Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge steuerlich absetzbar
Darauf weist Timo Bell von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer hin. Das gilt auch, wenn keine Unterhaltspflicht besteht. Damit die Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden, muss die unterstützte Person also nicht zur Familie gehören.
Der Unterstützende muss sich aber schriftlich verpflichten, alle Kosten für den Lebensunterhalt des Flüchtlings zu tragen. Wichtig ist immer: Wer zahlt, muss alle Belege und Quittungen aufheben, damit er sie gegebenenfalls beim Finanzamt einreichen kann. Das ist jedoch nicht nötig, wenn der Flüchtling im Haushalt des Unterhaltszahlers lebt. Nimmt also jemand Flüchtlinge bei sich auf, geht das Finanzamt davon aus, dass jeweils der Höchstbetrag ausgegeben worden ist. Dieser lag im vergangenen Jahr bei 8.354 EUR und in diesem Jahr bei 8.472 EUR.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.756
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.452
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.2302
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
673
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
646
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
617
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
60114
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
567
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
542
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
488
-
Wann Soloselbstständige bei Coronahilfen nicht antragsberechtigt sind
18.03.2026
-
Handlungsbedarf bei beSt prüfen
16.03.2026
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
12.03.2026
-
Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?
06.03.2026
-
Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
05.03.2026
-
Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
04.03.2026
-
EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
25.02.2026
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026
Ursula Stolz
Thu Aug 27 15:34:20 CEST 2015 Thu Aug 27 15:34:20 CEST 2015
Mich treibt die gleiche Frage um wie Herrn Veit - die rechtliche Grundlage für die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge - und ich teile seine Meinung hinsichtlich § 33a EStG.
Evtl. möchte Herr Bell durch die schriftliche Verpflichtung den § 33 Abs.2 EStG zur Anwendung bringen; in diesem Fall wäre aber sein Hinweis auf den Höchstbetrag unzutreffend.
Detlef Werner Veit
Thu Aug 27 12:25:11 CEST 2015 Thu Aug 27 12:25:11 CEST 2015
Mich würde interessieren nach welchen Vorschriften Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Aus § 33a Abs. 1 EStG ergibt sich das nicht. Gibt es da vielleicht eine andere Vorschrift oder Verwaltungsanweisung, auf die Herr Bell sich berufen kann?