FG Kommentierung

Steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme


Steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme

Eine niedrige Umsatztantieme kann auch steuerlich anzuerkennen sein, sofern die Gefahr einer Gewinnabsaugung ausgeschlossen ist.

Sachverhalt:

Eine GmbH hat ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Umsatztantieme zugesagt, das Finanzamt beurteilte diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Geschäftsführer erhielten ein monatliches Grundgehalt i. H. v. 3.400 EUR, eine monatliche Umsatzzulage i. H. v. 0,5 % des Monatsumsatzes sowie eine Gewinntantieme i. H. v. 7 %. Der Anteil der Umsatztantieme lag in allen Jahren bei maximal 30 % der Gesamtvergütungen für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer.

Entscheidung:

Das FG bestätigt zunächst, dass eine Umsatzbeteiligung regelmäßig zu einer vGA führt. Doch im Ausnahmefall kann eine Umsatztantieme steuerlich anzuerkennen sein, sofern durch diese eine Gewinnabsaugung ausgeschlossen erscheint und die Geschäftsführervergütung insgesamt angemessen bleibt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Umsatztantieme nur mit einem geringen Prozentsatz zugesagt wurde und die Höhe des Umsatzes sowie der verbleibende Restgewinn zuverlässig vorhergesehen werden kann.

Insbesondere hielt es das FG durch die im Streitfall gegebene Kombination von niedrigen Grundgehältern, Umsatztantiemen mit nur 0,5 % und einer höheren Gewinntantieme für ausgeschlossen, dass die Geschäftsführer ein “Hochpushen” der Umsätze ohne gleichzeitige Gewinnsteigerung zum Ziel haben könnten. Neben den Streitjahren hat das FG dazu auch die Daten aus den Folgejahren herangezogen und hierbei ausdrücklich auch die insgesamt geringen Gesamtvergütungen mit angeführt.

Praxishinweis:

Der Sachverhalt im Streitfall war sicher nicht alltäglich und so sollte aus dem Urteil nicht voreilig auf eine allgemeine steuerliche Anerkennung von Umsatztantiemen geschlossen werden. Dies hat auch das FG betont und die ungewöhnlichen Umstände des Einzelfalls deutlich herausgestellt.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.4.2014, 6 K 6216/12


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion