Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ohne konkreten Wettbewerb
Hintergrund
Streitpunkt war, inwiefern Einnahmen eines gemeinnützigen Sport-Dachverbands aus dem Betrieb von Bundesligen als Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb körperschaftsteuerpflichtig sind (Streitjahre 2000-2002).
Der eingetragene Verein V war als Fachsportverband für den X-Sport die allein zuständige Instanz für alle Fragen zu dieser Sportart und der zuständige Vertreter des deutschen X-Sports im In- und Ausland. Ordentliche Mitglieder des V waren die deutschen Landesorganisationen (LO), deren Mitglieder den X-Sport betreiben. V war Mitglied des Internationalen X-Sport-Verbands, des Deutschen Sportbunds und des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland.
Nach seiner Satzung verfolgt V ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der AO, insbesondere durch Pflege und Förderung des X-Sports. Er ist danach außerdem selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Das FA ging davon aus, dass V Gewinne aus drei steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben erzielte:
- Trikotwerbung
- Überlassung von Fernsehrechten; vom FA als steuerbefreiter Zweckbetrieb behandelt
- Einnahmen aus Wettkampfgenehmigungen, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern usw. hinsichtlich der Bundesligavereine
Da V mit diesen Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Trikotwerbung und Bundesligen) die in den Streitjahren geltenden Besteuerungsgrenzen des § 64 Abs. 3 AO (2000 - 2001: 60.000 DM, 2002: 30.678 EUR, jetzt: 35.000 EUR) überschritt, setzte das FA entsprechend KSt fest. Mit der Klage wandte sich V im Wesentlichen gegen die Einbeziehung des Betriebs "Bundesligen" als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Klage führte lediglich zur Herabsetzung der steuerpflichtigen Gewinne, blieb jedoch im Streitpunkt ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des V zurück. Mit dem FG geht der BFH davon aus, dass V neben der Trikotwerbung einen weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Bundesligen" unterhalten hat. Zwar verfolgt V nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck (Förderung des Sports, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und ist deshalb von der KSt befreit. Gleichwohl ist er mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), soweit es sich nicht um Zweckbetriebe handelt (§ 64 Abs. 1 AO).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen (§ 14 AO). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Die organisatorischen Dienstleistungen des V für den reibungslosen Ablauf der von den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe sind nachhaltige Tätigkeiten, die über die Vermögensverwaltung hinausgehen und für die V Entgelte und Gebühren (Einnahmen) bezogen hat. Es handelt sich nicht um steuerfreie Mitgliedsbeiträge, sondern um Gegenleistungen für bestimmte Tätigkeiten des V. Der Beurteilung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steht nicht entgegen, wenn sich V - wie er geltend macht - als einziger Dachverband für den X-Sport nicht in einem konkreten oder auch bloß potentiellen Wettbewerb mit anderen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen befunden hätte. Denn die Möglichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen gehört ausdrücklich nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.v. § 14 AO.
Es liegt auch kein Zweckbetrieb nach § 67a AO vor. V schafft lediglich den organisatorischen Rahmen und übernimmt verwaltungstechnische Funktionen. Das genügt nicht, um ihn als veranstaltenden Sportverein anzusehen. Darunter fallen nur Maßnahmen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Auch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. von § 65 AO liegen nicht vor. An dem Erfordernis, die steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, fehlt es, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Der bezahlte Sport fällt nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff. Die dem V mit den streitigen Einnahmen entgoltenen Leistungen dienten aber der Förderung des bezahlten Sports, soweit sie Veranstaltungen betrafen, an denen auch bezahlte Sportler teilgenommen haben. Das FA durfte im Wege der Schätzung davon ausgehen, dass bei allen Wettkämpfen der Bundesligavereine in den Streitjahren bezahlte Sportler zum Einsatz kamen.
Hinweis
Dass die Möglichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen nicht zu den Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehört, ergibt sich auch aus § 65 Nr. 3 AO, der die Steuerfreiheit des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaft an die Bedingung knüpft, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei der Erfüllung der begünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Statuierung dieser Wettbewerbsklausel wäre nicht erklärlich, wenn als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nur solche Betriebe in Betracht kämen, bei denen ein konkretes oder potentielles Wettbewerbsverhältnis zu nicht begünstigten Unternehmen festgestellt werden kann.
Der BFH ergänzt noch, dass die angefochtenen Bescheide nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Eine abweichende Behandlung durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen könnte ein schützenswertes Vertrauen für die Zukunft nicht begründen.
BFH, Urteil v. 24.6.2015, I R 13/13, veröffentlicht am 28.10.2015
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