Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge steuerlich absetzbar
Darauf weist Timo Bell von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer hin. Das gilt auch, wenn keine Unterhaltspflicht besteht. Damit die Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden, muss die unterstützte Person also nicht zur Familie gehören.
Der Unterstützende muss sich aber schriftlich verpflichten, alle Kosten für den Lebensunterhalt des Flüchtlings zu tragen. Wichtig ist immer: Wer zahlt, muss alle Belege und Quittungen aufheben, damit er sie gegebenenfalls beim Finanzamt einreichen kann. Das ist jedoch nicht nötig, wenn der Flüchtling im Haushalt des Unterhaltszahlers lebt. Nimmt also jemand Flüchtlinge bei sich auf, geht das Finanzamt davon aus, dass jeweils der Höchstbetrag ausgegeben worden ist. Dieser lag im vergangenen Jahr bei 8.354 EUR und in diesem Jahr bei 8.472 EUR.
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Ursula Stolz
27.08.2015 15:34 Uhr
Mich treibt die gleiche Frage um wie Herrn Veit - die rechtliche Grundlage für die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge - und ich teile seine Meinung hinsichtlich § 33a EStG.
Evtl. möchte Herr Bell durch die schriftliche Verpflichtung den § 33 Abs.2 EStG zur Anwendung bringen; in diesem Fall wäre aber sein Hinweis auf den Höchstbetrag unzutreffend.
Detlef Werner Veit
27.08.2015 12:25 Uhr
Mich würde interessieren nach welchen Vorschriften Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Aus § 33a Abs. 1 EStG ergibt sich das nicht. Gibt es da vielleicht eine andere Vorschrift oder Verwaltungsanweisung, auf die Herr Bell sich berufen kann?