Darlehenszinsen bei Darlehen an nahe Angehörige
Schneller, einfacher und gerechter sollte es mit der Abgeltungsteuer werden. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Abgeltungsteuer nicht so einfach funktioniert wie gedacht und teilweise noch gravierende Nachteile für die Steuerzahler bestehen. Der BdSt unterstützt daher zwei neue Musterverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Gegenstand der Verfahren ist die steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen bei Darlehen an nahe Angehörige bzw. an eine GmbH.
In einem Fall hatten die Eltern ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt. Der Darlehensvertrag war schriftlich abgeschlossen worden und beinhaltete eine fremdübliche Verzinsung. Die Eltern wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz versteuern. Das Finanzamt wandte stattdessen den (höheren) persönlichen Steuersatz an. Hätten der Sohn und die Enkelkinder das Darlehen hingegen für eine Urlaubsreise verwendet, hätten die Zinseinnahmen bei den Eltern der günstigeren Abgeltungsteuer unterlegen und die Eltern rund 5.000 Euro Steuern gespart. Ob die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen bei den Eltern von der Verwendung des Darlehens abhängen darf, muss nun das Niedersächsische Finanzgericht klären (15 K 417/10).
Im zweiten Fall hatte ein Allein-Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Auch in diesem Fall verweigerte die Finanzverwaltung die Versteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz: Mehrsteuern rund 1.000 Euro. Das Verfahren ist ebenfalls vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (14 K 335/10).
Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen sollten die Anwendung der Abgeltungsteuer beantragen, wenn dies günstiger ist. Wendet die Finanzverwaltung dennoch den ggf. ungünstigeren persönlichen Steuersatz an, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Mitglieder des BdSt können einen entsprechenden Musterbrief hier herunterladen. Da die Verfahren gegenwärtig erst in der ersten Instanz anhängig sind, besteht jedoch kein Anspruch auf das Ruhen des Verfahrens.
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