Umsatzsteuersatz für Zimmerüberlassung im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens
Hintergrund:
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein Bordell. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Die GmbH vermietete die Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Entgelt von 110 bis 170 EUR pro Tag.
Die Klägerin nahm am bundesweit praktizierten "Düsseldorfer Verfahren" teil. Sie behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab. Bis Ende 2009 unterwarf sie die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Ab Januar 2010 setzte sie infolge des Inkrafttretens des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erstmals einen Steuersatz von 7 % an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.
Entscheidung:
Der u.a. für Umsatzsteuerverfahren zuständige 1. Senat des FG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte keine Beherbergungsleistung ist, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % erfasst ist. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung bereithält.
Bei den an die Prostituierten überlassenen Zimmern handelt es sich nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um Gewerberäume. Bei der Überlassung der Räume steht im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Die Prostituierten beabsichtigen auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollen sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dies gilt auch dann, wenn einige der Prostituierten in dem Gebäude übernachteten.
Die Klägerin überlasst auch nicht lediglich die Zimmer, sondern stellt die zur Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Prostituierten zahlen die Zimmermiete auch nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern für die Bereitstellung einer Infrastruktur zur Ausübung ihres Berufs.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 1.6.2012, 1 K 2723/10 U)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026