Kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben
Grundsätzlich beträgt der maximale Zeitrahmen bei einer kurzfristigen Beschäftigung drei Monate oder 70 Arbeitstage unter Berücksichtigung entsprechender Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr.
Erweiterte Zeitgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe
Bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gelten als Zeitgrenzen stattdessen 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Als landwirtschaftlicher Betrieb in diesem Sinne ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025), Abschnitt A, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6 maßgeblich. Auf der Internetseite der Minijobzentrale ( www.minijobzentrale.de) gibt es dazu eine detaillierte Übersicht der dafür geforderten wirtschaftlichen Betätigungen. Maßgeblich ist der einzelne Beschäftigungsbetrieb, für den eine Betriebsnummer vergeben wurde.
Einheitliche Zeitgrenzen für alle Arbeitnehmenden bei Mischbetrieben
Bei Mischbetrieben entscheidet die Anzahl der Beschäftigten. Ist die Mehrzahl der Arbeitnehmenden im landwirtschaftlichen Betriebsbereich tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Regelung. Dann gelten die erweiterten Zeitgrenzen für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden.
Ist der überwiegende Anteil der Arbeitnehmenden nicht im landwirtschaftlichen Betriebsteil beschäftigt, gelten einheitlich für alle Arbeitnehmenden, auch für die Arbeitnehmenden im landwirtschaftlichen Bereich, die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Allgemeine Regelungen gelten auch bei besonderer Zeitgrenze
Die Bestimmungen zur Berufsmäßigkeit und zur Anrechnung von Vorbeschäftigungen gelten gleichermaßen auch bei Anwendung der besonderen Zeitgrenze. Dabei tritt an die Stelle von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen die Zeitgrenzen von 15 Wochen (= 105 Kalendertage) oder 90 Arbeitstagen.
Addition mehrerer Beschäftigungen
Im Laufe eines Kalenderjahres kann ein einzelner Arbeitnehmer oder eine einzelene Arbeitnehmerin kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben und außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben ausüben. Maßgeblich sind jeweils die für den einzelnen Betrieb geltenden Zeitgrenzen. Dies gilt auch bei der Addition.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (Altersrentner) übt im Frühjahr 2026 eine im Voraus auf 30 Arbeitstage befristete Beschäftigung außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes aus. Im Herbst 2026 nimmt er eine weitere im Voraus befristete Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb auf, die für 50 Arbeitstage vereinbart ist.
Beurteilung: Beide Beschäftigungen sind als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei. Durch die Addition der Beschäftigungen im Herbst ergeben sich insgesamt 80 Arbeitstage, die jedoch die für die landwirtschaftlichen Betriebe geltende Zeitgrenze von 90 Arbeitstagen nicht überschreitet.
Anmerkung: Wäre die Beschäftigung im Frühjahr in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt worden, die Beschäftigung im Herbst hingegen außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes, wäre die Addition identisch vorgenommen worden. Dann hätte in der Beschäftigung im Herbst 2026 jedoch Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen bestanden, da dann die dafür geltende Zeitgrenze von 70 Arbeitstage überschritten worden wäre.
Beschäftigungen über den Jahreswechsel 2025/2026
Die Zeitgrenzen für die landwirtschaftlichen Betriebe gelten seit dem 1.1.2026. Sofern eine bereits im Kalenderjahr 2025 begonnene Beschäftigung bereits für z. B. 80 Arbeitstage vereinbart wurde, bestand zunächst Versicherungspflicht, da zu Beschäftigungsbeginn die besonderen Zeitgrenzen noch nicht galten. Zum Jahreswechsel erfolgt eine Neubeurteilung und ab 1.1.2026 liegt bei unveränderter Beschäftigungsdauer eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Eine im Kalenderjahr 2025 begonnene kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung, deren Dauer auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt war, kann seit dem 1.1.2026 auf bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage verlängert werden, ohne dass sich die versicherungsrechtliche Beurteilung ändert.
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