Darlehenszinsen bei Darlehen an nahe Angehörige

Schneller, einfacher und gerechter sollte es mit der Abgeltungsteuer werden. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Abgeltungsteuer nicht so einfach funktioniert wie gedacht und teilweise noch gravierende Nachteile für die Steuerzahler bestehen. Der BdSt unterstützt daher zwei neue Musterverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Gegenstand der Verfahren ist die steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen bei Darlehen an nahe Angehörige bzw. an eine GmbH.
In einem Fall hatten die Eltern ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt. Der Darlehensvertrag war schriftlich abgeschlossen worden und beinhaltete eine fremdübliche Verzinsung. Die Eltern wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz versteuern. Das Finanzamt wandte stattdessen den (höheren) persönlichen Steuersatz an. Hätten der Sohn und die Enkelkinder das Darlehen hingegen für eine Urlaubsreise verwendet, hätten die Zinseinnahmen bei den Eltern der günstigeren Abgeltungsteuer unterlegen und die Eltern rund 5.000 Euro Steuern gespart. Ob die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen bei den Eltern von der Verwendung des Darlehens abhängen darf, muss nun das Niedersächsische Finanzgericht klären (15 K 417/10).
Im zweiten Fall hatte ein Allein-Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Auch in diesem Fall verweigerte die Finanzverwaltung die Versteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz: Mehrsteuern rund 1.000 Euro. Das Verfahren ist ebenfalls vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (14 K 335/10).
Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen sollten die Anwendung der Abgeltungsteuer beantragen, wenn dies günstiger ist. Wendet die Finanzverwaltung dennoch den ggf. ungünstigeren persönlichen Steuersatz an, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Mitglieder des BdSt können einen entsprechenden Musterbrief hier herunterladen. Da die Verfahren gegenwärtig erst in der ersten Instanz anhängig sind, besteht jedoch kein Anspruch auf das Ruhen des Verfahrens.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.201
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
1.8081
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.709
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.557
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
1.498
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.402
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.392
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.334
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
956
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
930
-
Beteiligungsgesellschaften als Teil des Unternehmensverbunds bei Corona-Überbrückungshilfen
23.04.2025
-
Mandatsniederlegung bei Überbrückungshilfen
16.04.2025
-
Fahrtenbuch bei einem Berufsgeheimnisträger
09.04.2025
-
Schlussbescheide Überbrückungshilfen: Haftungsgefahren in Widerspruchs- und Klageverfahren
09.04.2025
-
Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten erneut auf dem Prüfstand
03.04.2025
-
Vorwurf fehlender Mitwirkung bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
02.04.2025
-
Neuberechnung des steuerfreien Teils der Witwenrente
28.03.2025
-
13,8 Mio. Arbeitnehmer nutzten 2020 die Entfernungspauschale
26.03.2025
-
Schlussabrechnung der Coronahilfen bei Einzelunternehmern mit mehreren Firmen
26.03.2025
-
Doppelte Haushaltsführung bei Bewohnen einer eigenen Etage im Elternhaus
24.03.2025