Beweislast für Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel
Wer als Gebrauchtwagenhändler die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden will, muss die Voraussetzungen dafür nachweisen können. Bestehen Zweifel am Status des Verkäufers als Privatperson, muss der Gebrauchtwagenhändler Nachforschungen anstellen.
Ist der Verkäufer nicht mit dem letzten Halter identisch, sind weitere Nachweise - insbesondere eine Verkaufsvollmacht - erforderlich. Die Verwendung eines "Privatvertrags" allein genügt nicht.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
In einem vom BFH entschiedenen Fall (BFH, Beschluss v. 11.12.2024, XI R 15/21) hatte ein Gebrauchtwagenhändler in 29 Fällen Fahrzeuge von angeblichen Privatverkäufern erworben, die nicht mit dem letzten Halter identisch waren. In weiteren 22 Fällen waren die angegebenen Fahrgestellnummern nicht überprüfbar. Der Händler wendete auf alle Verkäufe die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an.
Nach dem Urteil des BFH ist in diesem Fall die Regelbesteuerung anzuwenden. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bzw. Art. 314 MwStSystRL sei eine Sonderregelung, die eng auszulegen ist. Der Händler müsse nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Verkäufer entweder:
- eine Privatperson ist (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG),
- ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist oder
- selbst die Differenzbesteuerung anwendet
Bei Zweifeln Nachforschungen anstellen
Bestehen Zweifel am Status des Verkäufers als Privatperson - etwa weil dieser nicht mit dem letzten Halter identisch ist - muss der Händler weitere Nachforschungen anstellen. Er kann sich nicht blind darauf verlassen, dass ein "Privatvertrag" verwendet wurde. Zumindest hätte er sich eine Verkaufsvollmacht des letzten Halters vorlegen lassen müssen.
Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil v 18.5.2017, Litdana, C-624/15) kann Vertrauensschutz nur gewährt werden, wenn der Händler alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten auszuschließen.
Aufzeichnungspflichten erfüllen
Wenn Gebrauchtwagenhändler die Differenzbesteuerung anwenden wollen, müssen sie außerdem gem. § 22 UStG Folgendes aufzeichnen:
- Die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG,
- die Einkaufspreise,
- die Bemessungsgrundlagen nach § 25a Abs. 3 und 4 UStG.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.765
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.5622
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
880
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
869
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
799
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
680
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
631
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
56914
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
560
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
557
-
Überbrückungshilfe III NRW ist beihilferechtskonform
29.04.2026
-
Vorabanforderung nur mit erkennbarer Ermessensausübung
22.04.2026
-
Subventionsbetrug bei den Überbrückungshilfen
22.04.2026
-
Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich
20.04.2026
-
VG Hamburg legt deutsche Überbrückungshilfen dem EuGH vor
15.04.2026
-
Wer haftet bei GbR-Auflösung vor Schlussabrechnung?
08.04.2026
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
01.04.2026
-
Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung
01.04.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
01.04.2026
-
Erklärungspflicht
01.04.2026