BFH

Kostenloser Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012


Umsatzsteuer für Zugang zum E-Abo einer Zeitung

Bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier (Print-Abo) und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung (E-Abo) handelt es sich um selbständige Hauptleistungen. Allerdings war es nach Auffassung des BFH in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 EUR zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.

Streifrage

Der BFH hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Bezug von E-Paper für Print-Abonnenten einer Zeitschrift ohne gesondert vereinbartes Entgelt für Zeiträume vor der Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf E-Paper dem Regelsteuersatz unterliegt. Zudem hatte er darüber zu befinden, ob die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf die Lieferung einer Print-Ausgabe und die Zurverfügungstellung eines E-Papers in den Streitjahren 2009 bis 2012 gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Sachverhalt: E-Abo gab es kostenfrei zusätzlich zum Print-Abo

  • Eine Verlagsgruppe gab von 2009 bis 2012 zwei Zeitungen heraus – zunächst auf Papier, dann aber auch in elektronischer Form.
  • Kunden konnten ab 2010 auch nur das E-Paper abonnieren, Kostenpunkt waren rd. 14 EUR im Monat.
  • Printabonnenten hingegen konnten sich ab 2009 (A-Zeitung) bzw. 2010 (B-Zeitung) bis Ende Februar 2012 (A-Zeitung) bzw. bis Ende 2012 (B-Zeitung) auch für das E-Abo der jeweiligen Zeitung registrieren. Zuzahlen mussten sie dafür nichts.
  • Die Klägerin, Organträgerin der Verlagsgruppe, wendete in den Streitjahren auf ihre Leistungen an die Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Abo leisteten, den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 49 UStG u. a. für Zeitungen vorgesehenen ermäßigten Steuersatz an. Sie nahm an, das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E-Abo sei keine selbständige Leistung gegen Entgelt neben der entgeltlichen Lieferung der Papier-Zeitungen im Print-Abo. Den Steuererklärungen wurde vom Finanzamt (FA) zugestimmt.

Im Rahmen einer Außenprüfung nahm der Prüfer an, dass die Bereitstellung des E-Abos neben dem Print-Abo eine selbständige Leistung gegen Entgelt sei, auf die der Regelsteuersatz (19 %) Anwendung finde. Der Abonnementpreis sei daher aufzuteilen. Der Prüfer schätzte die anteilige Bemessungsgrundlage für das E-Abo auf 1,99 EUR und nahm anhand der Gesamtanzahl der Print-Abos (unabhängig davon, wie viele der Print-Abonnenten sich für das E-Abo registriert hatten) eine Erhöhung der Umsätze zum Regelsteuersatz und eine Minderung der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz vor. Die Prüfungsfeststellungen wurden vom FA in auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre umgesetzt. Die Einsprüche blieben erfolglos. Das FG wies die Klage ab.

Entscheidung: Entgeltanteil des E-Abo von 0 EUR ausnahmsweise nicht zu beanstanden

Der BFH teilt für die besondere Situation der Streitjahre die Auffassung des Österreichischen VwGH, dass die Annahme der Klägerin, dass für das E-Abo in den Streitjahren aufgrund der damaligen Situation noch kein Entgelt anzusetzen war, sachgerecht war.

Vorliegen zweier selbständiger Hauptleistungen

Der Senat teilt zunächst die Auffassung der Vorinstanz sowie des Österreichischen VwGH, dass es sich nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH bei der Lieferung der Zeitung und der Einräumung der Möglichkeit zum Abruf des E-Papers um zwei selbständige Hauptleistungen handelt.

  • Der Print-Abonnent als identifizierbarer Leistungsempfänger hat von der Klägerin die Möglichkeit zum Abruf des E–Papers als verbrauchsfähigen Vorteil erhalten, wobei der Senat im Streitfall offenlassen kann, ob dies für alle Abonnenten oder nur für die registrierten Abonnenten gilt.
  • Es scheidet aus, diesen Vorteil wie eine Abo-Prämie als Nebenleistung anzusehen, weil der Print-Abonnent, dem beide Ausgaben zur Verfügung stehen, nach seinen persönlichen Präferenzen sowie nach den Umständen des Einzelfalls wählt, welche Zeitung er liest, ohne dass einer der beiden Ausgaben eine Vorrangstellung vor der anderen Ausgabe zukäme. Dies schließt es aus anzunehmen, das E-Paper habe für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern stelle nur das Mittel dar, um die Hauptleistung des Leistungserbringers (Lesen des Print-Abos) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr wird der Leser des E-Papers im Regelfall nicht auch noch die Zeitung auf Papier lesen. Das PDF der Zeitung dient nicht dazu, das Papierexemplar der Zeitung (unter optimalen Bedingungen) zu lesen.
  • Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass der Kunde im Einzelkauf die Wahl hat, entweder nur eine Papier-Zeitung oder nur ein E-Paper oder eine Kombination hiervon als Abo zu erwerben. Jeder der Bestandteile hat danach für ihn einen eigenen Zweck und ist daher keine Nebenleistung. Daraus ergibt sich zugleich, dass beide Bestandteile auch nicht so eng miteinander verbunden sind, dass objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung vorliegt.

Aber keine Zuweisung eines Entgeltanteils für Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper

Es ist nach Auffassung des BFH in den Streitjahren aufgrund des damaligen Stands der Entwicklung im Verlagswesen – seinerzeit ausnahmsweise noch – zulässig, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Anteil am Entgelt von 0 EUR zuzuweisen. Der BFH folgt insoweit der Auffassung des Österreichischen VwGH für die vergleichbare Rechtslage in Österreich. Es handelte sich aus damaliger Sicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswerten Aufwand. Nur ca. 15 % der Nutzer hätten sich für den Bezug des E-Papers registriert und 95 % dieser Nutzer die Nutzung nach Einführung eines zusätzlichen Entgelts wieder beendet. Diese Kunden hätten vor, während und nach der Einführung der zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper denselben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und die Klägerin denselben Betrag hierfür erhalten. Die Schätzung der Klägerin, der Entgeltanteil des E-Abo habe damals 0 EUR betragen, ist folglich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.

Der Senat pflichtet dem Österreichischen VwGH ferner darin bei, dass es in den Streitjahren noch nicht gerechtfertigt war, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Entgeltanteil zuzuweisen. Da die Leistung der Klägerin an ihre Print-Abonnenten mit dem vollen Abonnementpreis als Entgelt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist der Klage stattzugeben.

Hinweis: Nach neuer Rechtslage unterliegt auch ein E-Abo dem ermäßigten Steuersatz

  • Heute stellt sich die Problematik im Zeitungsbereich so nicht mehr, weil auch das E-Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und es deutlich stärker genutzt wird, was aus heutiger Sicht die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der Kunden zeigt.
  • Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich) kostenlos (gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der – für die Unternehmer werthaltigen – Nutzerdaten) erbringen, ist die Frage allerdings hochaktuell. Der BFH hat deshalb in seinem Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu solchen Modellen nicht geäußert hat. Deren Beurteilung bleibt späteren Entscheidungen (etwa dem Revisionsverfahren V R 10/25) vorbehalten.

BFH, Urteil v. 9.7.2025, XI R 29/23; veröffentlicht am 6.11.2025

Alle am 6.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen



Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Steuersatz
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion