Wertaufholung nach nicht gewerbesteuerwirksamer Teilwertabschreibung
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und hält eine 100%ige Beteiligung an einer Tochterkapitalgesellschaft, zu der ein körperschaftsteuerliches und gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis besteht. In 1989 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft vor, die zwar die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat, aufgrund der damals geltenden Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG aber keine Auswirkung auf die GewSt hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Jahres 2003 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass eine – der Höhe nach unstreitige – Wertaufholung auf den Buchwert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft vorzunehmen sei. Dabei ging der Prüfer davon aus, dass die Wertaufholung auch den Gewerbeertrag erhöhe. Die Klägerin ist dagegen der Meinung, dass sich die Wertaufholung nicht auf den Gewerbeertrag auswirken dürfe. Dies folge aus § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG, wonach der Gewinn insoweit körperschaft- und gewerbesteuerfrei sei. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sei hier in einem gewerbesteuerlichen Sinne auszulegen, wodurch relevant sei, ob sich die damalige Teilwertabschreibung gewerbesteuerlich ausgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall.
Entscheidung:
Die Klage ist unbegründet. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG bestimmt ein striktes Wertaufholungsgebot für Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurden und später wieder werthaltiger geworden sind. Diese Vorschrift führt im Streitfall dazu, dass die in 1989 auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebene Beteiligung aufgrund der Bewertung in 2003 mit einem höheren Teilwert anzusetzen ist. Der durch die Wertaufholung entstandene Gewinn fließt in die Ermittlung des Einkommens ein. Zwar sind Wertaufholungsgewinne gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG grundsätzlich steuerfrei, nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dies jedoch nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Das nach dem KStG ermittelte Einkommen ist gem. § 7 GewStG anzusetzen und um weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen zu korrigieren. Weitergehende Sonderregelungen für Wertaufholungsgewinne enthält § 7 GewStG nicht. Das Finanzgericht erkennt zwar an, dass so bei periodenübergreifender Betrachtung eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung entsteht. Dies sei jedoch hinnehmbar.
Praxishinweis:
Das Urteil ist nicht zu begrüßen, da es zu einer als systemwidrig anzusehenden Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit GewSt führt. Hier wäre eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG wünschenswert gewesen. Zwischenzeitlich wurde Revision beim BFH eingelegt (Az.: I R 9/15). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Hinweis der Redaktion: Ein entsprechendes Einspruchsmuster, das Sie direkt in die Textverarbeitung übernehmen können, finden Sie im Haufe Steuer Office unter Haufe Index 7709650.
FG Köln, Urteil v. 3.12.2014, 13 K 2447/11, Haufe Index 7667140
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026