Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei einer verdeckten Gewinnausschüttung
GmbH wollte Einlagekonto verwenden
Bei einer Betriebsprüfung in 2013 wurde für die Jahre 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Diese ist grundsätzlich unstrittig. Die GmbH wollte jedoch für die Ausschüttung das steuerliche Einlagekonto verwendet sehen; ein entsprechender Ausweis auf der Steuerbescheinigung könne für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verlangt werden. Das Finanzamt hat hingegen das steuerliche Einlagekonto unverändert festgestellt, da nach dem Gesetzeswortlauf die Steuerbescheinigung maßgebend sei. Dementsprechend gilt ein Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt.
Bescheinigung wird vorausgesetzt
Das Finanzgericht teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Denn eine Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, für Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto berücksichtigt werden sollen, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung zu erteilen, auf welcher u. a. auch die Höhe der Leistungen zu bescheinigen ist, um die das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass eine solche Bescheinigung fehlt, festgelegt, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festzuschreiben ist (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG). Die ausgestellte Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die Feststellung nach § 27 Abs. 1 KStG.
Wurde von der Gesellschaft keine Bescheinigung ausgestellt, kann eine solche nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt nicht nur für eine offene Ausschüttung, sondern auch dann, wenn – wie im Urteilsfall – eine Ausschüttung erst im Nachhinein in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Außenprüfung erkannt worden ist. Das Finanzgericht hat zum Ausschluss einer bisher nicht erstellten Bescheinigung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Billigkeitsmaßnahme?
Ergänzend weist das Finanzgericht darauf hin, dass im Einzelfall eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO denkbar sein kann. Zudem wurde die Revision zugelassen, da der BFH über die Rechtsfolge einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einem steuerlichen Einlagekonto bisher nicht zu entscheiden hatte. Der Kläger hat zwischenzeitlich Revision eingelegt (Az. beim BFH I R 45/16).
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
764
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
725
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
587
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
568
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
556
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
456
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
446
-
Anschrift in Rechnungen
425
-
5. Gewinnermittlung
425
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
326
-
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
14.10.2024
-
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
14.10.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
14.10.2024
-
Keine erweiterte Kürzung im Organkreis beim sogenannten Weitervermietungsmodell
10.10.2024
-
Alle am 10.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
10.10.2024
-
Mündliche Verhandlung über Musterklagen zum neuen Grundsteuerrecht
07.10.2024
-
Neue anhängige Verfahren im September 2024
07.10.2024
-
Bekanntgabe bei Bestellung mehrerer Empfangsbevollmächtigter
04.10.2024
-
Verfassungsbeschwerde zum Kinderfreibetrag 2014 unzulässig
04.10.2024
-
Großer Prozess zu Cum-Ex-Geschäften beginnt im November
01.10.2024