Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwertkonten für einen Fremdgeschäftsführer
Hintergrund: Einzahlungen auf das Wertguthaben wurden steuerfrei behandelt
Der Kläger ist als Fremdgeschäftsführer für eine GmbH tätig. Nach langjähriger Tätigkeit erweiterte die GmbH den mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag um eine Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands und richtete ein sogenanntes Zeitwertkonto ein. Zur Finanzierung der Gehaltszahlungen in der Freistellungsphase schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab. Der Kläger verzichtete auf Lohnbestandteile, die auf das Konto der Rückdeckungsversicherung eingezahlt wurden. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter aus der Rückdeckungsversicherung war die GmbH. Die Einzahlungen auf das Wertguthaben wurden steuerfrei behandelt.
Zeitwertkonten in Lohnsteueraußenprüfung nicht anerkannt
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Zeitwertkonten des Geschäftsführers nicht mehr anerkannt werden können, da die Freistellung von der Arbeitsleistung bei fortbestehender Organstellung dem Aufgabenbild des Organs einer Kapitalgesellschaft widerspreche. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung: Das Gericht gab der Klage statt
Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliege der Einkommensteuer. Einnahmen und damit Arbeitslohn sind zugeflossen, wenn und sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist regelmäßig bei Auszahlung in bar oder Gutschrift auf einem Bankkonto der Fall. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldbuchverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. Der Gläubiger muss in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.
In dem streitigen Zeitwertmodell fließt dem Geschäftsführer mit den Wertgutschriften kein Arbeitslohn zu. Versicherungsnehmer ist die GmbH. Gegenüber der Versicherung hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Er kann über die eingezahlten Beträge damit nicht wirtschaftlich verfügen.
Hinweis: Revision zugelassen
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob Gutschriften auf Zeitwertkonten zu einem steuerpflichtigen Einnahmen führen, wurde bereits von mehreren Finanzgerichten entschieden. Der BFH hatte in seiner Rechtsprechung aber bislang keine Gelegenheit, zum konkreten Rechtsfrage zu entscheiden.
FG Köln, Urteil v. 26.4.2016, 1 K 1191/12
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026