Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Übergangsregelung zur AO

Rz. 9 Die Übergangsvorschrift des Art. 97 § 11 Abs. 1 EGAO ist durch Zeitablauf inzwischen überholt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.4 Verjährung

Rz. 35 Für den Erlass des Haftungsbescheids gelten die Regeln über die Festsetzungsfrist.[1] Sie sind auch auf die Berichtigung des Haftungsbescheids nach § 129 AO anzuwenden, sofern diese zu Lasten des Haftungsschuldners ausfällt. Da § 191 Abs. 3 S. 1 AO die Festsetzungsfrist nur auf den Erlass des Haftungsbescheids erstreckt, gilt sie für die Rücknahme[2] und den Widerruf[...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Begriff und Zweck der Haftung

Rz. 1 Haftung im steuerlichen Sinn ist das Einstehenmüssen für fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht bedeutet Haftung das Einstehenmüssen nicht für irgendeine Schuld, also auch für die eigene, sondern für die Schuld eines anderen. Der Steuerschuldner sel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 69–77

1 Begriff und Zweck der Haftung Rz. 1 Haftung im steuerlichen Sinn ist das Einstehenmüssen für fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht bedeutet Haftung das Einstehenmüssen nicht für irgendeine Schuld, also auch für die eigene, sondern für die Schuld eines a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 5 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 8 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftenden[1] durch schriftlichen Haftungsbescheid[2] geltend gemacht. In der Begründung des Haftungsbescheids[3] hat das FA neben dem Darlegen der Haftungsvoraussetzungen die Gesichtspunkte seiner Ermessensentscheidung niederzulegen.[4] Zum Auswahlermessen hat das Finanzamt bei Inanspruchnahme eines von mehreren Haftenden darzulegen, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.1 Haftungsschuldner

Rz. 7 § 87c AO und die Haftungsregelung des § 72a Abs. 1 AO richten sich an den Programm-(Software-) Hersteller, u. U. aber auch an diejenigen, die die Programme vertreiben. Die Verpflichtung der Vertreiber der Programme ergibt sich rechtstechnisch aus § 87c Abs. 4 S. 3 AO. Der Vertreiber muss allerdings für eine Haftung nach § 72a Abs. 1 AO konkret eine Verpflichtung gehabt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.1 Zollkodex

Rz. 37a Der Zollkodex, der ab 1.1.1994 an die Stelle des ZollG getreten und zwischenzeitlich grundlegend überarbeitet worden ist, kennt eine weit verzweigte und sichernde Regelung von meist mehreren Zollschuldnern. Deswegen enthält der ZK im Gegensatz zum früheren ZollG nicht mehr einzelne Haftungsregelungen. Nur der Bürge gemäß Art. 183 ZK, der nach Art. 195 ZK sich gesamts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Verfahrensvorschriften

Rz. 8 Die AO enthält folgende Verfahrensvorschriften zur Haftung und Duldung:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Schnittstellen der Finanzverwaltun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.1 Handlungsermessen

Rz. 28 Während der Steueranspruch geltend gemacht werden muss und nur in Ausnahmefällen[1] die Steuerfestsetzung[2] unterbleiben kann, steht die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners von vornherein im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Die Finanzbehörde hat sich grundsätzlich in erster Linie an den Schuldner zu halten. Insoweit kann von einer Subsidiarität der Haftung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Einteilung nach dem Haftungsgrund

Rz. 11 Der Haftungsanspruch kann sich aus einer Rechtsnorm oder aus einem zwischen dem Haftenden und der Verwaltung abgeschlossenen Vertrag [1] ergeben. Diese Unterscheidung ist für den Charakter und die Geltendmachung der Haftung von Bedeutung. Die Haftung aufgrund einer Rechtsnorm ist unabhängig vom Standort dieser Vorschrift (Steuerrecht oder Zivilrecht) öffentlich-rechtli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5 Rechtsnachfolger

Rz. 60 Im Zivilrecht wird an mehreren Stellen eine Haftung an den Übergang eines Vermögens oder von Vermögensteilen auf einen Rechtsnachfolger geknüpft. Steuerlich können diese Haftungsregelungen dann ebenfalls als Haftungsgrundlage übernommen werden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter die Vorschriften passen und es sich um ein Einstehenmüssen für eine fremd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.3 Einteilung nach der Stellung des Haftungsanspruchs

Rz. 16 Steht der Haftungsanspruch gleichrangig neben dem der Haftung zugrunde liegenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, so liegt eine Nebenhaftung [1] vor. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner. Grundsätzlich hat die Verwaltung ein Wahlrecht, welchen der Gesamtschuldner sie in Anspruch nehmen will. Nach der Rspr. gelten a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.3 Verschulden

Rz. 6 Der Verstoß gegen das Auszahlungs- bzw. Herausgabeverbot muss vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen sein. Anders als nach § 163 Abs. 3 RAO begründet einfache Fahrlässigkeit die Haftung nicht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders starken Maß außer Acht lässt.[1] Der Verstoß gegen das Gebot der Kontenwahrheit muss sic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.3 Verschulden

Rz. 10 Der Haftungsschuldner muss nach der Regelung des § 72a Abs. 1 S. 1 u. 2 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. S. 2 der Vorschrift enthält dabei eine Vermutung sowie Regelung zur Feststellungslast des haftenden Herstellers, wonach die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.2 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 15 Der Auftragnehmer muss als solcher Programme zur Verarbeitung[1] von Daten eingesetzt haben und es müssen daraus entweder aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt worden sein, oder der Auftragnehmer seine Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO zur Abstimmung mit dem Stpfl. und zu dessen Zustimmung ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.3 Erhebung

Rz. 34 Von der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid ist die Aufforderung des Haftungsschuldners zur Leistung zu unterscheiden. Mit diesem Leistungsgebot (vgl. § 254 Abs. 1) beginnt das Erhebungsverfahren.[1] Während beim Steuerbescheid stets von der Verknüpfung der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) mit der Steuerfestsetzung ausgegangen wird, sieht d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.1 Grundlagen

Rz. 41 Wie sich aus § 191 Abs. 1 AO ergibt, wird für Steuern auch nach zivilrechtlichen Vorschriften gehaftet. Alle im Zivilrecht zu findenden Haftungsvorschriften, die auf die steuerlichen Ansprüche passen, können für diese auch herangezogen werden.[1] Dabei stehen die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften völlig selbstständig und gleichrangig neben den steuerlichen Haftung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.3 Verschulden

Rz. 17 Wie bei der Haftung nach Abs. 1 setzt die Haftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Wenn der Auftragnehmer allerdings nicht nachweisen kann, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausscheiden, ist eine Haftung nach Abs. 2 wegen der Vermutung und Feststellungslast für den Auftragnehmer nach § 72a Abs. 2 S. 2 AO bei leichter Fahrlässigkeit nicht gegeben.[1]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.2 Verfahren

Rz. 31 Die Haftung selbst wird durch Festsetzung der Haftungsschuld in einem schriftlichen Haftungsbescheid geltend gemacht, sofern es sich um eine Haftung kraft Gesetzes handelt.[1] Die vertragliche Haftung ist nach § 192 AO im Klageweg vor den Zivilgerichten zu verfolgen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt mangels einer ausdrücklichen Vorschrift die Ersatzzuständigkeit de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.2 Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 24 Für die Entstehung und Existenz des Haftungsanspruchs ist die Festsetzung des zugrunde liegenden Anspruchs (beim Säumniszuschlag unterbleibt diese regelmäßig schon wegen § 254 Abs. 2 S. 1 AO) nicht erforderlich. Dies kann aus § 191 Abs. 3 S. 4 und Abs. 5 AO abgeleitet werden. Ist in einem Steuerfall der Steuerschuldner nicht mehr greifbar, so bedarf es keines formelle...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.1 Beschränkung der Verfügungsmacht

Rz. 4 Die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Verfügungsmacht nach § 154 Abs. 3 AO muss eingetreten sein. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 AO müssen zunächst erfüllt worden sein[1], und die Kontensperre und das Herausgabeverbot müssen durch Kenntniserlangung ausgelöst worden sein.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Entstehung des Haftungsanspruchs

Rz. 18 Nach § 38 AO entsteht der Haftungsanspruch wie auch die übrigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[1] Der Erlass eines Steuerbescheids ist für die Entstehung nicht erforderlich.[2] Sämtliche haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein. Im Augenblick der Erfül...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6.1 Insolvenzverwalter

Rz. 65a Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. wegen schuldhaft verspäte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.4 Haftungsumfang

Rz. 11 Der Hersteller haftet für die verkürzten Steuern oder die zu Unrecht erlangten Steuervorteile, die durch seine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht worden sind. Grundsätzlich gilt dies jedoch gem. § 87e AO nicht für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer. Nach § 72a Abs. 3 AO gilt die Haftung nach Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

1 Allgemeines 1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Date...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.2 Verstoß gegen das Herausgabeverbot

Rz. 5 Entgegen dem Auszahlungs- und Herausgabeverbot müssen ohne Zustimmung des FA das Guthaben ausgezahlt, aus der Verwahrung Wertsachen oder aus dem Schließfach dessen Inhalt herausgegeben worden sein. Voraussetzung ist eine auf Dauer angelegte Verwahrung oder Vermietung.[1] Teilherausgaben fallen ebenfalls hierunter. Ohne Belang ist, an wen und aus welchem Grund (z. B. A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.3 Auswahlermessen zwischen mehreren Haftungsschuldnern

Rz. 30 Bei mehreren Haftungsschuldnern hat die Finanzbehörde ebenfalls ihr Auswahlermessen auszuüben, an wen sie sich halten will. Hier kann die Grundlage der Haftung unterschiedlich sein und das vorrangige Inanspruchnehmen eines Haftungsschuldners fordern. So ist der Steuerhinterzieher im Fall eines Unternehmensübergangs vor dem Übernehmer in Anspruch zu nehmen. Aber auch d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Einteilung nach dem Haftungsgegenstand

Rz. 14 Grundsätzlich hat der Haftungsschuldner persönlich für die Erfüllung des Haftungsanspruchs (persönliche Haftung) einzustehen. Erbringt der Haftungsschuldner die Leistung nicht, so unterliegt sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers. Unterschiedlich nach den einzelnen Vorschriften erstreckt sich die Zugriffsmöglichkeit entweder auf das gesamte Vermögen[1] oder nur auf ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Arten der Haftung

Rz. 10 Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gibt es eine große Vielzahl und Vielfalt von Haftungsgrundlagen. Sie sind in der AO, in Einzelsteuergesetzen oder nichtsteuerlichen Gesetzen niedergelegt und unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht. Der Kreis der Haftenden ist einmal enger, in anderen Vorschriften weiter gefasst. Es wird nur für bestimmte Steuerbeträge ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4 Haftungsumfang

Rz. 7 Die Haftung bezieht sich auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1], also nicht nur auf Steuern. Sie ist insoweit eingeschränkt, als durch die Auszahlung bzw. Herausgabe die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt worden sein muss. Die Höhe der Haftung ist demzufolge einmal beschränkt auf die Höhe der ausgezahlten Beträge b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 2 Inkrafttreten

Rz. 3 Gem. Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO i. d. F. des StModG v. 18.7.2016[1] sind § 72a Abs. 1 bis 3 AO, also die Haftungsregelungen für die Hersteller von Datenprogrammen und die die Datenfernübertragung durchführenden Auftragnehmer erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.2 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Programmhersteller muss bei der Herstellung nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogramme, die dazu bestimmt sind, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, die Möglichkeiten der richtigen und vollständigen Verarbeitung dieser Daten gewährleisten. In einer Programmbeschreibung ist auf den Programmumfang und auf besondere Fallgestaltungen hinzu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.1 BGB-Gesellschaft

Rz. 42 Eine BGB-Gesellschaft ist zwar auch nicht teilweise rechtsfähig, kann aber selbst Stpfl. sowie auch Steuerschuldnerin[1] und Haftende sein. Steuerschuldnerin ist die BGB-Gesellschaft z. B. für die USt und GewSt, Haftende möglicherweise für die LSt sowie Steuerschuldnerin oder Haftende bei der GrESt. Vollstreckt werden kann wegen der steuerlichen Schulden in das Vermög...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Umfang der Haftung

Rz. 19 Die Haftungsvorschriften sehen einen sehr unterschiedlichen Umfang für die Haftung vor. Die Haftung nach Vorschriften der Einzelsteuergesetze ordnet meist eine auf einen bestimmten Sachverhalt oder eine Sachverhaltsgruppe beschränkte Haftung für die nicht gezahlte oder abgeführte Steuer an. Sie ist also insoweit im Umfang sehr eingeschränkt, enthält aber meist darüber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 § 72 AO begründet eine beschränkt persönliche Haftung in Form der Ausfallhaftung.[1] Ob ein Ausfall gegeben ist, steht immer erst dann fest, wenn die Steuerforderung nach dem Bekanntwerden der Vorfälle festgesetzt und fällig wird.[2] Gefährdungen reichen nicht aus.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 11 Vertragliche Haftung

Rz. 66 Auch für steuerliche Ansprüche besteht die Möglichkeit, dass eine Person die Verpflichtung zum Einstehen für diese übernimmt. Obwohl es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, entsteht nur ein privatrechtliches Schuldverhältnis. I. d. R. handelt es sich bei den vertraglichen Haftungsübernahmen um eine Bürgschaft[1], ein Schuldversprechen[2] oder um einen Schu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.2 Auswahlermessen zwischen Schuldner und Haftungsschuldner

Rz. 29 Besteht die Möglichkeit, den Schuldner des zugrunde liegenden Anspruchs heranzuziehen, so hat die Finanzbehörde neben dem Handlungsermessen auch noch das Auswahlermessen zwischen Schuldner und Haftungsschuldner auszuüben. Hier ist zu beachten, dass grundsätzlich die Haftung subsidiär ist[1] , zunächst also der eigentliche Schuldner in Anspruch zu nehmen ist. Das gilt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6 Haftung der Insolvenzverwalter

10.6.1 Insolvenzverwalter Rz. 65a Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1 Ermessen

8.1.1 Handlungsermessen Rz. 28 Während der Steueranspruch geltend gemacht werden muss und nur in Ausnahmefällen[1] die Steuerfestsetzung[2] unterbleiben kann, steht die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners von vornherein im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Die Finanzbehörde hat sich grundsätzlich in erster Linie an den Schuldner zu halten. Insoweit kann von einer Sub...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10 Haftungstatbestände des Zivilrechts

10.1 Grundlagen Rz. 41 Wie sich aus § 191 Abs. 1 AO ergibt, wird für Steuern auch nach zivilrechtlichen Vorschriften gehaftet. Alle im Zivilrecht zu findenden Haftungsvorschriften, die auf die steuerlichen Ansprüche passen, können für diese auch herangezogen werden.[1] Dabei stehen die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften völlig selbstständig und gleichrangig neben den steue...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2 Gesellschaftsverhältnisse

10.2.1 BGB-Gesellschaft Rz. 42 Eine BGB-Gesellschaft ist zwar auch nicht teilweise rechtsfähig, kann aber selbst Stpfl. sowie auch Steuerschuldnerin[1] und Haftende sein. Steuerschuldnerin ist die BGB-Gesellschaft z. B. für die USt und GewSt, Haftende möglicherweise für die LSt sowie Steuerschuldnerin oder Haftende bei der GrESt. Vollstreckt werden kann wegen der steuerlichen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerlichen Verhältn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.4 Vereine, Stiftungen

10.4.1 Eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen Rz. 58 Eingetragene Vereine (e. V.) und rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen, die mit dem Vereins- bzw. Stiftungsvermögen haften. Eine Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Die Vorstandsmitglieder können nur unter ganz besonderen Umständen haften, wenn sie zum Schaden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Beschränkung der Verfügungsmacht Rz. 4 Die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Verfügungsmacht nach § 154 Abs. 3 AO muss eingetreten sein. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 AO müssen zunächst erfüllt worden sein[1], und die Kontensperre und das Herausgabeverbot müssen durch Kenntniserlangung ausgelöst worden sein. 3.2 Verstoß gegen das Herausgabeverbot Rz. 5 Entgegen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8 Haftungsinanspruchnahme

8.1 Ermessen 8.1.1 Handlungsermessen Rz. 28 Während der Steueranspruch geltend gemacht werden muss und nur in Ausnahmefällen[1] die Steuerfestsetzung[2] unterbleiben kann, steht die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners von vornherein im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Die Finanzbehörde hat sich grundsätzlich in erster Linie an den Schuldner zu halten. Insoweit kann v...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.3 Genossenschaften

Rz. 57 Die eingetragene Genossenschaft ist nach § 17 GenG eine juristische Person. Für ihre Verbindlichkeiten haftet ihren Gläubigern nur ihr Vermögen. Die Genossen haften grundsätzlich nicht. Nur mittelbar haben sie zur Tilgung der Verbindlichkeiten beizutragen, indem sie auf Grund unbeschränkter oder beschränkter Haftpflicht Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.4.1 Eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen

Rz. 58 Eingetragene Vereine (e. V.) und rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen, die mit dem Vereins- bzw. Stiftungsvermögen haften. Eine Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Die Vorstandsmitglieder können nur unter ganz besonderen Umständen haften, wenn sie zum Schaden Dritter grob ihre Pflichten verletzen. Steuerlich t...mehr