Kindergeld bei Unterbrechung des Aufenthalts von Ausländern
Hintergrund
Ein vietnamesischer Staatsangehöriger (V) mit zwei minderjährigen Kindern verfügte von September 1997 bis zum 11. März 2001 über Aufenthaltsduldungen im Inland. In der Zeit vom 15. März 2001 bis 15. Mai 2001 bestanden Ausreiseaufforderungen. Zusätzlich wurde dem V eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Ab dem 8. Juni 2001 erhielt V eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes. Die Familienkasse versagte dem V für die Monate Juni 2001 bis Mai 2004 die Zahlung von Kindergeld. Das Finanzgericht gab der Klage des V statt. Es sah die zeitlich kurzfristige Unterbrechung, in der V nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen war, als unschädlich an.
Entscheidung des BFH
Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage des V ab.
Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Kindergeld nur dann, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt es nicht, dass der betreffende Ausländer sich irgendwann einmal drei Jahre geduldet im Inland aufgehalten hat. Vielmehr ist die Vorschrift nach Auffassung des BFH dahingehend auszulegen, dass bei jeder Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts die Drei-Jahres-Frist erneut zu laufen beginnt.
Der Aufenthalt des V war zwar zunächst bis zum 11. März 2001 für mehr als drei Jahre geduldet. Danach war sein rechtmäßiger Aufenthalt jedoch durch zwei Ausreiseaufforderungen unterbrochen worden. Nachdem V erst am 8. Juni 2001 wieder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, begann an diesem Tag eine neue dreijährige Wartefrist zu laufen. Erst nach dem Ablauf dieser Frist im Juni 2004 war V wieder kindergeldberechtigt. Für die Zeit von Juni 2001 bis Mai 2004 hatte die Familienkasse somit zu Recht die Zahlung von Kindergeld verweigert.
Hinweis
Die Grenzübertrittsbescheinigung, die dem V zusammen mit den Ausreiseaufforderungen ausgehändigt worden war, kann als formloses Papier einer Duldung nicht gleichgesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss v. 31.7.2009, III B 152/08, BFH/NV 2009 S. 1811).
Urteil v. 24.5.2012, III R 20/10, veröffentlicht am 31.10.2012
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
283
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
237
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
160
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
149
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
134
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
127
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
115
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
113
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
107
-
Grundstücksübertragung mit Anrechnung auf zukünftige Zugewinnausgleichsforderung
21.05.2026
-
Alle am 21.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
21.05.2026
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
20.05.2026
-
Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
20.05.2026
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026