Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses: Umsatzsteuer

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Dies hat zur Folge, dass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.

Dies hat zur Folge, dass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.

Vorsteuerabzug ausgeschlossen

Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagte eine Ortsgemeinde, die in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig und deshalb umsatzsteuerpflichtig ist. Sie errichtete ein Dorfgemeinschaftshaus, das nach Fertigstellung unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt wurde. Fraglich war nun die umsatzsteuerliche Beurteilung. Die Klägerin wollte für die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses Vorsteuerbeträge geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Es begründete die Ablehnung damit, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsräume um eine zwingend nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreite Grundstücksvermietung handle. Entsprechend sei der Abzug der Vorsteuern ausgeschlossen. Auch die Klage hiergegen blieb erfolglos. 

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.9.2019, 3 K 1555/17, veröffentlicht am 11.12.2019