Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge steuerlich absetzbar
Darauf weist Timo Bell von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer hin. Das gilt auch, wenn keine Unterhaltspflicht besteht. Damit die Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden, muss die unterstützte Person also nicht zur Familie gehören.
Der Unterstützende muss sich aber schriftlich verpflichten, alle Kosten für den Lebensunterhalt des Flüchtlings zu tragen. Wichtig ist immer: Wer zahlt, muss alle Belege und Quittungen aufheben, damit er sie gegebenenfalls beim Finanzamt einreichen kann. Das ist jedoch nicht nötig, wenn der Flüchtling im Haushalt des Unterhaltszahlers lebt. Nimmt also jemand Flüchtlinge bei sich auf, geht das Finanzamt davon aus, dass jeweils der Höchstbetrag ausgegeben worden ist. Dieser lag im vergangenen Jahr bei 8.354 EUR und in diesem Jahr bei 8.472 EUR.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.882
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.2812
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
552
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
541
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
516
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
508
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
489
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
46514
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
424
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
360
-
Nachträgliche Berücksichtigung des Pflegegrads
11.06.2026
-
Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz
10.06.2026
-
Neustarthilfe: Rückforderung bei verletzter Mitwirkungspflicht
10.06.2026
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
03.06.2026
-
Bewertung der Anschaffungskosten von Wertpapieren nach der Durchschnittsmethode
02.06.2026
-
VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
27.05.2026
-
Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Wertpapierbuchhaltung
26.05.2026
-
Kürzung von Corona-Überbrückungshilfen wegen "unternehmensverbundähnlichem Sachverhalt"
20.05.2026
-
Insolvenzplan als rückwirkendes Ereignis
19.05.2026
-
Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022
13.05.2026
Ursula Stolz
Thu Aug 27 13:34:20 UTC 2015 Thu Aug 27 13:34:20 UTC 2015
Mich treibt die gleiche Frage um wie Herrn Veit - die rechtliche Grundlage für die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge - und ich teile seine Meinung hinsichtlich § 33a EStG.
Evtl. möchte Herr Bell durch die schriftliche Verpflichtung den § 33 Abs.2 EStG zur Anwendung bringen; in diesem Fall wäre aber sein Hinweis auf den Höchstbetrag unzutreffend.
Detlef Werner Veit
Thu Aug 27 10:25:11 UTC 2015 Thu Aug 27 10:25:11 UTC 2015
Mich würde interessieren nach welchen Vorschriften Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Aus § 33a Abs. 1 EStG ergibt sich das nicht. Gibt es da vielleicht eine andere Vorschrift oder Verwaltungsanweisung, auf die Herr Bell sich berufen kann?