Vorauszahlungen bei  Zusammenveranlagung Hintergrund

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass - z. B. nach der Trennung der Ehegatten - über die Zuordnung gesamtschuldnerischer geleisteter Vorauszahlungen gestritten wird. Das Top-Thema erläutert die Grundsätze und gibt Gestaltungshinweise.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist oftmals eine Entscheidung zur Erstattungsberechtigung der beiden Ehegatten zu treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Ehegatten getrennt haben, aber auch wenn über das Vermögen (einer) der beiden Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Steuererstattungsanspruch abgetreten oder gepfändet wurde.

Im Gegensatz zur der nach § 44 AO geltenden Gesamtschuldnerschaft bei gegen Ehegatten festgesetzten Vorauszahlungen sowie einer Einkommensteuerabschlusszahlung besteht bei einem Einkommensteuererstattungsanspruch weder eine Gesamtgläubigerschaft i. S. d. § 428 BGB noch eine Mitgläubigerschaft i. S. d. § 432 BGB (BFH, Beschluss v. 17.02.2010, VII R 37/08). Der Erstattungsanspruch steht nach § 37 Abs. 2 AO demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Steuerermäßigungstatbestände sowie auf wessen Einkünfte Vorauszahlungen festgesetzt wurden spielen keine Rolle