Tätigkeit eines Heilers ist nicht umsatzsteuerfrei
In einem aktuellen Urteilsfall ging es um die Frage, ob für einen sog. Heiler die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG infrage kommt. Der Kläger Der erbrachte Leistungen gegenüber Menschen, die verschiedene Leiden, wie z.B. Warzen, Gürtelrosen, Raucherentwöhnung hatten. Er ließ sich die Leiden der Menschen erklären und wurde dann durch "Handauflegen" tätig. Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz nicht anwendbar ist. Hierfür sei eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker oder ein vergleichbarer, anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss erforderlich (Mehr dazu in Ihrem Produkt, Haufe Index 863112).
FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.11.2016, 4 K 153/13 (Haufe Index 10148952), Mitteilung v. 31.3.2017
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