Anwendungsbereich Sachzuwendungen

Um die Besteuerung von Sachzuwendungen zu vereinfachen, wurde der § 37b EStG eingeführt. Mittlerweile liegen Entscheidungen des BFH zu § 37b EStG vor – und in diesen erteilt er der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung ganz klar eine Absage.

Der § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG kann angewendet werden bei

  • betrieblich veranlassten Zuwendungen,
  • die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden
    und
    Geschenken im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG,
  • die nicht in Geld bestehen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Einkommensteuer vom Zuwendenden mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.

Den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 37b EStG widmet sich der BFH intensiv in seinen Urteilen und präzisiert sie:

Im Urteil zum Verfahren VI R 57/11 beschäftigt sich der BFH darüber hinaus ausführlich und detailliert mit der Frage, ob alle Zuwendungen unter § 37b EStG fallen oder nur einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Zuwendungen.

Der BFH hat mit seinen Urteilen kaum eine Regelung der Finanzverwaltung unangetastet gelassen. Auch wenn er die ein oder andere Vereinfachungsregelung des BMF gekippt hat, muss man doch unter dem Strich festhalten: Die Argumente des BFH überzeugen. Die Finanzverwaltung wird deshalb in absehbarer Zeit reagieren müssen und wohl ein neues BMF-Schreiben herausgeben; angesichts der Vielzahl der Urteile dürften Nichtanwendungserlasse so gut wie ausgeschlossen sein.

Noch offen ist die Frage, ob die Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Hierzu ist jetzt eine Revision beim BFH anhängig (Az. IV R 13/14). Nach (bisheriger) Ansicht des BMF richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind (BMF, Schreiben v. 29.04.2008, Rz. 26). Man darf gespannt sein, ob der BFH auch dieser Regelung eine Absage erteilt.