Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland lebenden Ehegatten
In dem Urteilsfall heirateten die Eheleute 2010 in Kenia. Die Ehefrau reiste in der folgenden Zeit jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte ein, 2012 für 21 und 2013 für 23 Tage. Der Ehemann verbrachte ca. 10 Wochen in der Winterzeit in Kenia. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wurde der Ehefrau 2014 erteilt.
Besuche führten nicht zu einem Wohnsitz
Das Gericht entschied, dass die Ehefrau 2012 und 2013 keinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Ihre Aufenthalte wurden in den beiden Streitjahren als Besuche qualifiziert.
FG Hamburg, Urteil v. 12.4.2018, 1 K 202/15, NZB eingelegt, Az. BFH III B 65/18, veröffentlicht mit Newsletter v. 2.7.2018
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
-
Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
16.06.2026
-
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen
16.06.2026
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026