Umsatzsteuersatz für Zimmerüberlassung im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens
Hintergrund:
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein Bordell. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Die GmbH vermietete die Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Entgelt von 110 bis 170 EUR pro Tag.
Die Klägerin nahm am bundesweit praktizierten "Düsseldorfer Verfahren" teil. Sie behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab. Bis Ende 2009 unterwarf sie die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Ab Januar 2010 setzte sie infolge des Inkrafttretens des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erstmals einen Steuersatz von 7 % an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.
Entscheidung:
Der u.a. für Umsatzsteuerverfahren zuständige 1. Senat des FG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte keine Beherbergungsleistung ist, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % erfasst ist. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung bereithält.
Bei den an die Prostituierten überlassenen Zimmern handelt es sich nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um Gewerberäume. Bei der Überlassung der Räume steht im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Die Prostituierten beabsichtigen auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollen sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dies gilt auch dann, wenn einige der Prostituierten in dem Gebäude übernachteten.
Die Klägerin überlasst auch nicht lediglich die Zimmer, sondern stellt die zur Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Prostituierten zahlen die Zimmermiete auch nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern für die Bereitstellung einer Infrastruktur zur Ausübung ihres Berufs.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 1.6.2012, 1 K 2723/10 U)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
341
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
117
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
117
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
102
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
98
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026
-
Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens
28.05.2026
-
Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
28.05.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Mai 2026
28.05.2026
-
Vorzeitige Anforderung einer ESt-Erklärung
28.05.2026
-
Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung
27.05.2026
-
Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
26.05.2026
-
Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen
26.05.2026
-
Rechtsanwaltskosten für Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
26.05.2026