Beweislast für Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel
Wer als Gebrauchtwagenhändler die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden will, muss die Voraussetzungen dafür nachweisen können. Bestehen Zweifel am Status des Verkäufers als Privatperson, muss der Gebrauchtwagenhändler Nachforschungen anstellen.
Ist der Verkäufer nicht mit dem letzten Halter identisch, sind weitere Nachweise - insbesondere eine Verkaufsvollmacht - erforderlich. Die Verwendung eines "Privatvertrags" allein genügt nicht.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
In einem vom BFH entschiedenen Fall (BFH, Beschluss v. 11.12.2024, XI R 15/21) hatte ein Gebrauchtwagenhändler in 29 Fällen Fahrzeuge von angeblichen Privatverkäufern erworben, die nicht mit dem letzten Halter identisch waren. In weiteren 22 Fällen waren die angegebenen Fahrgestellnummern nicht überprüfbar. Der Händler wendete auf alle Verkäufe die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an.
Nach dem Urteil des BFH ist in diesem Fall die Regelbesteuerung anzuwenden. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bzw. Art. 314 MwStSystRL sei eine Sonderregelung, die eng auszulegen ist. Der Händler müsse nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Verkäufer entweder:
- eine Privatperson ist (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG),
- ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist oder
- selbst die Differenzbesteuerung anwendet
Bei Zweifeln Nachforschungen anstellen
Bestehen Zweifel am Status des Verkäufers als Privatperson - etwa weil dieser nicht mit dem letzten Halter identisch ist - muss der Händler weitere Nachforschungen anstellen. Er kann sich nicht blind darauf verlassen, dass ein "Privatvertrag" verwendet wurde. Zumindest hätte er sich eine Verkaufsvollmacht des letzten Halters vorlegen lassen müssen.
Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil v 18.5.2017, Litdana, C-624/15) kann Vertrauensschutz nur gewährt werden, wenn der Händler alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten auszuschließen.
Aufzeichnungspflichten erfüllen
Wenn Gebrauchtwagenhändler die Differenzbesteuerung anwenden wollen, müssen sie außerdem gem. § 22 UStG Folgendes aufzeichnen:
- Die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG,
- die Einkaufspreise,
- die Bemessungsgrundlagen nach § 25a Abs. 3 und 4 UStG.
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