Überdachende Besteuerung eines umgekehrten deutschen Grenzgängers in der Schweiz
Sachverhalt:
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet seit 1.1.1999 als Arbeitnehmer bei einer Firma in der Schweiz. Zum 1.3.2006 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber nach Deutschland versetzt. Bis Ende Juli 2008 bewohnte er eine Eigentumswohnung in Deutschland und ab 1.8.2008 bezog er eine Wohnung in der Schweiz, war aber weiter in Deutschland tätig. In seiner Steuererklärung für 2008 ging der Kläger davon aus, dass er im Streitjahr für die Monate Januar – Juli gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei und als Grenzgänger i. S. v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 mit seinen Einkünften der Besteuerung im Inland unterliege. Für den Zeitraum ab 1.8. des Streitjahrs ging er davon aus, dass er zwar mit seinen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sei, er jedoch als (sog. umgekehrter) Grenzgänger mit seinen Einkünften der Besteuerung in der Schweiz unterliege. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Streitjahr mit seinen Einkünften gem. § 1 Abs. 4 EStG 2008 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2008 im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig sei. In abkommensrechtlicher Hinsicht unterliege der Kläger mit seinen Einkünften infolge der Rechtsgrundsätze zur sog. überdachenden Besteuerung i. S. v. Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der Besteuerung im Inland.
Entscheidung:
Das FG setzt das Verfahren gem. § 74 FGO aus, um eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens einzuholen. Der EuGH hat die Frage zu klären, ob die Vorschriften des Abkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (BGBl 2001 II S. 810 ff.), dahin auszulegen sind, dass sie es nicht zulassen, einen aus dem Inland in die Schweiz verzogenen Arbeitnehmer, der nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem Zuzug in die Schweiz sog. umgekehrter Grenzgänger i. S. v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 ist, nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz i. V. m. Art. 15a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der deutschen Besteuerung zu unterwerfen.
Praxishinweis:
In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene ihren Steuerbescheid bis zur Entscheidung durch den EuGH durch einen Einspruch offen halten.
FG Baden-Württemberg, Vorlegungsbeschluss v. 19.12.2013, 3 K 2654/11
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