Veranstaltung einer Golfturnierreihe durch eine Brauerei
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Aufwendungen für die Unterstützung von Golfturnieren durch eine Brauerei als nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG anzusehen sind.
Die A-Brauerei-GmbH schloss mit verschiedenen Golfclubs und den Betreibern der angeschlossenen Gastronomie Verträge über die Lieferung von Getränken (insbesondere Bier). Bereits bei Abschluss der Liefervereinbarungen hatte sie sich verpflichtet, Golfturniere durchzuführen bzw. die Durchführung der Turniere durch die Vereine finanziell zu unterstützen. In den Streitjahren (2004 - 2007) wurde pro Jahr eine Turnierreihe mit durchschnittlich 20 Turnieren durchgeführt. Die Vereine übernahmen die Organisation, Ausschreibung, Turnierausrichtung und Einladung der Teilnehmer. A hatte keinen Einfluss auf die Teilnehmerliste. Sie übernahm die Kosten für die Platzmiete, Verpflegung und die Preise nach Rechnungstellung durch die Vereine (2.000 EUR - 3.000 EUR pro Turnier; Gesamtbeträge 33.000 EUR - 45.000 EUR pro Jahr). Im Gegenzug schenkten die Vereine während der Turnierreihe und bei anderen Turnieren sowie in der angeschlossenen Gastronomie die Getränke der A aus.
Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Danach seien Aufwendungen für sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Repräsentation und damit auch für den Golfsport vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Ebenso urteilte das FG und wies die Klage der A ab.
Entscheidung
Der BFH vertritt eine großzügigere Auffassung. Das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG bezweckt, überflüssige und unangemessene Repräsentationskosten, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, vom Abzug auszuschließen. Die Regelung unterstellt den Zusammenhang mit der Lebensführung, auch wenn ein solcher Zusammenhang nicht konkret feststellbar ist. Dadurch wird der mögliche Streit um die private Veranlassung typisierend eliminiert. Soweit in dem Abzugsverbot ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund hat der BFH § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Der Typisierungsspielraum für den Eingriff in das objektive Nettoprinzip ist daher überschritten, wenn und soweit eine private Mitveranlassung nicht typisierend angenommen werden kann.
Hiervon ausgehend greift im Streitfall das Abzugsverbot nicht ein. Denn es fehlt ein möglicher sportlicher oder gesellschaftlicher Nutzen der Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der A. Zwar können auch die Aufwendungen für ein Golfturnier einen den Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten "ähnlichen Zweck" i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG erfüllen. Das gilt aber nicht, wenn sich ein Unternehmen gegenüber den Geschäftspartnern (hier: Vereine bzw. Gastronomiebetriebe) im Zusammenhang mit laufenden Geschäftskontrakten (hier: Bierlieferungsverträge) für die Ausrichtung von Turnieren verpflichtet hat. Die Durchführung der Turniere ist in dieser Situation als eine Art Preisbestandteil anzusehen. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit einer sportlichen Betätigung der Teilnehmer oder allein die Würdigung der Turniere als Repräsentation genügen für den Abzugsausschluss nicht.
Als entscheidend für den Streitfall sieht der BFH an, dass der sportlich/gesellschaftliche Nutzen der Turnierteilnahme von dem unternehmerischen Bereich der A gelöst war. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von Geschäftsfreunden der A erscheint rein zufällig und fällt zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Die Turniere dienten angesichts der freien Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten nicht - über die betriebliche Veranlassung (Bierlieferung, Werbung) hinausgehend - zusätzlich einem besonderen Repräsentationszweck gegenüber dem Personenkreis, der Zielpunkt des Abzugsausschlusses ist (Gesellschafter, Geschäftsfreunde). Vielmehr dienten die Turniere ausschließlich dazu, die Verpflichtung der A aus den Bierlieferungsvereinbarungen zu erfüllen und den Fortbestand der Liefermöglichkeiten zu sichern.
Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und gab der Klage der A statt.
Hinweis
Der Typisierungsgedanke greift nicht ein, wenn eine private Mitveranlassung nicht typisierend angenommen werden kann. So hat der BFH entschieden, dass das Abzugsverbot nicht zum Tragen kommt, wenn ein Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird (BFH v. 3.2.1993, I R 18/92, BStBl II 1993, 367). Auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff werden nicht vom Abzugsverbot erfasst (BFH v. 10.5. 2001, IV R 6/00, BStBl II 2001, 575). Nur wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Schiff zu Unterhaltung, Sport oder Repräsentation eingesetzt wird, ist der Abzug versagt.
Im Streitfall bestand - anders als im Fall des Urteils v. 16.12.2015, IV R 24/13 - keine schädliche Nähe zu den Gesellschaftern oder Geschäftsfreuden der A. Vielmehr dienten die Turniere ausschließlich dem Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung z.B. mit Geschäftspartnern der A ist rein zufällig und fällt im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.
BFH, Urteil v. 14.10.2015, IV R 74/13, veröffentlicht am 24.2.2016
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