Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages
Ein EAV werde nur dann gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust tatsächlich von ihm übernommen werde.
Tatsächliche Durchführung in zwei Stufen
Regelmäßig vollziehe sich dies in zwei Stufen:
- der bilanzielle Ausweis der entsprechenden Forderung/Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaft und -trägerin,
- der Erfüllungsakt.
Da im Entscheidungsfall die Beteiligten schon auf der ersten Stufe den Verlustausgleichsanspruch nicht in ihren Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen hatten, könne der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bereits deshalb nicht als tatsächlich durchgeführt angesehen werden
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 6.6. 2019, 1 K 113/17 (nrkr. Az beim BFH I R 37/19)
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