FG Münster

Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage


Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage

Das FG Münster hat entschieden, dass die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage nach einer Scheidung als steuerpflichtige Leistung im Sinne von § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG zu behandeln ist. Damit kann auch ein geschiedener Ehepartner Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen – selbst wenn er nie Gesellschafter der Gesellschaft war.

Im Streitfall erhielt die Klägerin im Zuge einer Scheidungsfolgenvereinbarung einen Teil der Pensionszusage ihres Ex-Mannes gegenüber einer Kommanditgesellschaft. Diese Zusage wurde zunächst steuerfrei in ihrer Sonderbilanz aktiviert. Zum Jahresende erhöhte sich der Wert um rund 37.900 EUR. Das Finanzamt wertete die Steigerung als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und stellte diesen der Klägerin zu. Sie wandte sich dagegen mit der Begründung, es handle sich um keinen realisierten Zufluss und sie müsse sonst steuerpflichtige Gewinne ohne Liquidität versteuern.

Wertsteigerung sind gewerbliche Einkünfte

Das FG Münster wies die Klage ab. Die Klägerin sei im Rahmen der internen Teilung wie ihr geschiedener Ehemann zu behandeln. Gemäß § 3 Nr. 55a EStG würden Leistungen fiktiv derselben Einkunftsart zugeordnet wie beim Ausgleichsverpflichteten. Damit gelte sie steuerlich wie eine Mitunternehmerin. Während die erstmalige Aktivierung steuerfrei bleibe, seien Wertsteigerungen als gewerbliche Einkünfte zu erfassen.

Der Senat ließ die Revision zu. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IV R 12/25 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 18.6.2025, 3 K 569/23 F, veröffentlicht mit dem August-Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Pensionszusage , Teilwert
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