Umsatzsteuer auf Leistungen eines Arbeitsvermittlers
Mit seinem Urteil hat der 4. Senat des Finanzgerichts erkannt, dass Leistungen eines Arbeitsvermittlers, die dieser gegenüber einem Arbeitslosen auf der Grundlage eines unmittelbar mit dem Arbeitslosen geschlossenen Vertrages erbringt, nicht umsatzsteuerfrei sind. Die Klägerin betätigte sich als Arbeitsvermittlerin, d. h. sie beschäftigte sich damit, Arbeitslose durch Vermittlung eines geeigneten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu schloss sie mit den Arbeitslosen jeweils einen sog. Vermittlungsvertrag, mit dem sie sich dazu verpflichtete, ein Fähigkeitsprofil der Bewerber zu erstellen und ein individuelles Bewerbungstraining durchzuführen, sie insbesondere auf Vorstellungsgespräche vorzubereiten. Die Arbeitslosen verpflichteten sich im Gegenzug, an die Klägerin eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Provisionsanspruch wurde gestundet bis zur Bestätigung einer erfolgreichen Vermittlung durch den Bewerber. Es wurde jeweils vereinbart, dass die Provision von dem Arbeitslosen selbst zu erbringen war, wenn er der Klägerin nicht auch den sog. Vermittlungsgutschein vorlegte, der es der Klägerin ermöglichte, bei der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gem. § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III die direkte Zahlung des Vermittlungsentgelts an sich zu beantragen. Letzteres geschah regelmäßig, die Klägerin behandelte die Zahlungen der Bundesagentur als umsatzsteuerfrei.
Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Eine Umsatzsteuerfreiheit ergebe sich weder aus dem Umsatzsteuergesetz noch aus dem Unionsrecht. Insbesondere die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. RLEWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL) seien nicht gegeben. Danach befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuer, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.
Zwar seien die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitslosen eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden, die Klägerin sei aber nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen. Das komme nur für solche Einrichtungen in Betracht, die über eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem jeweiligen Mitgliedstaat oder den jeweiligen Trägern der sozialen Sicherheit verfügten, die Inhalt, Umfang und die Verantwortlichkeit der Einrichtung für eine vertragsgemäße Leistungserbringung konkretisiere. Weder daraus, dass eine Einrichtung ihre Tätigkeit mit dem Sozialversicherungsträger abgestimmt habe, noch daraus, dass eine Kostenerstattung durch denselben erfolge, könne eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden. Die Klägerin verfüge aber über keine vertraglichen Beziehungen zur Bundesagentur, vielmehr bestünden solche nur zwischen der Klägerin und den Arbeitslosen. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Zahlungsfluss der Leistungsentgelte direkt von der Bundesagentur an die Klägerin erfolge. Denn die Übernahme der Entgelte durch die Bundesagentur beruhe allein auf § 421g SGB III und betreffe daher das zwischen der Arbeitsverwaltung und den Arbeitslosen bestehende Rechtsverhältnis. Den Regelungen des Vermittlungsvertrages zufolge waren der Klägerin gegenüber allein die Arbeitslosen zur Zahlung verpflichtet.
FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.07.2013, 4 K 32/11
nicht rechtskräftig (Revisionsverfahren anhängig bei BFH unter Az. XI R 35/13)
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