Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten
Hintergrund: Totalverlust nach Eintritt des Knock-Out-Ereignisses
X erwarb in 2011 verschiedene Knock-out-Zertifikate, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch in 2011 wurde die Knock-out-Schwelle erreicht. Die Zertifikate wurden darauf ohne Differenzausgleich bzw. Restwert ausgebucht. X machte die daraus resultierenden Verluste (rund 130.000 EUR) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA erkannte die Verluste nicht an.
Dem widersprach das FG und gab der Klage statt. Gehe man von einem Termingeschäft aus, seien die Verluste nach den zum Verfall von Optionen geltenden Grundsätzen abziehbar. Lehne man die Einordnung als Termingeschäft ab, lägen sonstige Kapitalforderungen vor, so dass die Verluste nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen seien.
Entscheidung: Berücksichtigungsfähige Verluste unabhängig von der Einordnung als Termingeschäfte
Der BFH teilt die Auffassung des FG. Wie das FG lässt auch der BFH offen, ob den Konditionen der Knock-Out-Zertifikate Termingeschäfte i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG zugrunde liegen.
Verlustberücksichtigung bei Termingeschäften
Wird ein Termingeschäft bejaht, ist der Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen. Die Regelung erfasst auch den automatischen Verfall des Termingeschäfts bei Erreichung der Knock-Out-Schwelle. Die gegenteilige Auffassung des BFH zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F., nach der dem Steuerpflichtigen ein Entscheidungsspielraum verbleiben musste (BFH vom 10.11.2015 - IX R 20/14, BStBl II 2016, 159), ist überholt. Denn die nach Einführung der Abgeltungsteuer durch das UntStRefG 2008 an die bisherige Regelung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.) getretene Neuregelung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) stellt nur noch auf den Abschluss eines Termingeschäfts und dessen wirtschaftliches Ergebnis ab. Damit wollte der Gesetzgeber sämtliche Vor- und Nachteile (jeglichen Ausgang) des Termingeschäfts erfassen (BFH vom 12.01.2016 - IX R 48/14, BStBl II 2016, 456). Diese zu Optionsgeschäften ergangene Rechtsprechung ist auch auf Knock-Out-Zertifikate übertragbar. Da jeglicher Ausgang eines Termingeschäfts erfasst werden soll, kann es nicht mehr darauf ankommen, ob dem Steuerpflichtigen ein Entscheidungsspielraum bleibt oder das Recht aufgrund der Knock-Out-Schwelle automatisch verfällt.
Bei Nichtvorliegen eines Termingeschäfts ist er Verlust als Veräußerungsverlust zu berücksichtigen
Lehnt man ein Termingeschäft ab, ist der Verlust im Rahmen der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Seit 2009 werden als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) auch Erträge aus reinen Spekulationsanlagen (Vollrisikozertifikate) erfasst. Als eine Art Auffangtatbestand erfasst die Vorschrift auch Knock-Out-Zertifikate. Der automatische Verfall von Knock-Out-Zertifikaten zum Zeitpunkt des Erreichens der Knock-Out-Schwelle stellt eine "Einlösung" i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer sollte eine vollständige Erfassung aller Wertveränderungen erreicht werden. Der Verfall und die Ausbuchung eines Knock-Out-Zertifikats bei Erreichen der Schwelle werden als (automatische) "Einlösung zu Null" erfasst.
Hinweis: Die Besteuerung hat sich am Verfassungsrecht zu orientieren
Letztlich entscheidend ist sowohl bei der Einordnung als Termingeschäft als auch bei der Beurteilung als Veräußerung einer Kapitalforderung die Überlegung, dass die Verlustberücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist, und zwar nach den Grundsätzen der leistungsgerechten Besteuerung und der Folgerichtigkeit. Diese Gesichtspunkte werden vom BFH besonders deutlich hervorgehoben. Mit dieser Entscheidung zu Gunsten der Steuerpflichtigen schafft der BFH Klarheit in der bisher umstrittenen Frage der steuerlichen Behandlung von Knock-Out-Zertifikaten. Der geltend gemachte Verlust kann mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
BFH Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 37/15 (veröffentlicht am 13.03.2019)
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