Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei einer verdeckten Gewinnausschüttung
GmbH wollte Einlagekonto verwenden
Bei einer Betriebsprüfung in 2013 wurde für die Jahre 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Diese ist grundsätzlich unstrittig. Die GmbH wollte jedoch für die Ausschüttung das steuerliche Einlagekonto verwendet sehen; ein entsprechender Ausweis auf der Steuerbescheinigung könne für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verlangt werden. Das Finanzamt hat hingegen das steuerliche Einlagekonto unverändert festgestellt, da nach dem Gesetzeswortlauf die Steuerbescheinigung maßgebend sei. Dementsprechend gilt ein Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt.
Bescheinigung wird vorausgesetzt
Das Finanzgericht teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Denn eine Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, für Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto berücksichtigt werden sollen, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung zu erteilen, auf welcher u. a. auch die Höhe der Leistungen zu bescheinigen ist, um die das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass eine solche Bescheinigung fehlt, festgelegt, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festzuschreiben ist (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG). Die ausgestellte Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die Feststellung nach § 27 Abs. 1 KStG.
Wurde von der Gesellschaft keine Bescheinigung ausgestellt, kann eine solche nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt nicht nur für eine offene Ausschüttung, sondern auch dann, wenn – wie im Urteilsfall – eine Ausschüttung erst im Nachhinein in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Außenprüfung erkannt worden ist. Das Finanzgericht hat zum Ausschluss einer bisher nicht erstellten Bescheinigung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Billigkeitsmaßnahme?
Ergänzend weist das Finanzgericht darauf hin, dass im Einzelfall eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO denkbar sein kann. Zudem wurde die Revision zugelassen, da der BFH über die Rechtsfolge einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einem steuerlichen Einlagekonto bisher nicht zu entscheiden hatte. Der Kläger hat zwischenzeitlich Revision eingelegt (Az. beim BFH I R 45/16).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026