Die Unterscheidung der Rechtshilfe und der Amtshilfe voneinander ergibt sich aus der Tätigkeit der ersuchten Stelle. Besteht die Hilfeleistung in einer richterlichen Tätigkeit, so wird eine Rechtshilfe erbeten.[1] Soll die Hilfe durch ein Verwaltungshandeln (u. U. auch durch ein Gericht) erbracht werden, so handelt es sich um eine Amtshilfe[2] Allerdings ist der Sprach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.4 Rechtsschutz durch Sprungklage

Rz. 15 Anstelle eines Einspruchs bei der Finanzbehörde (Rz. 13) kann gegen den anzufechtenden Verwaltungsakt auch Sprungklage nach § 45 FGO beim FG erhoben werden. Diese Klage ist aber, sofern sich die Klage nicht gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO richtet[1], nach § 45 Abs. 1 S. 1 FGO von der Zustimmung der Finanzbehörde abhängig.[2] Außerdem kann da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Entscheidungen über unzulässige Revisionen

Rz. 8 Die Entscheidung über unzulässige Revisionen[1] ergeht grundsätzlich durch die Dreierbesetzung (Rz. 7). Die Vollbesetzung (Rz. 6) entscheidet jedoch dann, wenn die Dreierbesetzung in der Beratung keine Einigkeit erzielt.[2] Sie entscheidet ebenfalls, wenn sich in der Beratung über eine vermeintlich zulässige Revision nachträglich die Unzulässigkeit herausstellt.[3] Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 § 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können auch kumulieren.[1] Der vorrangige Vorlagegrund an den GrS ist die Vorlage wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3). Hier beabsichtigt der erkennende Senat (Rz. 1), von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.7 Abschluss des Klageverfahrens

Rz. 22 Das Klageverfahren kann einerseits durch die Klagerücknahme durch den Kläger [1] sowie durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Klägers und des Beklagten [2] abgeschlossen werden, andererseits durch gerichtliche Entscheidung. Rz. 22a Im rechtshängigen Klageverfahren entscheidet das FG durch Urteil [3], sofern es nicht in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2.1 Rechtsfrage

Rz. 6 Der erkennende Senat (Rz. 1) muss die Absicht haben, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. Eine Rechtsfrage i. d. S. ist ein abstrakter Rechtssatz.[1] Die Rechtsfrage muss sich demgemäß nicht aus demselben Gesetz ergeben. Ausreichend ist, dass sich die strittige Rechtsfrage bei den verschiedenen Vorschriften in g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.4 Inhalt des Rechtsschutzes

Rz. 7 Das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a) ist ein reines Rechtsschutzverfahren gegen das Verhalten der Finanzbehörde.[1] Es ist unabhängig vom finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren, nicht weisungsgebunden und organisatorisch von den Verwaltungsbehörden getrennt.[2] Durch die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens[3] wird die Behörde in ihr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.3 Rechtswege – Überblick

Rz. 3 Der formelle gerichtliche Rechtsschutz wird durch die rechtsprechende Gewalt gewährleistet, die gem. Art. 92 GG durch die Gerichte des Bundes und der Länder ausgeübt wird. Diese ist in verschiedene Gerichtsbarkeiten gegliedert, die jeweils für ihr Aufgabengebiet gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Rz. 2a) sind. Der Rechtsweg zu den einzelnen Gerichten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Organisation der FG und des BFH gelten §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Senate[1] regeln. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass in allen Gerichtszweigen[2] eine einheitliche Gerichtsverfassung vorliegt.[3] Rz. 2 Die Regelungen sichern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[4] Nach § 16 ...mehr

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Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung

Leitsatz 1. Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen. 2. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur da...mehr

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Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht

Leitsatz Ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen, wenn der niedrigeren Festsetzung der Stromsteuer die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 zugrunde lag und die zu hohe Steuerfestsetzung ausschließlich auf einem Fehler bei der Anwendung der nationalen Vorschrift, die zur Umsetzung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.6 Kosten, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO

Rz. 35 Entscheidungen über Kosten[1] trifft ebenfalls im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Zu den Kosten im Sinne des § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO zählen gem. § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtsgebühren und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfa...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Entscheidung anstelle des Senats, § 79a Abs. 3 FGO

Rz. 55 Gem. § 79a Abs. 3 FGO kann in allen anderen als den in § 79a Abs. 1 und 2 FGO genannten Fällen der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle des Senats nur im Einverständnis aller Beteiligter [1] entscheiden (sog. konsentierter Einzelrichter). Ob er dann aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, richtet sich danach, ob durch Urteil oder durch Beschluss zu entsc...mehr