Zweitwohnungssteuer für Mobilheime
Die betroffene Gemeinde erhebt aufgrund einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungssteuer für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Auch die Kläger, die ein Mobilheim im Gemeindegebiet unterhalten, waren zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Sie hatten dagegen geklagt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre prinzipiell beweglichen und nicht winterfesten Mobilheime nicht als "Wohnung" im Sinne der Satzung angesehen werden könnten.
Mobilheime erfüllen die Anforderungen
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit käme es nicht an. Um als (Zweit-)Wohnung qualifiziert zu werden, reiche im Übrigen ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit aus. Diese Anforderungen würden von den Mobilheimen der Kläger erfüllt.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden
VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 11.10.2016, 2 A 186/15 und 2 A 179/14
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