Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung einer wegen Unterschreitens der Streitwertgrenze unzulässigen Revision
Leitsatz (NV)
1. Bei einer Finanzstreitsache, die allein die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes betrifft, ist der Streitwert mit 10 v. H. des Streitwertes zu bemessen, der für die Klage gegen den bekanntgegebenen Bescheid anzunehmen wäre.
2. Die Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick darauf nicht möglich, daß beide Rechtsmittel in ihren Anforderungen und in ihren Zielrichtungen von unterschiedlichem Charakter sind.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, § 155; ZPO § 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks X-Straße. Für dieses Grundstück hat das Finanzgericht (FG) im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 den Einheitswert auf 76 800 DM und die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt. Es hat das Grundstück der Klägerin und ihrem Ehemann je zur Hälfte zugerechnet.
Die Klage, mit der die Klägerin begehrt, das Finanzamt (FA) zu verpflichten, ihr den Nachfeststellungsbescheid bekanntzugeben, hat das FG abgewiesen. Die Revision hat das FG in seinem am 4. April 1985 zugestellten Urteil nicht zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 16. November 1987 darauf hingewiesen, daß die Revision möglicherweise nicht als Streitwertrevision zulässig sein könnte, begehrt sie mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1987 die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der für den Streitfall maßgebenden Fassung i.V.m. § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war die Revision als Streitwertrevision ohne Zulassung nur gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstands eintausend Deutsche Mark überstieg. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei einer Finanzstreitsache, die allein die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes betrifft, ist der Streitwert gem. § 155 FGO i.V.m. § 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) mit 10 v. H. des Streitwerts zu bemessen, der für die Klage gegen den bekanntgegebenen Bescheid anzunehmen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1975 III B 10/74, BFHE 115, 406, BStBl II 1975, 673). Für eine Klage gegen den Bescheid, dessen Bekanntgabe im Finanzrechtsweg erreicht werden soll, würde der Streitwert auf 2 304 DM (= ‹ von 60 v. T. von 76 800 DM) anzunehmen sein (vgl. dazu Beschlüsse des BFH vom 11. Februar 1977 III B 28/75, BFHE 121, 300, BStBl II 1977, 352 und vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421). Für den vorliegenden Fall ist deshalb der Streitwert auf 230 DM zu bemessen.
Die von der Klägerin begehrte Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich. Beide Rechtsmittel sind in ihren Anforderungen und in ihrer Zielrichtung von unterschiedlichem Charakter (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384, mit weiteren Nachweisen).
Fundstellen
Haufe-Index 423960 |
BFH/NV 1989, 247 |