Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter


DSGVO: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung sowie in der Finanzbuchhaltung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung.

Keine Verträge zur Auftragsverarbeitung notwendig

Die Konsequenz sei, dass in diesen Bereichen keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der DSGVO geschlossen werden müssen.

Der DStV weist in seiner Mitteilung auch auf eine  aktuelle Information des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hin. Danach sei maßgeblich, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben.

Um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen, wollen sich der DStV und die BStBK mit den zuständigen Datenschutzbehörden austauschen.

DSGVO gilt seit 25.5.2018

In der News-Serie "Steuerberater, Datenschutz und die EU-Datenschutz-Grundverordnung" erläutern wir, was Steuerberater bei der Umsetzung der Neuerungen der DSGVO zu beachten haben und wie sie dabei am vorgehen sollten.

DStV

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