Etliche Steuerbescheide wurden im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren wegen der Erstattungszinsen offen gehalten. Und sie sollten auch weiterhin offen gehalten werden. Zwar hat der BFH im Verfahren VIII R 1/11 entschieden, dass Erstattungszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, und in den anderen Verfahren sind keine anderen Entscheidungen zu erwarten. Doch es wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, sodass das Thema Erstattungszinsen doch noch nicht abgeschlossen werden kann. Das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht lautet 2 BvR 482/14.
Und dann ist da auch noch die Frage: Ist der Zinssatz von 6 % pro Jahr verfassungsgemäß? Der BFH hatte bereits 2011 entschieden, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO verfassungsgemäß ist. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen (BFH, Urteil v. 20.4.2011, I R 80/10). Doch mittlerweile sind wieder Verfahren anhängig:
- FG Düsseldorf, Az. 6 K 2497/12 AO: Ist der Zinssatz, der der Vollverzinsung zugrunde liegt, noch verfassungsgemäß?
- FG Düsseldorf, Az. 13 K 339/12 AO: Strittig ist die Höhe der Zinsen nach § 233a AO.
- BFH, Az. IX R 31/13: Ist der Zinssatz von 0, 5% mit Blick auf das Zinsniveau am Markt willkürlich? Hier geht es um Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.
Das Thema Zinssatz wird uns also auch noch eine Weile beschäftigen.