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Sächsisches FG Urteil vom 08.06.2016 - 2 K 1860/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. keine Nachholung der Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr bei nachträglich festgestellter vGA

Leitsatz (redaktionell)

1. Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, und den Zahlungstag zu bescheinigen.

2. Fehlt eine Bescheinigung, ist der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festzuschreiben mit der Folge, dass nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids keine Bescheinigung mehr erfolgen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung nur deshalb nicht ausgestellt wurde, weil eine vGA nach einer Außenprüfung erst nachträglich festgestellt wurde.

3. Die Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die Feststellung nach § 27 Abs. 1 KStG.

4. Die Rechtsfolge des endgültigen Ausschlusses der Kapitalgesellschaft von der Erteilung einer unterlassenen oder nicht rechtzeitig erteilten Steuerbescheinigung ist nicht als unausweichliche und damit ggf. verfassungsrechtlich bedenkliche, unbillige Rechtsfolge anzusehen, da im Einzelfall eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO denkbar ist.

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 3; KStG § 27 Abs. 5; KStG § 28 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 227; AO § 163; GG Art. 3 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.01.2018; Aktenzeichen I R 45/16)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung der Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägeri...

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