Bewirtungskosten für Busfahrer durch Gastronomiebetriebe

Es fragt sich, ob eine Kürzung der abzugsfähigen Bewirtungskosten auf 70% auch in Betracht kommt, wenn ein Gastronomiebetrieb mit dem Ziel Busfahrer bewirtet, diese zum Ansteuern der Gaststätte zu motivieren.  

Beispiel: Raststättenbetreiber verpflegt Busfahrer

Die Z-GmbH betreibt diverse Autobahnraststätten. Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, werden dort kostenlos bewirtet. Die kostenlose Bewirtung können die Busfahrer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Raststätte privat ohne Bus aufsuchen. Die Busfahrer erhaltene von der Z-GmbH eine Kundenkarte, die ihnen als Anreiz dienen soll, die Raststätten der Z-GmbH anzufahren. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Im Laufe einer Betriebsprüfung im Unternehmen der Z-GmbH kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die – ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichneten – Aufwendungen i. H. v. 16.000 EUR als Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren und deshalb um 30 %, d. h. 4.800 EUR, zu kürzen und insoweit als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln seien.

Einladung eines Geschäftsfreunds

Typischer Fall einer Bewirtung, für die die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt, ist die Einladung eines Geschäftsfreunds in eine Gaststätte unter Übernahme der anfallenden Kosten. Mit der Abzugsbeschränkung auf 70 % will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Bewirtung die Lebensführung der teilnehmenden Personen berührt ist. Mit der Norm soll dem sog. "Spesenunwesen" entgegengewirkt werden.

Ausnahme bei Gewinnabsicht

§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG bestimmt, dass das Abzugsverbot u.a. für Bewirtungsaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dann nicht greift, wenn der Steuerpflichtige die Betätigung mit Gewinnabsicht ausübt. Der Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs ist in diesen Fällen nicht angezeigt, weil die Aufwendungen keinen Bezug zur privaten Lebensführung aufweisen und weder der Spesensphäre noch den Repräsentationskosten zuzuordnen sind.

Bei den Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer durch die Z-GmbH handelt es sich zweifelsfrei um Betriebsausgaben, da sie entsprechend § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb der GmbH veranlasst sind. Durch die kostenlose Verpflegung der Busfahrer sollen diese dazu motiviert werden, die Gaststätte der GmbH und nicht ihrer Konkurrenz anzusteuern, damit die Businsassen dort die Leistungen der GmbH entgeltlich in Anspruch nehmen.

Revision anhängig

Die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer sind nach einer neuen Entscheidung des Niedersächsischen FG nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur beschränkt i.H.v. 70% der Aufwendungen abziehbar (Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.4.2017, 2 K 11255/15, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 24/17). Die unentgeltliche Bewirtung der Busfahrer ist zwar nicht Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit Z-GmbH i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Während in der früheren Rechtsprechung des BFH jedoch eine Unentgeltlichkeit der Bewirtung verlangt wurde, wird dieses Merkmal in der neueren Rechtsprechung des BFH ausdrücklich nicht mehr vorausgesetzt (BFH, Beschluss v. 6.6.2013, I B 53/12, Haufe Index 5070830). Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG lässt sich nach dieser neueren Rechtsprechung des BFH entnehmen, dass es sich bei der Bewirtung um eine unentgeltliche Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung handeln muss.

Vorliegend wurde den Busfahrern Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr überlassen. Dies ist auch unentgeltlich erfolgt, denn die bewirteten Busfahrer haben kein besonderes Entgelt für die Verpflegung geleistet. Auch wenn die Z-GmbH die Busfahrer mit der kostenlosen Bewirtung dafür belohnt hat, dass diese ihre Busse mit potenziellen Kunden zu ihrer Gaststätte gebracht haben, kann umgekehrt diese "Leistung" der Busfahrer nach Meinung des Niedersächsischen FG nicht als Gegenleistung oder Entgelt für die Verpflegung angesehen werden. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, da jedenfalls keine Verpflichtung der Busfahrer besteht, die Raststätten der Z-GmbH anzusteuern. Folgt man der Auffassung des Niedersächsischen FG, ist eine Kürzung der Bewirtungsaufwendungen für die Busfahrer auf 70% geboten.

Die zugelassene Revision wurde gegen das Urteil eingelegt. Vergleichbare Fälle sollten im Hinblick auf die anhängige Revision offengehalten werden, bis der BFH über die praxisrelevante Streitfrage entschieden hat.


Schlagworte zum Thema:  Bewirtungskosten, Einkommensteuer