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EuGH Urteil vom 18.05.2017 - C-624/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbesteuerung, Voraussetzungen der Differenzbesteuerung, Ankauf von Gebrauchtgegenständen mit fehlerhaften Rechnungen, Anwendung der Differenzbesteuerung bei Ankauf durch einen Wiederverkäufer

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Steuerpflichtigen, der eine Rechnung mit Angaben sowohl zur Differenzbesteuerung als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer erhalten hat, das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu versagen, selbst wenn eine spätere Prüfung dieser Behörden ergibt, dass der steuerpflichtige Wiederverkäufer, der die Gebrauchtgegenstände geliefert hatte, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung dieser Gegenstände in Wirklichkeit nicht angewandt hatte, es sei denn, die zuständigen Behörden weisen nach, dass der Steuerpflichtige nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 314

 

Beteiligte

Litdana

Litdana UAB

Valstybine mokesciu inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

 

Verfahrensgang

Vilniaus apygardos teismas (Litauen) (Beschluss vom 02.11.2015; ABl. EU 2016, Nr. C 48/19)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 314 ‐ Differenzbesteuerung ‐ Anwendungsvoraussetzungen ‐ Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren ‐ Auf den Rechnungen enthaltene Angaben sowohl zur Anwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer ‐ Nichtanwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer auf die Lieferung ‐ Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung bei der Lieferung“

In der Rechtssache C-624/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) mit Entscheidung vom 2. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 2015, in dem Verfahren

„Litdana“ UAB

gegen

Valstybine mokesciu inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos,

Beteiligte:

Klaipedos apskrities valstybine mokesciu inspekcija,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász, des Richters C. Vajda (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der „Litdana“ UAB, vertreten durch P. Gruodis, advokatas,

‐ der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis, D. Stepaniene und D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigte,

‐ der zyprischen Regierung, vertreten durch K.-K. Kleanthous und E. Symeonidou als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und J. Jokubauskaite als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 226 Nrn. 11 und 14 und Art. 314 Buchst. a und d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Litdana“ UAB und der Valstybine mokesčiu inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos (Nationale Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen, im Folgenden: nationale Steuerinspektion) wegen der Weigerung dieser Behörde, Litdana für die Berechnung der Mehrwertsteuer auf den Verkauf von bei einem dänischen Unternehmen erworbenen Gebrauchtwagen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Es sollte eine gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.“

Rz. 4

Art. 226 dieser Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden An...

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